Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 586/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 27.653 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei streiten sich die Beteiligten u.a. über die Auswirkung der fehlenden Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks.
3Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen.
4Am 30. Juni 2008 (Eingang beim Beklagten) stellte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum Juni bis Dezember 2007 i.H.v. 27.653,87 EUR. Die zweite Seite des Antragsvordrucks, auf der sich unter anderem die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin befindet, reichte sie dabei in Kopie ein. Außerdem enthielt der Antrag in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks keine Eintragungen.
5Mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 lehnte der Beklagte die beantragte Vergütung ab. Er vertrat dabei die Auffassung, dass der Antrag ohne Originalunterschrift der Klägerin nicht als rechtswirksam gestellt anzusehen sei.
6Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. Dezember 2008 reichte die Klägerin den streitigen Vergütungsantrag noch einmal beim Beklagten ein, wobei sie diesmal die zweite Seite des Vergütungsantrages im Original vorlegte.
7Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte vertrat weiter die Ansicht, dass der Vergütungsantrag vom 30. Juni 2008 nicht rechtswirksam gestellt worden sei, weil die Unterzeichnung in Abschnitt 9 des Antragsvordrucks nicht mit eigenhändiger Originalunterschrift, sondern mit einer kopierten (gescannten) Unterschrift versehen gewesen sei. Anträge per Telefax oder mit kopierter Unterschrift seien unwirksam und könnten daher nicht die Antragsfrist waren. Der mit der Einspruchsbegründung übersandte und mit einer Originalunterschrift versehene zweite Antrag sei nicht fristgerecht gestellt worden, da er ihm, dem Beklagten, erst am 3. Dezember 2008 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist für das Kalenderjahr 2007 zugegangen sei.
8Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
9Die Rechtsauffassung des Beklagten, der Antrag sei vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben, sei nicht tragfähig. Der Beklagte verstoße insoweit gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - vom 3. Dezember 2009 in der Rs. C-433/08 Yaesu B.V. (UR 2010, 146). Eine eigenhändige Unterschrift sei daher nicht erforderlich.
10Der vom Beklagten geforderte Formalismus verstoße gegen den Zweck der Achten Richtline des Rates vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11, im Folgenden: Achte Richtlinie). Im Ergebnis sei daher bereits der erste Antrag der Klägerin formwirksam gewesen.
11Nach den Hinweisen des Berichterstatters vom 28. Februar 2012 (Bl. 65 ff. Gerichtsakte) und vom 11. Oktober 2012 (Bl. 108 Gerichtsakte) auf die Entscheidungen des 2. Senats des FG Köln (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011, 2 K 4627/06, EFG 2011, 1473; vom 18. Mai 2011, 2 K 1177/06, EFG 2011, 599; vom 13. Juli 2011, 2 K 459/08, EFG 2012, 2249) und des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli 2012 (V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840), wonach ein Vorsteuervergütungsantrag unwirksam sei, wenn er die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck in Abschnitt 9 Buchst. a) geforderte Erklärung nicht enthalte, sei darauf hinzuweisen, dass der BFH in dem genannten Verfahren den EuGH zur Vorabentscheidung hätte anrufen müssen. Die unterlassene Anrufung stelle einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar.
12Die Klägerin beantragt,
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1. den Bescheid über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Juni bis Dezember 2007 vom 6. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010 dahingehend abzuändern, dass ein Erstattungsbetrag i.H.v. 27.653,87 EUR festgesetzt wird,
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2. hilfsweise das Verfahren auszusetzen und den EuGH zur Vorabentscheidung anzurufen,
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3. hilfsweise die Revision zuzulassen,
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4. hilfsweise die Sache zu vertagen, um dem Bevollmächtigten der Klägerin die Möglichkeit der Akteneinsicht zu gewähren wegen des neuen Tatsachenvortrags des Beklagten zum Problem der Unternehmerbescheinigung.
Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung trägt er zuletzt im Wesentlichen Folgendes vor:
24Die Klägerin könne die beantragte Vergütung von Vorsteuern nicht beanspruchen, da sie innerhalb der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 S. 3 UStG keinen wirksamen Vergütungsantrag gestellt habe.
25Innerhalb der Ausschlussfrist habe die Klägerin lediglich einen Antrag eingereicht, auf dem sich eine kopierte Unterschrift befunden habe. Eine kopierte Unterschrift genüge für die Wirksamkeit eines Vergütungsantrags allerdings nicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne insoweit nicht gewährt werden, da die Klägerin die Antragsfrist schuldhaft versäumt habe. Die Klägerin nehme bereits seit mehreren Jahren am Vergütungsverfahren teil. In den bisher erteilten Bescheiden sei sie jeweils darauf hingewiesen worden, dass der Antrag spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Vergütungsanspruch entstanden sei, beim Beklagten eingegangen sein müsse und eigenhändig zu unterschreiben sei.
26Die Klage habe auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Vergütungsantrag nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln wegen fehlender Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsformulars unwirksam sei. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei eine Anrufung des EuGH im Streitfall entbehrlich. Es sei europarechtlich eindeutig, dass für die Wirksamkeit eines Vergütungsantrages sämtliche, im amtlichen Vordruck abgefragten Angaben durch den Antragsteller einzutragen seien.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist unbegründet.
29Der Ablehnungsbescheid vom 6. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 101 S. 1 FGO).
30Der Beklagte hat die von der Klägern beantragte Vorsteuervergütung gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in der für den Vergütungszeitraum 2007 geltenden Fassung zu Recht abgelehnt. Denn der streitige Vergütungsantrag vom 30. Juni 2008 (Eingang beim Beklagten) ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil er keine Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks enthält.
31I. Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Bei dieser Sechs-Monats-Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999, V R 76/98, BStBl II 2000, 214; Beschluss vom 14. Dezember 2012 – V B 19/12, BFH/NV 2013, 602.; vom 14. Dezember 2012 – V B 20/12, n.v.; vom 24. Juli 2012 – V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840; so jüngst auch durch den EuGH bestätigt, Urteil vom 21. Juni 2012, C-294/11 – Elsacom, Abl EU 2012, Nr. C 250, 8; DStR 2012, 1272).
32II. Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch ist nach ihrem Vortrag im Jahre 2007 entstanden. Der Vergütungsantrag war daher bis zum 30. Juni 2008 zu stellen.
33III. Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist – und im Übrigen auch danach – keinen wirksamen Antrag gestellt. Ihr Vergütungsantrag vom 30. Juni 2008 (Eingang beim Beklagten) ist unwirksam, da die Klägerin nicht alle für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag erforderlichen Erklärungen abgegeben hat. Es mangelt es an einer Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks.
341. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, durch Rechtsverordnung in einem besonderen Verfahren regeln.
352. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. der UStDV Gebrauch gemacht. Dabei bestimmt u.a. § 61 Abs. 1 UStDV, dass der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundesamt für Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu beantragen hat.
363. Dabei ist ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, unwirksam.
37a) Dies gilt insbesondere für die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, n.v.; vom 14. Dezember 2012 V B 19/12, BFH/NV 2013/602; vom 14. Dezember 2012 V B 20/12, n.v. und vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840). Durch diese inhaltlichen Anforderungen an den Vergütungsantrag wird sichergestellt, dass der innerhalb der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG abzugebende Antrag alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht. Ein Vergütungsantrag, der innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt worden ist bzw. in dem nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen abgegeben worden sind, ist daher abzuweisen (vgl. BFH, a.a.O.). Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) können folglich nicht nach Ablauf der Vergütungsfrist nachgetragen werden.
38Dieses Auslegungsergebnis wird letztlich auch durch Art. 15 Abs. 1 S. 2 der Mehrwertsteuererstattungs-RL (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008) bestätigt. Hiernach gilt der Erstattungsantrag nur dann als vorgelegt, „wenn der Antragsteller alle geforderten Angaben gemacht hat“. Nach Auffassung des Senats wurde durch diese Richtlinienbestimmung die obige Auslegung bestätigt, dass die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird.
39b) Die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderten Erklärungen des Antragstellers sind für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich.
40Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV setzt u.a. voraus, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG abziehbar sind. Denn diese Vorschriften sehen für im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von den für die im Inland ansässigen Unternehmer geltenden §§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 UStG „lediglich“ ein besonderes Vergütungsverfahren vor; sie lassen aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unberührt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2007, V R 22/05, BFHE 217, 24, BStBl II 2007, 426 m.w.N.). Deshalb muss der die Vergütung begehrende Steuerpflichtige darlegen und im Zweifelsfall auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Diesem Darlegungszweck dient die vom Antragsteller der Vorsteuervergütung abzugebende Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks.
41c) Diese Auslegung ist auch gemeinschaftsrechtlich eindeutig vorgegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2012 V B 19/12, BFH/NV 2013, 602.; Beschluss vom 14. Dezember 2012 V B 20/12, n.v.; vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Vorschriften über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren: BFH-Urteile vom 22. Mai 2003, V R 97/01, BFHE 203, 193, BStBl II 2003, 819; vom 22. Oktober 2003, V R 95/01, BFH/NV 2004, 828; vom 23. Oktober 2003, V R 48/01, BFHE 203, 531, BStBl II 2004, 196; vom 10. Februar 2005, V R 56/03, HFR 2005, 1208; vom 18. Januar 2007, V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430).
42aa) Das der Achten Richtline im Anhang A beigefügte Muster eines Vergütungsantrags enthält in Abschnitt 9 Buchst. a) die im deutschen Vordruck enthaltenen Erklärungen des Antragstellers.
43Aus den Erläuterungen in Anhang C Buchst. F der Achten Richtlinie ergibt sich dabei zudem ausdrücklich, dass der Antragsteller unter Nr. 9 Buchst. a) des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben hat, für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen bezogen hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht. Hierzu werden auch Beispiele angeführt: z.B. „Beteiligung an der internationalen Ausstellung von ... in ... vom ... bis zum ...“.
44bb) Zwar gilt die Achte Richtlinie nur für die Erstattung von Vorsteuern an im Gemeinschaftsbiet ansässige Steuerpflichtige. Auf die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen findet hingegen die Dreizehnte Richtlinie Anwendung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dreizehnten Richtlinie bestimmen dabei die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Antragstellung zur Erstattung der Mehrwertsteuer. Die Erstattung darf nach Art. 3 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige.
45Demnach sind die Mitgliedstaaten auch bei in Drittstaaten ansässigen Steuerpflichtigen verpflichtet, die Erstattung der Vorsteuerbeträge vom Vorliegen der der Achten Richtlinie entsprechenden Erklärungen des Antragstellers abhängig zu machen (s.a. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214).
46d) Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) erschöpft sich auch nicht in der bloßen Unterzeichnung des im Vordruck vorgegebenen Textes, dass die erhaltenen Gegenstände bzw. sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens bezogen wurden. Aus der Formulierung im Vordruck ergibt sich bereits grammatikalisch, dass der Satz nach dem Wort „anlässlich“ einer Ergänzung bedarf. Ohne einen Eintrag des „Anlasses“ ist der Satz und damit die Erklärung zu Abschnitt 9 Buchst. a) jedenfalls unvollständig.
47Soweit man ohne weitere Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) zumindest eine Erklärung des antragstellenden Unternehmens dahingehend, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen unternehmerischen Zwecken dienten, erkennen mag, genügt diese allgemeine Angabe indes nicht. Indem im amtlichen Vordruck nach dem Wort „anlässlich“ Raum für ergänzende Eintragungen vorgesehen ist, wird gerade deutlich, dass der Gesetzgeber die allgemeine Erklärung, dass die Dienstleistungen oder Güter für unternehmerische Zwecke in Anspruch genommen bzw. bezogen wurden, nicht für ausreichend erachtet hat, sondern vielmehr die Vorsteuervergütung von weiteren Angaben abhängig machen wollte. Aufgrund der im amtlichen Formular vorgesehen Erklärung sollte der Antragsteller auch die Angaben zur konkreten Tätigkeit im Inland, bei welcher die geltend gemachten Vorsteuerbeträge angefallen sind, mit seiner Unterschrift bestätigen. Die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) sind auch erforderlich, um der Finanzverwaltung effektive Überprüfungsmöglichkeiten bzgl. der Voraussetzungen für den Vorsteuervergütungsanspruch zu eröffnen. Hierzu bedarf es konkreter Angaben zum Anlass der vom Antragsteller im Inland in Anspruch genommenen Dienstleistungen oder bezogenen Güter. Aus diesem Grund reicht es entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht aus, dass sie in dem streitigen Vergütungsantrag unter Ziffer 2 des Antragsformulars - Art der Tätigkeit oder Gewerbezweig - angegeben hat, Kongressveranstaltungen durchzuführen. Denn aus dieser allgemeinen Angabe wird nicht ersichtlich, wofür bzw. aus welchem Anlass sie, die Klägerin, die mit Steuer belasteten Güter erworben bzw. die Leistungen bezogen hat.
48IV. Aufgrund der oben dargelegten, gemeinschaftsrechtlich eindeutigen Rechtslage sah der Senat – im Gegensatz zur Klägerin – auch keinen Anlass, die Sache dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 EGV) vorzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2012 – V B 19/12, BFH/NV 2013, 602; vom 14. Dezember 2012 – V B 20/12, n.v.).
49V. Auch die Revision zum Bundesfinanzhof war nicht zuzulassen. Die Entscheidung des Senats entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013/602; vom 14. Dezember 2012 V B 19/12, n.v.; vom 14. Dezember 2012 V B 20/12, n.v. und vom 24. Juli 2012 V B 76/11, a.a.O.).
50VI. Schließlich war die Sache auch nicht zu vertagen, um dem Bevollmächtigten der Klägerin wegen des neuen Tatsachenvortrags des Beklagten zum Problem der Unternehmerbescheinigung die Möglichkeit der Akteneinsicht zu gewähren. Da die Klage bereits wegen des unwirksamen Vergütungsantrags unbegründet ist, konnte der Senat die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 23. März 2013 aufgeworfene Frage, ob die von der Klägerin vorgelegte Unternehmerbescheinigung vom 9. Juni 2008 überhaupt den streitigen Vergütungszeitraum abdeckt, offen lassen.
51VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
52VIII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.
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Referenzen
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