Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 1766/11

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Mai 2011 wird dahin geändert, dass die den Erinnerungsgegnern zu erstattenden Kosten auf 44.777,21 € festgesetzt werden. Die übrigen Bestimmungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses bleiben bestehen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsgegner zu tragen.


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