Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 3620/10
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 09. März 2010 wird mit der Maßgabe geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen weitere Werbungskosten in Höhe von 6.246,50 € steuermindernd berücksichtigt werden.
Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen Werbungskosten anzusetzen sind.
3Die Kläger schlossen am 03. September 2008 mit der A Vermögensverwaltung GmbH (im Folgenden GmbH genannt) einen Vermögensverwaltungsvertrag über das Depot Nr. a bei der C Bank AG ab. In Abschnitt 1 der Anlage I zum Vermögensverwaltungsvertrag wurde die Anlagestrategie festgelegt. Die GmbH erhielt für ihre Verwaltungsleistung eine einmalige Vermögensverwaltungsgebühr in Höhe von 3 % des verwalteten Vermögens zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Gebühr wurde beim Beginn der Vermögensverwaltung in Rechnung gestellt und nicht zurückerstattet. Des Weiteren wurden eine jährliche Administrationsvergütung, eine jährliche Gewinnbeteiligung sowie eine Vergütungsvereinbarung bei Aufstockungen und Entnahmen vereinbart.
4Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Vermögensverwaltungsvertrag Bezug genommen.
5In dem der Verwaltung unterliegenden Depot befanden sich bereits zu Beginn Wertpapiere.
6Die Kläger zahlten die einmalige Vermögensverwaltungsgebühr in Höhe von 5.176,50 €. Außerdem fielen Reisekosten in Höhe von 970,-- € an.
7Der Beklagte berücksichtigte in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 09. März 2010 die vorgenannten Aufwendungen nicht steuermindernd.
8Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 22/07 entschieden habe, dass das Entgelt eines Kapitalanlegers für die Auswahl zwischen Gewinnstrategien des Verwalters nicht als Werbungskosten abziehbar sei.
9Mit der Klage tragen die Kläger vor:
10Ihr Fall sei nicht mit dem vorgenannten Urteil des Bundesfinanzhofs vergleichbar. Vielmehr habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24. November 2009 VIII R 30/07 entschieden, dass Aufwendungen für Kapitalanlagen uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar seien. Voraussetzung sei lediglich, dass bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung von Steuervermögensvorteilen nicht im Vordergrund stehe.
11Die Kläger beantragen,
12den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 09. März 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen weitere Werbungskosten in Höhe von 6.246,50 € abgezogen werden.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen,
15hilfsweise, die Revision zuzulassen.
16Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt er vor, dass die Einmalzahlung den Einstieg in die neue Verwaltung des Depots darstelle und deshalb zu Anschaffungskosten der bereits vorhandenen Wertpapiere oder der noch anzuschaffenden führe. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige dem Vermögensverwalter Bargeld zur Verfügung stelle oder bereits am Anfang Kapitalanlagen vorhanden seien.
17Der Senat hat nach vorherigem Hinweis an die Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 6 FGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
20Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
21Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen berücksichtigt.
22Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, gilt hinsichtlich der Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Folgendes: (vgl. zusammenfassend Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. November 2009 VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417; vgl. auch Urteil vom 24. November 2009 VIII R 30/07):
23Nach § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – in Verbindung mit § 20 EStG sind Aufwendungen in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst sind. Dies gilt gleichermaßen, soweit die Aufwendungen – wie im Streitfall – nicht nur der Erzielung von Erträgen, sondern auch der Sicherheit und dem Bestand der Kapitalanlagen dienen. Es ist keine Aufteilung von Aufwendungen auf Kapitalanlagen zwischen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits und Aufwendungen hinsichtlich der auf steuerfreie Vermögensvorteile angelegten Kapitalanlagen andererseits vorzunehmen, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht. Der Steuerpflichtige kann danach Aufwendungen auf seine Kapitalanlagen vollumfänglich als Werbungskosten abziehen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der Ertrag bringenden Kapitalanlage ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sich ein Aufteilungsmaßstab für die Abgrenzung der den Einkünften nach § 20 EStG und solchen nach § 23 EStG zurechenbaren Werbungskosten ergeben sollte.
24Auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsprechung sind im Streitfall auch die einmalige Vermögensverwaltungsgebühr sowie die damit im Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten abzugsfähig.
25Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Fall nicht mit dem vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 22/07 entschiedenen Fall vergleichbar. In diesem Urteil hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Strategieentgelt zu Anschaffungskosten der noch anzuschaffenden Wertpapiere führt. In diesem Fall war es allerdings so, dass der Steuerpflichtige dem Verwalter Bargeld gegeben hatte und der Verwalter daraufhin dieses Geld in Wertpapiere anlegte. Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Für die Abzugsfähigkeit der Vermögensverwaltungsgebühren kann es keinen Unterschied machen, ob zu Beginn eine Einmalzahlung erfolgt oder ob es sich um laufende Zahlungen handelt. Der entscheidende Unterschied ist, dass bereits ein Wertpapierdepot vorhanden war und entsprechende Wertpapiere nicht erst angeschafft werden mussten.
26Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.
28Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da es unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entscheidet.
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Referenzen
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