Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 1766/11
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Mai 2011 wird dahin geändert, dass die den Erinnerungsgegnern zu erstattenden Kosten auf 44.777,21 € festgesetzt werden. Die übrigen Bestimmungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses bleiben bestehen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsgegner zu tragen.
1
Gründe
2I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der zu erstattenden Kosten eine Erhöhungsgebühr zu berücksichtigen war.
3Die Erinnerungsgegner hatten im Verfahren 6 K 4226/06 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 10 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO geklagt. Ziel der Klage war es, den auf dieser Grundlage auf den 27. August 1999 ergangenen Bescheid vom 19. April 2005 dahin zu ändern, dass der Wert der zum 27. August 1999 im Wege der Teilnahme an der Kapitalerhöhung erworben Anteile an der "A GmbH" mit jeweils 1 € je 1 € Nennkapital festgesetzt wird und die in der Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung aufgeführten Anschaffungskosten der Anteile auf der Basis von 1 € je Anteil neu berechnet werden. Dem nach Betriebsprüfung ergangenen Bescheid lag demgegenüber die Feststellung eines geschätzten Unternehmenswertes von 29,49 € je 1 € Nennkapital zugrunde, die auf der Auffassung des Erinnerungsführers darauf beruhte, dass es sich bei der Anteilsübertragung an nahe Angehörige um gemischte Schenkungen gehandelt habe.
4Das Gericht folgte der Auffassung des Erinnerungsführers nicht. Aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 22. April, 7. Mai und 26. Mai 2010 wurde der o.a. Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 10 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO mit Urteil vom 26. Mai 2010 ersatzlos aufgehoben, weil eine Steuerverstrickung von Anteilen an der "A GmbH" nicht vorgelegen habe. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.
5Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 2. Dezember 2010 beantragten die Erinnerungsgegner durch ihren Bevollmächtigten, die ihnen zu erstattenden Kosten ausgehend von einem Streitwert von 2.210.000 € unter zusätzlicher Berücksichtigung von einer 2,0-Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG mit insgesamt 84.028,17 € festzusetzen (GA Bl. 589 ff.). Für die Streitwertermittlung hatte der Bevollmächtigte dabei auf die Summe der für die Erinnerungsgegner aus § 17 EStG resultierenden Einkommensteuerschulden abgestellt, die sich ergeben hätten, wenn sich die Rechtsauffassung des Erinnerungsführers als zutreffend herausgestellt hätte.
6Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Mai 2011 wurden die den Erinnerungsgegnern zu erstattenden Kosten – auch unter antragsgemäßer Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr – auf 84.028,17 € festgesetzt. Nach Absprache mit der Berichterstatterin sei in einem Fall der Steuerverstrickung davon auszugehen, dass alle Beteiligte jeweils in voller Höhe am Streitwert beteiligt seien, so dass der Bevollmächtigte in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wegen desselben Gegenstandes für mehrere Auftraggeber tätig geworden sei.
7Mit der Erinnerung rügt der Erinnerungsführer den Ansatz der Erhöhungsgebühr. Diese sei nicht zu berücksichtigen, weil jeder der Erinnerungsgegner mit seinem eigenen und damit anderen Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei, mit der Folge, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände in einer Angelegenheit gehandelt habe. Auch wenn in dem im Ausgangsrechtsstreit angefochtenen Feststellungsbescheid die Steuerverstrickung insgesamt für alle betroffenen Anteile ausgesprochen worden sei, so seien doch jeweils verschiedene Anteile der einzelnen Kläger betroffen gewesen. Im Streitfall hätten die Beteiligten nicht über die Geltendmachung einer jeden Kläger in gleicher Weise treffenden steuerlichen Gesamtauswirkung gestritten, sondern über die Summe der die Beteiligten betreffenden steuerlichen Auswirkungsbeträge. Auch wenn Gewinnanteile aus Gründen der Zweckmäßigkeit verfahrensrechtlich gesondert und einheitlich festgestellt würden, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Beteiligten des Feststellungsverfahrens Steuersubjekt für die Einkommensteuer seien und die festgestellten und ihnen zugerechneten Anteile sich erst im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Es handle sich mithin nicht um eine gemeinschaftliche Beteiligung wie in Fällen der Gesamtschuld (etwa die Einkommensteuerschuld von Eheleuten), in denen alle Gesamtschuldner denselben Betrag schuldeten und in denen deshalb die Erhöhungsgebühr angesetzt werde (Hinweis auf die Berechnung von Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, Nr. 1008 VV, Rz. 203 und 224). Dem Mehr an Arbeit und Aufwand beim Vorhandensein mehrerer Beteiligter in Fällen wie dem Streitfall werde durch die Addition der Streitwerte genüge getan.
8Auch der Hilfsantrag der Erinnerungsgegner, die Kosten für jeden der Erinnerungsgegner einzeln festzusetzen, entspreche nicht dem Gesetz. Sowohl bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns als auch bei Feststellungen aufgrund der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO erfolge eine einheitliche Entscheidung gegenüber allen Gesellschaftern, die der Annahme von vergütungsrechtlich verschiedenen Angelegenheiten widerspreche. Letztlich handle es sich kostenrechtlich um eine Angelegenheit, wenn auch mit mehreren Streitgegenständen. Beide Arten der Feststellung seien von ihrer Zielrichtung her vergleichbar. Wie bei der Gewinnfeststellung würden auch im Rahmen von § 180 Abs. 2 AO Besteuerungsgrundlagen einheitlich festgestellt, die Auswirkungen auf die spätere Einkommensteuerfestsetzung der Feststellungsbeteiligten hätten, und zwar insbesondere im Bereich des § 17 EStG. Die Streitwerte seien deshalb zu addieren.
9Der Erinnerungsführer beantragt,
10den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Mai 2011 dahin zu ändern, dass die den Erinnerungsgegnern zu erstattenden Kosten jeweils vermindert um die Erhöhungsgebühr auf 44.777,21 € festgesetzt werden.
11Die Erinnerungsgegner beantragen,
12die Erinnerung abzuweisen,
13hilfsweise die Kosten für jeden der Erinnerungsgegner einzeln festzusetzen.
14Hinsichtlich des Hilfsantrags, insbesondere hinsichtlich der Streitwertermittlungen durch den Bevollmächtigten, nimmt das Gericht Bezug auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegner vom 2. September 2011. Ergänzend trägt der Bevollmächtigte vor: Die vom Erinnerungsführer gezogenen Parallelen zwischen der Gewinnfeststellung und der vorliegend streitgegenständlichen gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 10 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO bestünden nicht. Im vorliegenden Feststellungsbescheid sei für alle Erinnerungsgegner ein unentgeltlicher Erwerb i.H.v. 96,61 % mit der Folge der Steuerverstrickung der Anteile in entsprechender Höhe gemäß § 17 EStG festgestellt worden. Die aus dieser Feststellung resultierende Steuerverstrickung habe jeden Erinnerungsgegner in gleicher Weise betroffen. Das Interesse jedes Klägers sei auf die Aufhebung der gesonderten Feststellung vom 19. April 2005 und damit auf einen einheitlichen Streitgegenstand gerichtet gewesen.
15II. Die Erinnerung ist begründet. Die den Erinnerungsgegnern zu erstattenden Kosten waren entsprechend dem Antrag des Erinnerungsführers herabzusetzen.
161. Im Streitfall hat der Kostenbeamte für den Streitwert in Anlehnung an den Antrag des Bevollmächtigten auf die Summe der für die Erinnerungsgegner aus § 17 EStG resultierenden Einkommensteuerschulden abgestellt, die sich ergeben hätten, wenn sich die Rechtsauffassung des Erinnerungsführers als zutreffend herausgestellt hätte. Der beschließende Senat lässt offen, ob diese Art der Streitwertermittlung in Feststellungsverfahren, die auf der Grundlage von § 180 Abs. 2 AO zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung erfolgen, zwingend ist oder ob nicht auch hier der allgemeine Grundsatz für Gewinnfeststellungen eingreifen müsste, nach der die steuerliche Auswirkung insgesamt mit einem Pauschalsatz zu schätzen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807, vom 21. September 1994 VIII E 1/94, BFH/NV 1995, 254: Steuergeheimnis). Die Streitwertermittlung wurde vom Erinnerungsführer nicht angegriffen, sondern lediglich der Ansatz der Erhöhungsgebühr. Eine Herabsetzung der festgesetzten Gebühr über das Begehren des Erinnerungsführers hinaus im Erinnerungsverfahren ist unzulässig.
172. Der Kostenbeamte hat die Erhöhungsgebühr im Streitfall zu Unrecht berücksichtigt. Eine Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme durch die Addition der auf alle Beteiligten entfallenden Streitwerte und dem Ansatz einer Erhöhungsgebühr ist unzulässig.
18a) Die Gebühr des Anwalts bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet. Wird der Rechtsanwalt für eine Auftraggebermehrheit in derselben Angelegenheit tätig, erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG); soweit in Fällen der Auftraggebermehrheit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, erhält der Rechtsanwalt eine 0,3-Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG). Über diese Gebührenerhöhung berücksichtigt das Gesetz, dass eine Auftraggebermehrheit für den Rechtsanwalt typischerweise zu einer Vermehrung der Arbeit und außerdem zu einer Erhöhung des Haftungsrisikos führt.
19b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0,3-Erhöhungsgebühr bei Auftraggebermehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt das beschließende Gericht, das eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme darstellen würde (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127; für Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).
20c) Im Streitfall ist der Bevollmächtigte zwar für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden; diese Tätigkeit betraf aber verschiedene Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit, so dass der Ansatz der Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG ausgeschlossen war.
21aa) Die selbständige Einspruchs- und Klagebefugnis jedes Erinnerungsgegners betreffend den im Ausgangsverfahren angefochtenen Feststellungsbescheid bedingte im Streitfall eine Mehrheit von Auftraggebern, für die der Bevollmächtigte in derselben Angelegenheit tätig war. Zwischen den Begehren der Kläger, die sich jeweils gegen die Feststellung eines teilweise unentgeltlichen Erwerbs der Anteile richtete, bestand ein enger innerer Zusammenhang. Die Vertretung durch den Bevollmächtigten im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid erforderte verfahrensrechtlich ein gleichgerichtetes Vorgehen und betraf einen nach den tatsächlichen Voraussetzungen gleichartigen und nach den rechtlichen Voraussetzungen identischen Streitpunkt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127, Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651). Daher erhielt der Bevollmächtigte die Gesamtgebühren im Streitfall nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG); die Werte der jeweiligen Gegenstände waren zusammenzurechnen (§ 22 Abs. 1 RVG).
22bb) Trotz dieses engen Zusammenhangs war der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe.
23aaa) Als Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht bzw. das Rechtsverhältnis anzusehen, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts bezieht. Regelmäßig wird deshalb bei mehreren Auftraggebern das Vorliegen desselben Gegenstandes nur angenommen, wenn diese ein einheitliches Recht in gemeinschaftlicher Trägerschaft geltend machen. Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen dagegen nicht den Begriff desselben Gegenstandes. Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegenstände vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, so greift die Regelung über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte ein, die die Mehrarbeit des Bevollmächtigten und sein höheres Haftungsrisiko abgilt (BVerfG-Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 BvR 1174/90, BVerfGE 96, 251, NJW 1997, 3430; vgl. ferner Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 für die Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen des Gewinnfeststellungsbescheides der Gemeinschaft; ebenso für eine Gewinnfeststellung FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).
24bbb) Auch im Streitfall war Gegenstand der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten nicht die Geltendmachung einer jeden Erinnerungsgegner in gleicher Weise treffenden steuerlichen Gesamtauswirkung, sondern die Feststellung eines teilweise unentgeltlichen Erwerbs der Anteile, die jeden Erinnerungsgegner jeweils für sich mit seinem Anteil betraf, so dass letztlich eine Summe von Rechten bzw. Rechtsverhältnissen betreffend die jeweiligen Erinnerungsgegner vom Bevollmächtigten geltend gemacht worden ist. Auch wenn die Feststellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit verfahrensrechtlich gesondert und einheitlich erfolgte, änderte dies nichts an der Tatsache, dass die Beteiligten des Feststellungsverfahrens jeweils für sich Steuersubjekt für die Einkommensteuer waren und die vorliegend streitgegenständliche Wertfeststellung sich erst im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerfestsetzung auswirkte. Eine Identität des Tätigkeitsgegenstandes in Bezug auf die einzelnen Auftraggeber kann daher nicht angenommen werden. Die den Erinnerungsgegnern eingeräumte eigenständige Einspruchs- und Klagebefugnis konnte nur soweit reichen, wie sie jeweils in eigener Person durch die steuerlichen Auswirkungen des angegriffenen Feststellungsbescheides beschwert waren. Im Rahmen der so gegenständlich begrenzten Einspruchs- und Klagebefugnis hat der Prozessbevollmächtigte die Erinnerungsgegner nicht in einem einheitlichen Steuerrechtsverhältnis vertreten können, sondern in einer Vielzahl unterschiedlicher Steuerrechtsverhältnisse (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127, Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).
25Selbständig nebeneinander bestehende Rechte erfüllen – auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind – nicht den Begriff desselben Gegenstands (BVerfG-Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 BvR 1174/90, BVerfGE 96, 251, NJW 1997, 3430: Keine Erhöhungsgebühr, wenn der Anwalt mehrere Beschwerdeführer in einer von diesen gegen dieselbe Rechtsnorm erhobenen Verfassungsbeschwerde vertritt, weil jeweils nur die subjektive Beschwer geltend gemacht werden kann und deshalb der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe ist). Der entgegenstehenden Ansicht des Kostenbeamten, dass im Falle der Steuerverstrickung von Anteilen alle Beteiligten jeweils in voller Höhe am Streitwert beteiligt seien, mit der weiteren Folge, dass der Bevollmächtigte im Ausgangsrechtsstreit wegen desselben Gegenstandes für mehrere Auftraggeber tätig geworden sei, folgt das beschließende Gericht nicht.
263. Auch der Hilfsantrag der Erinnerungsgegner hat keinen Erfolg. Zwar würde sich im Falle der Einzelliquidation der Erinnerungsgegner – auf der Basis der vom Bevollmächtigten in Anlehnung an die konkrete einkommensteuerliche Auswirkung ermittelten Streitwerte – ein zu erstattender Betrag i.H.v. insgesamt 81.230,75 € ergeben. Die Einzelliquidation in Fällen subjektiver Klagehäufung widerspräche jedoch im Streitfall der normativen Anordnung in § 22 Abs. 1 RVG, nach der die Werte in derselben Angelegenheit zusammenzurechnen sind.
275. Danach errechnen sich die zu erstattenden Kosten wie folgt:
28|
Kosten Vorverfahren lt. Antrag ohne Erhöhungsgebühr |
20.635,00 € |
|
Kosten Klageverfahren lt. Antrag ohne Erhöhungsgebühr |
16.992,91 € |
|
Zwischensumme |
37.627,91 € |
|
zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
7149,30 € |
|
insgesamt zu erstatten |
44.777,21 € |
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.
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