Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 2728/10

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 05.01.2010 und teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.07.2010 wird die Einkommensteuer 2008 auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 2.261 € gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 9% und dem Beklagten zu 91% auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.