Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 1553/11
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.
1
I.
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 oder 1,6 anzusetzen ist.
3Im Verfahren der Hauptsache (5 V 2157/10) erging am 04.08.2010 ein Aussetzungsbeschluss, mit welchem der Erinnerungsführer verpflichtet wurde, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2004 nach einer dort näher bezeichneten Maßgabe auszusetzen. Die Kosten wurden dem Erinnerungsführer zu 80 % und den Erinnerungsgegnern zu 20 % auferlegt.
4Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erließ am 30.03.2011 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem er die durch den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten in Höhe von 64,16 € festsetzte.
5Dabei ging er von einem Ansatz einer Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 aus.
6Der Beschluss ist beim Erinnerungsführer am 05.04.2011 und bei den Erinnerungsgegnern am 01.04.2011 zugegangen.
7Am 11.04.2011 legte der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein, den er dahingehend begründete, dass in Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nur in Höhe von 1,3 anzusetzen sei. Zur Begründung verwies er auf einen Beschluss des FG Niedersachsen vom 27.04.2005 (6 Ko 3/05).
8Der Erinnerungsführer beantragt,
9den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.03.2011 dahingehend abzuändern, dass nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 in Ansatz gebracht wird.
10Die Erinnerungsgegner beantragen,
11die Erinnerung zurückzuweisen.
12Sie verweisen zur Begründung auf die Beschlüsse des FG Düsseldorf vom 24.10.2008 (6 Ko 768/08) und FG Niedersachsen vom 18.01.2010 (7 Ko 10/09).
13Danach sei auf im Aussetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 gemäß Nr. 3200 VV RVG in Ansatz zu bringen.
14II.
15Die Erinnerung ist unbegründet.
161. In einem Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht fällt gemäß Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 1 VV RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG eine Verfahrensgebühr von 1,6 an.
17Der zweite Abschnitt des VV RVG befasst sich mit den Gebühren für Verfahren vor dem Berufungs- oder Revisionsgericht sowie vor dem Finanzgericht und für bestimmte Beschwerden.
18Nach Nr. 3200 VV RVG fällt in diesen Verfahren grundsätzlich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 an.
19Gemäß Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV RVG fällt eine Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 an, wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO). Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts.
20Hieraus hat der 6. Senat des FG Niedersachsen in einer Entscheidung vom 27.04.2005 (6 Ko 3/05, EFG 2005, 1803) gefolgert, dass in Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht ebenfalls nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1, 3 anfalle, da ausweislich der Gesetzesbegründung die Finanzgerichte wegen ihrer Struktur in gebührenrechtlicher Hinsicht Berufungsgerichten gleichgestellt worden seien. Daher finde auch in Aussetzungsverfahren vor dem FG die Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV RVG Anwendung.
21Demgegenüber gibt es weitere Entscheidungen von Finanzgerichten, die dieser Auffassung nicht gefolgt sind (FG Brandenburg vom 30.05.2006 1 Ko 541/06; FG Düsseldorf vom 29.10.2008, 6 Ko 768/08 KF, EFG 2009, 217; FG Niedersachsen vom 18.01.2010 7 Ko 10/09, EFG 2010, 749).
22Nach diesen Entscheidungen ist auch in Aussetzungsverfahren vor dem FG eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 1,6 anzusetzen.
23Dieser Rechtsprechung schließt sich der entscheidende Senat ausdrücklich an.
24In der Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV RVG ist ausdrücklich für zahlreiche einzelne Verfahren geregelt, in welchen Fällen lediglich eine Verfahrensgebühr von 1,3 anzusetzen ist. Das finanzgerichtliche Verfahren ist hier nicht erwähnt.
25Vielmehr bestimmt die Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 1 VV RVG ausdrücklich, dass der folgende Unterabschnitt in Verfahren vor dem FG anzuwenden ist. In diesen Anwendungsbereich fällt auch die Nr. 3200 VV RVG mit seinem Gebührentatbestand von 1,6. Es bedarf aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Normierung keiner Auslegung unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch seine umfassend für einzelne Verfahren ausgestaltete Regelung der Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV RVG klargestellt, in welchen Fällen eine Verfahrensgebühr leidglich in Höhe von 1,3 anfallen soll. Da das finanzgerichtliche Verfahren hier ausdrücklich nicht erwähnt, sondern in der Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG ausdrücklich gesondert geregelt ist, fehlt es auch an einer Regelungslücke.
26Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat somit zu Recht eine Verfahrensgebühr von 1,6 in Ansatz gebracht.
272. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 RVG.
28Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.
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