Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 351/11

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 14.09.2010 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2011 wird dergestalt geändert, dass die auf die in den Niederlanden belegenen Flächen entfallenden Einkünfte i. H. v. 3.068 € nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden.

Die Berechnung der Einkommensteuer 2008 wird dem Beklagten übertragen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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