Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 2167/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht Hinzuschätzungen zu den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb vorgenommen hat.
3Die Kläger sind Eheleute, die unter anderem in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen waren.
4Der Kläger eröffnete am 1. April 2006 ein Ladenlokal mit Produkten aus der „... Metzgerei“. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme‑Überschussrechnung.
52011/2012 fand durch den Beklagten eine Betriebsprüfung beim Kläger statt. Dabei traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen:
6Der Kläger benutzte eine Registrierkasse mit Zuwiegefunktion der Marke Berkel M 210.
7Der Prüfer verprobte die Erlöse durch einen Zeitreihenvergleich. Danach ergaben sich seiner Auffassung nach nicht erklärbare Differenzen. So unterlägen die zehn-wöchentlichen Rohgewinnaufschläge erheblichen Schwankungen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht der tatsächlichen zehn-wöchentlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes entsprechen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.4.1 des Betriebsprüfungsberichts vom 1. März 2012 Bezug genommen.
8Des Weiteren ermittelte der Prüfer den Warenbestand. Dabei ergaben sich in erheblichem Umfang negative Warenbestände. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Tz. 2.4.2 des BP-Berichts Bezug genommen.
9Die vom Kläger erklärten Rohgewinnaufschlagssätze lagen nach den Ermittlungen des Prüfers im Jahresmittel 2006 bei 20,57%, 2007 bei 44,35% und 2008 bei 50,37%. Demgegenüber liegen die amtlichen Richtsätze (Fleischerei, Metzgerei) bei 85-163% (mittlerer Aufschlag 117%).
10Der Prüfer ging davon aus, dass die Buchführung insbesondere aufgrund fehlender Kassensturzfähigkeit nicht ordnungsgemäß sei und nahm zum Ausgleich von Verprobungsdifferenzen für den Prüfungszeitraum Hinzuschätzungen vor. Dabei setzte er als Aufschlagsätze für 2006 55%, für 2007 56% und für 2008 54% an.
11Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ u.a. geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Die gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2012, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
12Mit der Klage tragen die Kläger vor:
13Der Beklagte habe zu Unrecht Hinzuschätzungen vorgenommen. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten ausreichend nachgekommen, er habe diese nicht verletzt. Alle relevanten Unterlagen und Belege seien im Rahmen der Außenprüfung vollständig übergeben worden.
14Die Kassenbuchführung sei formell ordnungsgemäß. Die festgestellten Mängel, hauptsächlich im Jahr der Geschäftseröffnung, seien nicht derart gravierend, dass die gesamte Kassenbuchführung für den Prüfungszeitraum zu verwerfen sei.
15Ungeklärte Geldzuwächse im Privatvermögen seien nicht festgestellt worden.
16Von den in § 162 AO geregelten einzelnen Fällen für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sei im Streitfall keine erfüllt. § 158 AO knüpfe an das positive Tatbestandsmerkmal der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung die gesetzliche Vermutung, dass das Buchführungsergebnis sachlich richtig sei.
17Die Kläger beantragen,
18die nach der Betriebsprüfung erlassenen Änderungsbescheide aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Senat hat Erfolg im Hinweis an die Beteiligten den Rechtstreit gemäß § 6 FGO auf dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
24Die Änderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–.
25Der Beklagte hat zu Recht Hinzuschätzungen zu den vom Kläger erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. Umsätzen vorgenommen.
26Nach § 162 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung 1977 – AO – ist unter anderem dann zu schätzen, wenn nicht die Buchführung bzw. Aufzeichnungen der Besteuerung nach § 158 AO zugrundegelegt werden müssen.
27Nach § 158 AO sind formell ordnungsgemäße Buchführungen bzw. Aufzeichnungen der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
28Das Gericht lässt offen, ob im Streitfall die Aufzeichnungen des Klägers formell ordnungsgemäß sind.
29Jedenfalls besteht nach den Umständen des Einzelfalls Anlass, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass der Zeitreihenvergleich erhebliche Schwankungen der Rohgewinnaufschlagsätze offenbart hat, für die der Kläger keine Begründung gegeben hat. Hinzu kommt, was für das Gericht entscheidend ist, dass der Prüfer in erheblichem Umfang sog. negative Warenbestände ermittelt hat. Negative Warenbestände sind jedoch bereits denknotwendig ausgeschlossen; ihre Ermittlung gibt Anlass, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen nicht nur zu beanstanden sondern zu verneinen. Der Kläger hat die Feststellungen des Prüfers nicht bestritten.
30Bereits aufgrund der beiden vorgenannten Gründe können die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Die Umsätze bzw. Einkünfte waren daher zu schätzen.
31Die vom Beklagten vorgenommene Schätzung selber ist nicht zu beanstanden. Die angesetzten Aufschlagsätze liegen noch unter den niedrigsten Aufschlagsätzen gemäß der Richtsatzsammlung.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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