Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 S 1820/12
Tenor
Der Antrag vom 8. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2I.
3Der Senat hat mit Urteil vom 22. November 2011 10 K 2812/07 der Klage stattgegeben und die Kosten dem Antragsgegner auferlegt. Dabei hat er entscheiden, dass das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4Mit Beschluss vom 11. April 2012 hat die Kostenbeamtin die der Antragstellerin vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 6.318,42 € festgesetzt.
5Am 8. Juni 2012 hat die Antragstellerin beantragt, dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11. April 2012 verfügt.
6Der Antragsgegner hat den entsprechenden Geldbetrag bei der Oberjustizkasse Hamm hinterlegt und der Antragstellerin eine entsprechende Kopie des Hinterlegungsscheins vorgelegt.
7Die Antragstellerin bleibt weiterhin bei ihrem Antrag, da sie der Auffassung ist, dass der Antragsgegner nicht den Anforderungen des § 775 ZPO genüge.
8Die Antragstellerin beantragt,
9dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11. April 2012 gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 FGO verfügt.
10Der Antragsgegner beantragt,
11den Antrag zurückzuweisen.
12II.
13Der Antrag ist unbegründet.
14Nachdem der Antragsgegner den Betrag hinterlegt hat, ist eine weitere Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss unzulässig.
15Die Hinterlegung des Geldbetrags erfolgte gemäß § 1 Abs. 3 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (Gesetz und Verordnungsblatt NW 2010, 192) zutreffend bei der Oberjustizkasse Hamm.
16Nach § 775 Nr. 3 der Zivilprozessordnung, der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – anwendbar ist, ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Geldbetrag hinterlegt ist. Zwar ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass dies grundsätzlich die Vorlage der Originalurkunde verlangt. Der Senat ist aber der Auffassung, dass dies im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen eine Behörde nicht gilt. Bei einer Behörde bestehen keine Bedenken gegen die tatsächlich vorgenommene Hinterlegung des Betrags, wenn die Behörde dies vorträgt und die Kopie der Annahmeurkunde vorlegt. Das achte Buch der Zivilprozessordnung gilt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO nur sinngemäß. Damit ist es möglich, zwischen den Anforderungen an den Nachweis der vorgenommenen Hinterlegung bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen und der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand zu unterscheiden.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
18Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da die Anlage zum Kostenverzeichnis eine Gebühr nicht vorsieht. Die Kostentragungspflicht beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.
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