Urteil vom Finanzgericht Köln - 7 K 3185/12

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 22.6.2012 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung werden dahingehend abgeändert, dass die Fahrvergünstigungen in Höhe von 486,46 Euro beim Kläger und in Höhe von 663,76 Euro bei der Klägerin nicht als Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG, sondern als Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln sind und beim Kläger ein Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG zu berücksichtigen ist.

Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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