Urteil vom Finanzgericht Köln - 6 K 1598/07

Tenor

Unter Aufhebung seiner Verfügung vom 13. Dezember 2004 in Gestalt der Ein-spruchsentscheidung vom 26. März 2007 hinsichtlich der Jahre 2000 und 2002 wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin für diese Jahre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergericht-lichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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