Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 3987/12
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.09.2012 wird dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten auf 11.098,83 € festgesetzt werden.
Die zu erstattenden Kosten sind ab dem 08.03.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Kostenfestsetzungsverfahren anzusetzenden Geschäftsgebühr.
4Die Beteiligten haben ursprünglich unter den Az. 13 K 3477/09 und 13 K 3478/09 Klageverfahren wegen diverser Steuerbescheide der Jahre 2001-2005 geführt. Beide Verfahren wurden später zu einem Verfahren verbunden. Das Verfahren endete mit Urteil vom 13. Juli 2011, mit welchem die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt wurden. In der Sache stritten die Beteiligten darüber, ob eine in der Bilanz der Erinnerungsgegner ausgewiesene Verbindlichkeit in einer Höhe von ca. 1,2 Millionen DM teilweise gewinnerhöhend auszubuchen war. Die Verbindlichkeit resultierte aus verschiedenen Leistungen, die der damalige Lebensgefährte der Gesellschafterin der Erinnerungsgegnerin gegenüber dieser erbracht und in Rechnung gestellt hatte. Die Verbindlichkeiten wurden zum Teil gestundet. Der ehemalige Lebensgefährte ermittelte den Gewinn seines Einzelunternehmens durch Einnahmenüberschussrechnung. Nachdem sich die Gesellschafterin der Erinnerungsgegnerin und ihr Lebensgefährte getrennt hatten, schlossen sie eine Vereinbarung, wonach die Gesellschafterin dem ehemaligen Lebensgefährten die Forderungen gegen die Erinnerungsgegnerin für 240.000 DM netto abkaufte. Am gleichen Tag schloss die Erinnerungsgegnerin mit ihrer Gesellschafterin einen Kreditvertrag, wonach die Gesellschafterin der Erinnerungsgegnerin einen Kredit in Höhe von ca. 1,2 Millionen DM einräumte. Um eine Insolvenz von der Erinnerungsgegnerin abzuwenden, habe man sich nach längeren Verhandlungen auf die skizzierte Lösung verständigt.
5Im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum vor den Streitjahren vertrat der Erinnerungsführer die Auffassung, dass in Höhe der Differenz zwischen dem Nennbetrag der Verbindlichkeiten der Klägerin i.H.v. 1,2 Million DM und dem Wert, welche die Gesellschafterin ihrem ehemaligen Lebensgefährten zur Anschaffung seiner Forderungen i.H.v. 240.000 DM netto gezahlt habe, eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Im folgenden Einspruchsverfahren wurde der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung jedoch wieder aufgegeben, da es an einer Änderungsvorschrift gemangelt habe. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bezüglich der Streitjahre vertrat der Erinnerungsführer nunmehr die Auffassung, dass die Bilanz der Erinnerungsgegnerin zu berichtigen sei, da die Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschafterin zu hoch ausgewiesen seien. Die Verbindlichkeit habe lediglich in einer Höhe von 240.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen dürfen, da die korrespondierende Forderung des ehemaligen Lebensgefährten zu diesem Preis veräußert worden sei und sich hieraus der Teilwert der Verbindlichkeiten ergebe. Im folgenden Einspruchs- und Klageverfahren stritt man über die Frage der Werthaltigkeit der korrespondierenden Forderungen. Hierbei wurde auch diskutiert, ob anstelle einer Bilanzberichtigung eine außerbilanzielle Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung vorzunehmen sei.
6Am 8.3.2012 stellte die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin einen Kostenfestsetzungsantrag, wobei sie für die den ursprünglichen Klageverfahren zu Grunde liegenden Einspruchsverfahren jeweils eine Geschäftsgebühr i.H.v. 2,5 ansetzte.
7Am 27.9.2012 erließ der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen Kostenfestsetzungsbeschluss, bezüglich dessen er den Ansatz der Geschäftsgebühren jeweils in einer Höhe von 2,5 bestätigte und zur Begründung ausführte, dass nach den Ausführungen der Erinnerungsgegnerin bereits die Sachverhaltsermittlung anspruchsvoll und umfangreich gewesen sei und dem habe der Erinnerungsführer nicht widersprochen. Im Übrigen sei keine Unbilligkeit der Gebühren dargelegt worden.
8Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Erinnerungsführer am 4.10.2012 und der Erinnerungsgegner den am 2.10.2012 zugestellt.
9Am 12.10.2012 wandte sich der Erinnerungsführer hiergegen mit einer Erinnerung. Zur Begründung führte er aus, dass lediglich von einer Geschäftsgebühr i.H.v. 1,3 auszugehen sei, da eine besondere Schwierigkeit, die einen höheren Wert rechtfertigen würde, nicht gegeben sei. Es sei davon auszugehen, dass der Rechtsstreit keine besonderen Kenntnisse im Steuerrecht vorausgesetzt hätte und somit ein erhöhter Zeitaufwand für das Mandat nicht erforderlich gewesen sei. Lediglich aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Erinnerungsgegnerin bereits im Rahmen der Betriebsprüfung habe sich dieser Fall für den Erinnerungsführer als schwierig dargestellt. Dies könne aber nicht für die Erinnerungsgegnerin gelten, der naturgemäß alle Unterlagen und Informationen vorgelegen hätten. Insoweit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass für deren Prozessbevollmächtigte die Sachverhaltsermittlung anspruchsvoll oder umfangreich gewesen sein könnte. Daraus folge auch, dass der Gebührenansatz der Erinnerungsgegnerin unbillig sei.
10Im Übrigen sei die Prozessvertreterin der Erinnerungsgegnerin bereits im Betriebsprüfungsverfahren tätig gewesen. Unter Bezugnahme auf den Hinweis des Gerichts vom 22.03.2013 sei daher nach Nr. 2301 VV RVG eine Reduzierung der Geschäftsgebühr vorzunehmen, da eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei. Die Prozessbevollmächtigte habe sich im Betriebsprüfungsverfahren der Jahre 1998 bis 2000 bereits ausführlich mit den im Klageverfahren hinsichtlich der Jahre 2001-2005 streitigen Punkten beschäftigt und habe daher bereits entsprechende Kenntnisse des Sachverhaltes und der rechtlichen Probleme gehabt.
11Der Erinnerungsführer beantragt,
12den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.9.2012 dahingehend abzuändern, dass Geschäftsgebühren lediglich in einer Höhe von 1,3 in Ansatz gebracht werden.
13Die Erinnerungsgegnerin beantragt,
14die Erinnerung zuzuweisen.
15Sie trägt vor, dass die angesetzte Gebühr nicht unbillig sei. Aufgrund des erheblichen Zeitaufwandes der Prozessbevollmächtigten sei die Sachverhaltsermittlung anspruchsvoll und umfangreich gewesen. Der erhebliche Zeitaufwand ergebe sich aus der Gesamtdauer des Verfahrens, der wahrgenommenen Gerichtstermine und den umfangreichen und zeitaufwändigen Stellungnahmen sowohl im Einspruchs – also Klageverfahren. Hinsichtlich des Aufwandes komme es im Übrigen nicht auf den Zeitaufwand der Erinnerungsführerin selbst, sondern auf den Zeitaufwand der Prozessbevollmächtigten an. Im Übrigen hätte der Streitfall besondere Kenntnisse im Steuerrecht vorausgesetzt, so dass eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit angenommen werden könne.
16Soweit die Prozessbevollmächtigte für das Betriebsprüfungsverfahren der Jahre 1998 bis 2000 tätig gewesen sei, so könne hieraus nichts für das Betriebsprüfungsverfahren 2001-2005 abgeleitet werden. Nr. 2301 VV RVG verlange, dass ein Berater in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bereits tätig war. Dieses müsse sich auf identische Streitjahre beziehen.
17Soweit sie im Rahmen der Betriebsprüfung der Jahre 2001-2005 tätig gewesen sei, so habe sie lediglich ein Schreiben vom 15.05.2008 verfasst. Eine Schlussbesprechung habe nicht stattgefunden. Die wesentliche Beratung habe ein anderer Steuerberater übernommen. Eine Kürzung der Geschäftsgebühr sei daher nicht angemessen, da Nr. 2301 VV RVG darauf zugeschnitten sei, dass die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren einen nicht nur geringen Umfang hatte.
18II.
19Die Erinnerung ist begründet.
20Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt den Erinnerungsführer in seinen Rechten (vergleiche entsprechend § 100 Abs. 1 FGO).
211. Die Geschäftsgebühr ist gemäß Nr. 2301 VV RVG i.H.v. 1,3 festzusetzen, da die Prozessbevollmächtigte des Klageverfahrens bereits im vorangegangenen Betriebsprüfungsverfahren – d.h. im Verwaltungsverfahren – tätig geworden ist.
22a. Gemäß Nr. 2300 VV RVG besteht der Rahmen für den Ansatz einer Geschäftsgebühr wegen der Vertretung in einem Verwaltungsverfahren in einer Höhe von 0,5-2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
23Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt ein Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen.
24Zu beachten sind hierbei vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers sowie gegebenenfalls das Sonderhaftungsrisiko des Rechtsanwalts. Besitzt ein Rechtsanwalt Spezialkenntnisse, wird deren Verwertung durch die Geschäftsgebühr mit entgolten, d.h. dass sich die Spezialkenntnisse gebührenerhöhend auswirken (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, VV 2300, 2301, Rz. 16 und 26 m. w. N.).
25Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands ist zu berücksichtigen, welche Zeit der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss. Hierbei sind die Zeiten für das Aktenstudium, das Verfassen von Schriftsätzen sowie die Zeiten für die Teilnahme an Verhandlungen zu berücksichtigen.
26b. Gemäß Nr. 2301 VV RVG bestimmt sich der Gebührenrahmen – soweit eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist – hinsichtlich der Geschäftsgebühr wegen des Verwaltungsverfahrens zur Nachprüfung eines Verwaltungsaktes von 0,5-1,3.
27Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nach Abs. 2 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hat die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren einen Umfang, der dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, so soll nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht in Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens regelmäßig der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt sein (OVG Magdeburg Beschluss vom 11. Oktober 2010 1 O 140/10, juris m. w. N.; Mayer in Gerold/Schmidt, Nr 2300, 2301 VVRVG, Rz. 36).
28c. In Anwendung dieser Grundsätze war der Erinnerung stattzugeben.
29Der Erinnerungsführer hat mit seiner Erinnerung lediglich beantragt, eine Geschäftsgebühr von 1,3 in Ansatz zu bringen, so dass das Gericht über diesen Antrag nicht hinausgehen darf.
30In der Sache ist unstreitig, dass die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerinnen bereits in dem Verwaltungsverfahren (Betriebsprüfungsverfahren), welches dem Einspruchsverfahren vorausging, tätig war. Da die streitgegenständlichen Ausgangsbescheide Ergebnis der Feststellungen der Betriebsprüfung waren, hat der Senat auch keine Zweifel, dass das Betriebsprüfungsverfahren ein Verwaltungsverfahren im Sinne der Nr. 2301 VV RVG ist.
31Die Prozessbevollmächtigte hat allerdings glaubhaft dargelegt, dass sie im Betriebsprüfungsverfahren nur in geringem Umfang tätig geworden ist. Soweit sie in dem Prüfungsverfahren, welches dem Streitzeitraum vorging, tätig wurde, so ist dies aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung hier nicht beachtlich.
32Der Senat schließt sich der skizzierten Auffassung von Literatur und Rechtsprechung an, wonach eine Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr i.H.v. 1,3 in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren hinsichtlich ihres Umfangs die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren so wesentlich überwiegt, dass sie nahezu einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten bestand nach unbestrittenem Vortrag ausschließlich in der Anfertigung eines einzigen Schriftsatzes, während die übrige Beratung im Betriebsprüfungsverfahren durch einen anderen Berater erfolgte. Der Auffassung der Erinnerungsgegnerin, dass eine Gebührenreduktion nach Nr. 2301 VV RVG dann nicht in Betracht käme, wenn nur eine unwesentliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gegeben gewesen sei, folgt der Senat dementsprechend ausdrücklich nicht. Die Frage des Umfangs im Verwaltungsverfahren kann über den Gebührenrahmen Berücksichtigung finden.
33Überdies weist der Senat darauf hin, dass der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,3 in Anwendung der Nr. 2301 VV RVG auch deshalb gerechtfertigt ist, da eine umfangreiche und schwierige Tätigkeit im Fall gegeben war. Dies ergibt sich für den Senat daraus, dass die Finanzverwaltung selbst während verschiedener Verfahrensabschnitte erhebliche Unsicherheiten bei der rechtlichen Würdigung des streitgegenständlichen Sachverhaltes hatte.
342. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss ist demgemäß dahingehend zu ändern, dass für die beiden Vorverfahren von einer 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 236.688 € i.H.v. 2.667 € und von einer 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 151.464 € i.H.v. 2.060 € auszugehen ist. Im Übrigen wird auf die Berechnungen in den Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen. Damit ergeben sich erstattungsfähige Kosten i.H.v. 11.098,83 €.
353. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
36Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.
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