Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 1527/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung auf den 31. Dezember 2000 steuerlich anzuerkennen ist.
3Die Klägerin ist ein regionaler Verkehrsdienstleiter des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und Mitglied des Verkehrsverbunds A (A). Ihre Aktionäre sind ausschließlich Gebietskörperschaften. Ihr Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4Im Jahre 19... verkaufte die K GmbH (K) ihre Anteile an der B GmbH (B) an ein Käuferkonsortium, an dem u.a. die Klägerin beteiligt war. Die Kaufvertragsparteien verständigten sich auf einen Gesamtkaufpreis in Höhe von 40 Mio DM.
5Im Vorfeld des Kaufes wurde durch die G ein Gutachten über den Unternehmenswert der B erstellt. Hiernach wurde der Unternehmenswert der B unter ertrags- und substanzorientierten Gesichtspunkten auf Basis der Bilanzwerte zum 31. Dezember 1993 ermittelt. Danach belief sich der Ertragswert der B auf einem Wert von 10 bis 12 Mio DM. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 16. Dezember 1994 Bezug genommen. Das Gutachten ermittelte des Weiteren einen Rekonstruktionswert (Substanzwert) von 50 bis 57,2 Mio DM. Diesem Substanz-oder Rekonstruktionswert wurde nach Darstellung der Kläger bei der Bemessung des Kaufpreises eine wesentliche Bedeutung zugewiesen. Unter Berücksichtigung des Ertragswerts sowie des Substanzwerts kamen die Parteien zu einem Kaufpreis von 40 Mio DM. Für jeden Anteil waren somit 5 Mio DM zu zahlen. Die Klägerin wurde an der GmbH mit einem Geschäftsanteil von 875.000 DM bei 7 Mio DM Stammkapital beteiligt.
6In den folgenden Jahren erzielte die GmbH regelmäßig Verluste, so im Jahre 1996 ca. 18 Mio DM, 1997 ca. 1,5 Mio DM, 1998 ca. 4,5 Mio DM, 1999 einen Gewinn von 3.000 DM und in 2000 wiederum einen Verlust in Höhe von ca. 6,5 Mio DM.
7Die Klägerin wies ihre Beteiligung an der GmbH mit 5.008.742,68 DM aus.
8Für die Klägerin stand zum Bilanzstichtag 31.12.2000 fest, dass die B deutlich höhere Verluste erzielt hatte als vorgesehen. Sie nahm deshalb eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der B in Höhe von 4.133.742,68 DM vor, so dass die Beteiligung in der Bilanz zum 31.12.2000 mit dem Nennwert der Anteile von 875.000 DM ausgewiesen wurde.
9Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung F führte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2002 durch. Dabei erkannte der Prüfer die vorgenommene Teilwertabschreibung nicht an. Bis zum 31. Dezember 2000 seien seit dem Anteilskauf sowohl Verluste als auch Gewinne erzielt worden. Das vorhandene Eigenkapital zum 31.12.2000 sei zwar geringer als zum Zeitpunkt des Kaufs gewesen, jedoch mit 16.502.000 DM beträchtlich höher als in den Jahren 1996 und 1997. Insgesamt habe das Eigenkapital noch fast 70 % des Werts bei Anteilskauf entsprochen, sodass zum 31.12.2000 tatsächlich von einer nachhaltigen Werteinbuße nicht ausgegangen werden könne. Hinzukomme die erhebliche funktionale und wirtschaftliche Bedeutung der B GmbH im Rahmen des ÖPNV im P Kreis.
10Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.2 des Betriebsprüfungsberichts vom 4. November 2004 Bezug genommen.
11Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ u.a. einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 vom 3. Mai 2005.
12Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. April 2010 zurück, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
13Mit der Klage tragen die Kläger vor:
14Die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der B GmbH auf den Nennwert sei steuerlich anzuerkennen. Hervorzuheben sei, dass seit dem Erwerbszeitpunkt der Vermögenswert der Beteiligung stetig gesunken sei. In den Jahren 1996 bis 2000 sei auf die Klägerin ein Verlustanteil in Höhe von 3,9 Mio DM entfallen. Darüberhinaus habe sich das bilanzielle Eigenkapital der B bis zum 31.12.2000 deutlich um mehr als 30 % reduziert. Diese Umstände belegten bereits, dass die Beteiligung an der B eine nachträgliche Wertminderung erfahren habe, die eine Teilwertabschreibung gebiete.
15Das Bewertungsgutachten zum 01.01.2009 habe zum Substanzwert auf den 31.12.2000 keinen Bezug. Das Gutachten könne daher allenfalls dazu dienen, eine zum 31.12.2000 eingetretene Wertminderung auf deren voraussichtliche Dauerhaftigkeit zu untersuchen.
16Unstreitig seien wohl die nachträglichen Anschaffungskosten in die Wertermittlung des Teilwerts zum 31.12.2000 einzubeziehen (Zahlung des Erstattungsbetrags nach § 45a Personenbeförderungsgesetz von den Neugesellschaftern an den Altgesellschafter).
17Gehe man für die Prüfung einer am 31.12.2000 vorliegenden voraussichtlich dauernden Wertminderung in einem ersten Schritt von dem X-Gutachtenwert per 01.01.2009, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus, so lasse sich die Teilwertabschreibung in zwei Teilbeträge zerlegen, wie die nachfolgende Berechnung zeige (Beträge in 1.000 €):
18|
X-Gutachtenwert zum 01.01.2009 |
25.523 |
|
abzüglich Abschlag für zweifelhafte stille Reserven (z.B. 50 %) |
7.018 |
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tatsächlicher /Teil-)Wert der B |
18.505 |
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Hiervon Anteil Klägerin |
2.313 |
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Abzgl. nachtr. AK nach dem 31.12.2000 |
1.078 |
|
Beizulegender Wert für die Beteiligung zum 31.12.2000 |
1.235 |
|
Abzüglich bilanzierte AK |
2.561 |
|
Teilwertabschreibung zum 31.12.2000 |
1.326 |
Die Klägerin beantragt,
20den angefochtenen Bescheid auf den 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer vom 3. Mai 2005 mit der Maßgabe zu ändern, dass der vortragsfähige Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 auf 4.499.445 DM (= 2.300.534,81 €) festgestellt wird.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt er vor:
24Mit der Klägerin sei davon auszugehen, dass die sogenannten Rekonstruktionswerte Ausgangsgröße für die Ermittlung des Teilwerts seien. Der Substanzwert zum 31.12.2008 betrage nach dem Gutachten der X rund 25,2 Mio € (bei stillen Reserven von rund 14 Mio €). Die stillen Reserven seien in der Aufstellung der Klägerin zur Teilwertfindung nur zur Hälfte berücksichtigt worden. Dies werde damit begründet, dass auch beim Ankauf der Beteiligung in 19... bei einem durch Gutachten festgestellten Gesamtwert der B von rund 25,4 Mio € nach intensiven Verhandlungen letztlich nur ca. die Hälfte der damals im Substanzwert vorhandenen stillen Reserven vergütet worden seien. Dies sei nicht nachvollziehbar. Deshalb sei zum 31.12.2008 von einem Gesamtwert der B-Anteile von rund 25,5 Mio € auszugehen, der Anteil der Klägerin hieran betrage ca. 3.188.000 €. Die nach dem Stichtag gezahlten nachträglichen Anschaffungskosten (rund 1.078.000 €) seien für die Teilwertfindung zum 31.12.2000 nicht relevant, da deren Zahlung zum Bilanzstichtag noch nicht festgestanden habe und eine Erhöhung der Anschaffungskosten um diese Beträge somit ausscheide. Er, der Beklagte, sehe sich nicht imstande, einer Teilwertabschreibung zuzustimmen, da sich letztendlich gegenüber dem zum 31.12.2000 bilanzierten Wert von 2.560.000 € sogar noch eine Werterhöhung ergebe.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
27Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerin nicht in deren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung FGO-.
28Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung steuerlich nicht anerkannt.
29Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG- in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG- sind Beteiligungen mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Diese belaufen sich im Streitfall unstreitig auf 5.008.742,68 DM.
30Nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die Anschaffungskosten ist.
31Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob der Teilwert zum 31.12.2000 unter die Anschaffungskosten und den bilanzierten Buchwert gesunken ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so läge zumindest keine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ vor. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus folgender Überlegung:
32Das spätere Gutachten, das von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen wurde, geht von einem Substanzwert von ca. 25 Mio. € aus. Dies entspricht in etwa dem für 19... ermittelten Substanzwert, so dass der Senat keine Bedenken hat, diesen Wert auch für Ende 2000 zugrunde zu legen. Offensichtlich hat sich der Substanzwert im Laufe der Jahre kaum verändert. Geht man von einem Ertragswert von 0 € aus (ein negativer Ertragswert wäre nicht substanzwertmindernd zu berücksichtigen)und legt den 19... vereinbarten Kaufpreis zugrunde, ist dieser mit 100 % der Differenz zwischen Ertragswert und Substanzwert ermittelt worden. Auf die Klägerin entfällt nach dieser, von ihr selbst angeregten Berechnungsmethode ein Wert von 3,1 Mio. € (= ca. 6 Mio. DM). Dieser Wert liegt um ca. 20 % über dem bisher bilanzierten Wert.
33Selbst unter Berücksichtigung möglicher Schätzungsungenauigkeiten verdeutlicht die Berechnung, dass der Teilwert zumindest nicht dauerhaft unter die bilanzierten Anschaffungskosten gesunken ist. Dabei spielt die Frage, welche Bedeutung die nachträglichen Anschaffungskosten haben, keine Rolle.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
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