Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 354/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.696 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung einer Vorsteuervergütung für den Zeitraum 04-12/2006 ordnungsgemäß ist. Problematisch ist dabei insbesondere, dass die Klägerin die Anlage zum Antrag selbst erstellt und nicht den amtlichen Vordruck verwendet hat.
3Die Klägerin ist ein in Großbritannien ansässigen Unternehmen. Am 30. Mai 2007 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vorsteuervergütung im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff UStDV i.H.v. 2.696,00 € für den Zeitraum April bis Dezember 2006.
4Die zweiseitige Anlage zum Antrag hatte die Klägerin als Excel-Tabelle selbst erstellt. Sie trägt auf der ersten Seite in der Kopfzeile folgende Angaben: Kenn-Nr.: <ohne Eintrag>; Steuernummer: ... FA A; Firma B Ltd. In der nächsten Zeile steht die Überschrift "Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer 2006".
5Sodann folgt eine rahmenlose Tabelle mit folgenden Spalten:
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| Lfd. Nr. | Art der Gegenstände oder sonstigen Leistungen | Name und Anschrift der Leistenden | Datum der Rechnung 2006 | Nummer der Rechnung | Brutto | Netto | USt |
7
Auf der ersten Seite besteht die Tabelle neben der Titelzeile aus 38 Zeilen, auf der zweiten folgen weitere 15 Zeilen in derselben Größe, allerdings ohne Titelzeile. In die Liste waren insgesamt 51 Rechnungen nebst zweier weiterer Positionen aus Leasingverträgen eingetragen. Dabei erfolgten die für die einzelnen Spalten vorgesehenen Eintragungen mit Ausnahme der Anschrift des Leistenden. In der Spalte "Datum der Rechnung 2006" hat die Klägerin die Daten der jeweiligen Rechnungen unter Angabe des Tages und des Monats eingetragen. Das Jahr wird nicht in den Zeilen wiedergegeben. Bei der Angabe der Rechnungsbeträge fehlt die Währungsangabe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Vergütungsantrag Bezug genommen (befindlich in der Vorsteuervergütungsakte des Beklagten).
8Mit Bescheid vom 28. September 2007 lehnte der Beklagte die Vorsteuervergütung ab, weil die Klägerin beim Finanzamt A unter einer Steuernummer im allgemeinen Besteuerungsverfahren geführt werde und die Voraussetzungen für das Vorsteuervergütungsverfahren deshalb nicht vorliegen würden.
9Am 14. Januar 2007 das Finanzamt A der Klägerin, dass das allgemeine Besteuerungsverfahren in Ermangelung steuerpflichtiger Umsätze nicht zur Anwendung gelange und das U-Signal zum 1. Januar 2006 gelöscht worden sei.
10Daraufhin teilte die Klägerin dies dem Beklagten am 21. Januar 2008 unter Beifügung des entsprechenden Bescheides des Finanzamtes A mit und stellte unter Bezugnahme auf den Vorsteuervergütungsantrag vom Mai 2007 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
11Der Beklagte gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt und wertete das Schreiben im Übrigen als Einspruch, den er mit Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2010 als unbegründet zurückwies.
12Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage trägt die Klägerin vor, dass der Antrag auf dem amtlichen Vordruck gestellt und lediglich die Anlage selbst erstellt worden sei. Die Anlage enthalte sämtliche Angaben, die vom Anlage-Vordruck gefordert würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Datum der Rechnungen vollständig genannt worden (2006 plus genauer Tag = Datum der Rechnung). Die genaue Anschrift der leistenden Unternehmer hätte sich aus den beigelegten Rechnungen ergeben. Die Währung des Rechnungsbetrages sei immer Euro gewesen.
13Der Beklagte rüge bloße Formalitäten. Die Rechnungen seien vollständig eingereicht worden.
14Dass die Anlage nicht ordnungsgemäß sei, habe der Beklagte erst 2 Jahre nach der Antragstellung nach Klärung der Anwendbarkeit des Vorsteuervergütungsverfahrens erstmals vorgetragen. Ihr sei keine Möglichkeit gewährt worden, die Anlage auf amtlichem Vordruck nachzureichen.
15Im Vergütungsverfahren für 2008 habe der Beklagte eine modifizierte Anlage anerkannt.
16Soweit der Beklagte nach Belegprüfung einen Betrag i.H.v. 2.572,90 € als vergütungsfähig sehe, würde sie ihr Begehren entsprechend einschränken.
17Die Klägerin beantragt sinngemäß,
18den Beklagten unter Aufhebung des Vergütungsbescheides vom 28. September 2007 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2010 dazu zu verpflichten, die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum 04-12/2006 i.H.v. 2.572,90 € festzusetzen;
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin den Antrag auf Vergütung der Vorsteuer nicht vollständig nach dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck USt 1 T bzw. dem Muster des Art. 3 und Anhang A der Achten EG-Richtlinie gestellt habe. Bei der von der Klägerin selbst erstellten Anlage zum Vergütungsantrag würden folgende Angaben fehlen:
22- das vollständige Rechnungsdatum
23- Anschrift des leistenden Unternehmers und
24- die Währung des Rechnungsbetrages.
25Außerdem würde eine Seite der Anlage bis zu 38 statt der maximal 10 Zeileneinträge des amtlichen Vordrucks enthalten.
26Da der Antrag selbst und die Anlage zusammen als Einheit den Vergütungsantrag darstellen würden, sei der Vergütungsantrag der Klägerin in seiner Gesamtheit nicht wirksam gewesen.
27Soweit die Klägerin vortrage, dass für den Vergütungszeitraum 2008 die selbst erstellte Anlage anerkannt worden sei, sei dies unzutreffend. Jene Anlage sei unter Verwendung des amtlichen Vordrucks erstellt worden. Insoweit hat der Beklagte eine Kopie des Vorsteuervergütungsantrags 2008 nebst Anlage eingereicht. Hierauf wird vollinhaltlich Bezug genommen (Bl. 34 ff. der FG-Akte).
28Vorbehaltlich der Frage der Ordnungsgemäßheit des Antrages, insbesondere der Anlage, habe die Belegprüfung ergeben, dass ein Betrag i.H.v. 2.572,90 € vergütungsfähig wäre. Wegen der Einzelheiten der Belegprüfung wird auf den Schriftsatz des Beklagten 14. Juni 2010, Seite 2 Bezug genommen (Bl. 54 der FG-Akte).
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist unbegründet.
31Der Vergütungsbescheid vom 28. September 2007 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Ihr steht kein Anspruch auf Erlass der begehrten Maßnahme aus § 18 Abs. 9 UStG zu, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere die Anlage zum Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist.
32I. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durch Rechtsverordnung in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht.
331. Das in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV geregelte Vorsteuervergütungsverfahren beruht dabei auf der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 17 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG, ABl. L 145/1977, 1), wonach Mehrwertsteuererstattungen bei im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern nach Maßgabe der Achten Richtlinie (vom 6. Dezember 1979, 79/1072/EWG, ABl. Nr. L 331, 11) erfolgen.
342. Nach Art. 3 Buchst. a der Achten EG-Richtlinie muss ein in Art. 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, bei der zuständigen Behörde "nach dem in Anhang A aufgeführten Muster" einen Antrag stellen. Zu dem in Anhang A abgedruckten Muster gehört dabei als Zeile 10 eine "Einzelaufstellung der Umsatzsteuerbeträge im Vergütungszeitraum" und sind insoweit folgende Einzelangaben zu machen: Laufende Nummer, Art des Gegenstandes oder der Dienstleistung, Name, Umsatzsteuernummer und Anschrift des Leistenden bzw. Lieferers, Datum und Nummer der Rechnung, Umsatzsteuer.
353. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben der Achten EG-Richtlinie in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG und § 61 Abs. 1 UStDV umgesetzt und dort geregelt, dass "der Unternehmer ... die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" beim Beklagten zu beantragen hat. Diese Vorgabe hat die Finanzverwaltung in Abschn. 243 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 3 der Umsatzsteuerrichtlinien dahingehend konkretisiert, dass ein "Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster" abzugeben ist.
36II. Diese Voraussetzung ist im Streitfall zwar der Form nach erfüllt. Die von der Klägerin eingereichte Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag genügt - vorbehaltlich der Eintragungen als solcher - dem Erfordernis der Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Indes wurde sie nicht vollständig ausgefüllt. Sie steht deshalb der begehrten Vorsteuervergütung entgegen.
371. Grundsätzlich ist es nicht unzulässig, ein selbst erstelltes Formular für die Antragstellung zu verwenden.
38a. Voraussetzung hierfür ist, dass das nichtamtliche Formular grundsätzlich in allen Einzelheiten dem amtlichen Vordruck entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1972, V R 16/69, BStBl II 1972, 725, BFHE 105, 416; vom 15. Oktober 1998, IV R 18/98, BStBl II 1999, 286, BFHE 187, 250; vom 21. Oktober 1999, V R 76/98, BStBl II 2000, 214, BFHE 190, 239). Hierdurch wird sichergestellt, dass der Antrag alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999, V R 76/98, a.a.O.).
39b. Vor diesem Hintergrund reicht die von der Klägerin eingereichte nichtamtliche Anlage ihrer Form nach für eine Antragstellung nach amtlichem Muster aus. Sie wurde zwar nicht unter Verwendung des amtlichen Vordrucks, sondern von der Klägerin selbst erstellt. Im Lichte der EG-Richtlinie sieht es jedoch die Eintragung aller vom amtlichen Vordruck geforderten Angaben vor.
40aa. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin erstellte Anlage dem vom deutschen Gesetzgeber vorgesehenen amtlichen Vordruck für die Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag entspricht. Denn jedenfalls entspricht sie dem Vordruck gemäß Art. 3 Buchst. a i.V.m. dem Anhang A der Achten EG-Richtlinie. Insbesondere wird hierin keine Gliederung nach Tag, Monat und Jahr verlangt, so dass sich hieraus nicht ergibt, dass in jeder Zeile das Datum mit Jahreszahl wiedergegeben werden muss. Eine bestimmte Zeilenzahl pro Seite ist auch nicht vorgegeben. Die Tabelle ist in dem für die Eintragungen des Antragstellers vorgesehenen Bereich nicht in Zeilen unterteilt. Auch die Angabe der Währung wird nicht vorgeschrieben.
41bb. Angesichts dessen stellt der vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene Vordruck gegenüber dem von der Achten EG-Richtlinie vorgesehenen Vordruck eine Verschärfung dar. So begrenzt er die Zeilenanzahl und untergliedert das Datum in jeder Zeile in Tag, Monat und Jahr. Der Anwendungsvorrang des EU-Rechts führt insoweit zu einer geltungserhaltenden Reduktion der nationalen Steuernorm (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 5. Mai 2010, I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043; zur näheren Begründung unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 3. Dezember 2009, C- 433/08 – Yaesu Europe, DStR 2009, 2593, s.a. FG Köln, Urteil vom 24. Februar 2011, 2 K 813/10).
422. Gleichwohl ist der Klage der Erfolg zu versagen. Denn die Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag enthält nicht alle erforderlichen Angaben. Es mangelt an der Eintragung der Anschrift der Leistenden bzw. Lieferer. Diese Angabe wird vom Vordruck gemäß Art. 3 Buchst. a i.V.m. dem Anhang A der Achten EG-Richtlinie verlangt. In Ermangelung dieser Angabe ist der Vordruck als nicht vollständig ausgefüllt anzusehen. Dies führt zur Versagung des Vorsteuervergütungsanspruchs. Denn Voraussetzung für die Vorsteuervergütung ist die Antragstellung nach amtlichem Vordruck. Dies erfordert, dass sämtliche vom Vordruck vorgesehenen Angaben zu erfolgen haben. Hierbei handelt es sich um die Angaben, die der EU-Richtliniengeber als entscheidungserheblich im Hinblick auf den Vorsteuervergütungsanspruch ansieht. Würde ein unvollständig ausgefüllter Antrag ausreichen, würde die Voraussetzung der Antragstellung nach amtlichem Vordruck "ausgehöhlt" werden können.
43Diese Voraussetzung mag dem Steuerpflichtigen sehr formal erscheinen. Sie ist jedoch der starken Formalisierung des Vorsteuervergütungsverfahrens, so wie der EU-Richtliniengeber es vorgesehen hat, geschuldet.
44III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
45IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.
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