Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 1110/09

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009 werden der Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 29. Oktober 2008 und der Gewerbe­steuermessbescheid 2007 vom 26. November 2008 dahingehend abgeändert, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und des Gewerbeertrags eine weitere Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG a.F. in Höhe von 3.782,10 € gewinnmindernd berücksichtigt wird.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuer- und Messbetragsfestsetzungen nach dieser Maßgabe zu errechnen, der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich formlos mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.


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