Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 4118/09

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 13.7.2009, geändert durch Bescheid vom 6.8.2009, wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 3.312 € berücksichtigt werden. Die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2009 wird aufgehoben.

Die Berechnung der Einkommensteuer 2008 wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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