Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 132/13
Tenor
Die Körperschaftsteuerbescheide für 2003 bis 2006 vom 30.7.2012 werden mit der Maßgabe geändert, dass bei der Neufestsetzung der Körperschaftsteuer für 2003 ein um 3.844.527 EUR und für 2004 bis 2006 ein um jeweils 15.378.107 gemindertes zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft A GmbH zugrunde gelegt wird.
Die Bescheide vom 30.7.2012 über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG zum 30.11.2003, 30.11.2004, 31.12.2005 und 31.12.2006 werden mit der Maßgabe geändert, dass das steuerliche Einlagekonto jeweils um ... EUR erhöht wird.
Die Neufestsetzung der Körperschaftsteuer bzw. Neufeststellung des steuerlichen Einlagekontos wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das der Klägerin als Organträgerin zuzurechnende Einkommen einer Organgesellschaft um eine Abschreibung auf ein in die Organgesellschaft verdeckt eingelegtes Wirtschaftsgut „Belieferungsrecht“ zu mindern ist.
3Die Klägerin, eine GmbH, gehört zum deutschen Teil eines weltweit im Bereich der Produktion und des Vertriebs von ... tätigen Konzerns mit Sitz in Kanada. Sie ist Organträgerin der A GmbH (nachfolgend A-GmbH).
4Mit Vertrag vom 18.7.2003 (Stock Purchase Agreement), auf den Bezug genommen wird, zwischen der B Inc, USA (B USA) und der A International Inc., Kanada (A Kanada), veräußerte B USA ihre Produktions- und die physischen Distributionsbereiche an A Kanada. In diesem Vertrag wurde darüber hinaus der Verkauf von Gesellschaftsanteilen an mehreren B-Konzern-Gesellschaften vereinbart, darunter auch von Anteilen an der B ... Europe GmbH (die später in A-GmbH umfirmierte). Des Weiteren enthielt der Vertrag in den Exhibits E-1 bis E-5 eine Übereinkunft über den Abschluss weiterer und langfristiger Produktions- und Distributionsverträge zwischen dem B-Konzern und Gesellschaften des A-Konzerns.
5Zum 25.10.2003 erwarb die Klägerin die Anteile an der A-GmbH zum Kaufpreis von ca. ... €, der später auf ca. ... € angehoben wurde. Bei der A-GmbH handelt es sich um eine Produktions- und Vertriebsgesellschaft, die insbesondere (zu ca. 2/3) für den B-Konzern ... produzierte und für die Verteilung der Produktion an andere B‑Gesellschaften zuständig war. Vereinbarungen zwischen B USA und der A-GmbH, insbesondere Rahmenverträge über die Tätigkeit der A-GmbH oder dass die B‑Gesellschaften verpflichtet gewesen wären, ihre Produkte von der A-GmbH zu beziehen, bestanden nicht.
6Am 24.10.2003 wurde u.a. ein Vertrag zwischen der A ... Inc., USA (A USA), bei der es sich um eine mittelbare 100%-ige Tochtergesellschaft der A Kanada handelt, und der B ... Inc., USA (B ...), abgeschlossen, das Replication Services Agreement (B ...‑Vertrag), auf das ebenfalls Bezug genommen wird. Mit diesem Vertrag gewährte B ... der A USA im Wesentlichen die exklusiven Produktions- und Belieferungsrechte für den Bereich ... für B ..., ihre verbundenen Unternehmen sowie unter ihrer direkten Kontrolle befindliche Lizenznehmer in bestimmten Regionen der Welt. Die Vertragslaufzeit betrug sechs Jahre. Nach Abschnitt 35 des Vertrags war A USA berechtigt, den Vertrag oder jedes aus dem Vertrag resultierende Recht auf jede ihrer 100%-igen Tochtergesellschaften oder jedes andere verbundene Unternehmen zu übertragen.
7A USA hat die Produktions- und Belieferungsrechte aus dem B ...-Vertrag am 25.10.2003 auf die A-GmbH übertragen. Schriftlich festgehalten wurde die Übertragung der dem deutschen Standort zuzuordnenden Produktions- und Belieferungsrechte durch das Assumption Agreement vom 4.5.2006, auf das Bezug genommen wird. Nach Abschnitt 5 der Vereinbarung genehmigte B ... die Übertragung der Rechte und Verpflichtungen von A USA bzw. Kanada auf die Tochtergesellschaften ab dem 24.10.2003.
8Am 3.3.2004 schlossen u.a. die B ... einerseits und die A-GmbH sowie eine britische und französische Gesellschaft des A-Konzerns andererseits einen Vertrag (Transfer Agreement), worin sich B ... damit einverstanden erklärte, dass die A-GmbH Teile der ihr am 25.10.2003 übertragenen Produktions- und Belieferungsrechte auf die A UK und A FR übertragen durfte.
9Die A Kanada hat im Rahmen einer „Purchase Price Allocation“ einen Teil (23,4%) des Gesamtkaufpreises in Höhe von US$ ... für den Erwerb der globalen Produktions- und Belieferungsrechte der A-GmbH zugeordnet (= ca. US$ ... = ... €).
10Bei der Klägerin und der A-GmbH fand in den Jahren 2008 bis 2010 eine Außenprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E statt. Darin vertrat die A‑GmbH die Auffassung, der vg. Betrag von ... € sei auf sechs Jahre abzuschreiben, da sie nunmehr von der verdeckten Einlage eines Belieferungsrechts ausgeht.
11Der Betriebsprüfer folgte dem nicht, sondern vertrat den Standpunkt, dass der Kaufpreis von A Kanada nur für den Erwerb der Gesellschaftsanteile und nicht für separate sonstige Wirtschaftsgüter materieller oder immaterieller Art gezahlt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.9. des BP-Berichts für die A-GmbH vom 24.5.2012 Bezug genommen.
12Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für 2003 bis 2006 sowie Bescheide über Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG für 2003 bis 2006.
13Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.12.2012, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
14Mit der vertraglich garantierten Fortführung der Geschäftsbeziehungen liege ein entgeltlich erworbenes oder selbst hergestelltes immaterielles Wirtschaftsgut nicht vor. Eine lineare Absetzung für Abnutzung sei nicht zulässig. In dem hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt habe die Konzernmutter der Klägerin neben dem zwischen den Konzernmüttern vereinbarten Kaufpreis in Höhe von rund ... € keine weiteren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die A-GmbH gehabt. Mit den Garantieerklärungen zur Fortführung der bisherigen Geschäftsbeziehungen liege ein entgeltlich erworbenes, zu aktivierendes immaterielles Wirtschaftsgut mangels Anschaffungskosten damit nicht vor. Zwar könne ein konkreter Auftragsbestand als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen sein, wenn bereits feste Aufträge erteilt seien, die eine selbstständig bewertbare Gewinnchance beinhalteten. Fehle es an einem solchen festen Auftragsbestand, sei die bloße Gewinnchance, wie sie von der Klägerin hier vorgetragen und ihrer Planergebnisrechnung zugrunde gelegt werde, aus der Nutzung vorhandener Lieferbeziehungen und Geschäftsbeziehungen, also die Möglichkeit des Abschlusses konkreter Verträge, kein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut.
15Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
16Bei der unentgeltlichen Übertragung des B ...-Vertrags am 25.10.2003 handele es sich um eine verdeckte Einlage durch die A Kanada in die Klägerin und nachfolgend in die A-GmbH. Die Einlage sei mit dem Teilwert i.H.v. ... zu bewerten und zeitanteilig über die Laufzeit des B ...-Vertrags auf Ebene der A-GmbH abzuschreiben.
17Im vorliegenden Fall sei A Kanada als Konzernobergesellschaft sowohl mittelbare 100%-ige Gesellschafterin der Klägerin und der A-GmbH als auch der A USA.
18Der B ...-Vertrag stelle ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar. Der A-GmbH sei durch den B ...-Vertrag ein exklusives Produktions-und Belieferungsrecht eingeräumt worden. Es seien keine bestehenden Lieferbeziehungen fortgeführt worden, sondern eine neue rechtliche Bindung der B ... erfolgt.
19Der Teilwert des Belieferungsrechts betrage ... €. Wegen der Wertermittlung wird auf Anlage 1 zum Schreiben der Klägerin vom 24.8.2012 (Einspruchsbegründung) Bezug genommen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Körperschaftsteuerbescheide für 2003-2006 vom 30. Juli 2012 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei der Neufestsetzung der Körperschaftsteuer für 2003 ein um ... € und für 2004-2006 ein um jeweils ... € gemindertes zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft zugrunde gelegt wird und
22die Bescheide vom 30. Juli 2012 über die Feststellung der steuerlichen Einlagekontos nach § 27 zum 30.11.2003, 30.11.2004, 31.12.2005 und 31.12.2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto jeweils und ... € erhöht wird.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen,
25hilfsweise, die Revision zuzulassen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
28Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin deshalb in ihren Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–.
29Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in das Vermögen der A-GmbH ein Wirtschaftsgut „Produktions- und Belieferungsrecht“ verdeckt eingelegt worden, das über die Laufzeit von sechs Jahren abzuschreiben ist.
301. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Körperschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (allgemeine Auffassung, vgl. nur Heinicke in Schmidt, EStG, 32. Auflage 2013, § 4 Rz. 360 „verdeckte Einlagen“; Lühn in Mössner/Seeger, NWB-Kommentar zum KStG, § 27 Rz. 75; jeweils mit zahlreichen Nachweisen; R 40 Abs. 1 KStR). Einlagefähige Vermögensvorteile sind nur Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung seit Bundesfinanzhof –BFH-, Beschluss vom 26.10.1987 GrS 2/86, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1988, 348 unter C.I.1.a)).
31a) Dass es sich bei der A USA um eine der Klägerin und der A-GmbH nahestehende Person handelt, bei allen handelt es sich Gesellschaften, die demselben Konzern angehören, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner weiteren Begründung.
32b) Es handelt sich nicht um eine offene Einlage.
33c) Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut vor.
34Die A-GmbH hat mit dem B ...-Vertrag ein exklusives Produktions- und Belieferungsrecht erworben (zur Wirtschaftsgutqualität von Belieferungsrechten s. BFH, Urteil vom 3.8.1993 VIII R 37/92, BStBl II 1994, 444; Weber-Grellet in Schmidt, a.a.O., § 5 Rz. 172). Die A Kanada hatte mit dem Stock Purchase Agreement und den daraufhin erfolgten Einzelverträgen ein exklusives Produktions- und Belieferungsrecht erworben.
35Dieses bestand vorher zwischen B USA und der A-GmbH nicht, so dass beim Erwerb der Anteile an der A-GmbH nicht nur bestehende Lieferbeziehungen mit übernommen wurden. Der Beklagte hat für seine dahin gehende Behauptung keinerlei Belege vorgelegt.
36Nach Auffassung des Senats ergibt sich die Tatsache, dass die A-GmbH früher für den B-Konzern produziert und diesen beliefert hat, vielmehr aus ihrer Zugehörigkeit zu diesem Konzern. Nachdem die Konzernzugehörigkeit durch den Verkauf entfallen war, bestand weder eine rechtliche noch eine wirtschaftliche Verpflichtung für den B-Konzern, in Zukunft bei der A-GmbH produzieren und sich von dieser beliefern zu lassen. Durch die Vereinbarung wurde damit erst dieses Belieferungsrecht begründet.
37Dieses Recht ist ein selbstständiges Wirtschaftsgut und nicht unselbstständiger Bestandteil des Geschäftswerts der A-GmbH, der mit dem Kaufpreis für die Anteile abgegolten wäre.
38Dieses Belieferungsrecht ist auch bereits am 25.10.2003 auf die A-GmbH übertragen worden, obwohl die schriftliche Fixierung aus 2006 stammt. Dies ergibt sich aus dem Transfer Agreement vom 3.3.2004, das nur abgeschlossen werden konnte, wenn das Belieferungsrecht bereits bei der A-GmbH war.
39d) Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG greift bei verdeckten Einlagen nicht ein (Weber-Grellet, a.a.O. Rz. 165 mit Rechtsprechungsnachweisen).
40e) Die Zuwendung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Ein fremder Dritter hätte der A-GmbH das exklusive Produktions- und Belieferungsrecht nicht unentgeltlich überlassen.
412. Verdeckte Einlagen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewerten (Kulosa in Schmidt, a.a.O., § 6 Rz. 554 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Ausnahme des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a) EStG ist nicht einschlägig, da das Wirtschaftsgut von der A-GmbH nicht angeschafft wurde. Unter „Anschaffung“ im Sinne dieser Vorschrift sind nur entgeltliche Anschaffungen zu verstehen (Kulosa, a.a.O., Rz. 558).
42Hinsichtlich der Ermittlung des Teilwerts folgt der Senat den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Klägerin in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 24.8.2012. Der Beklagte hat hiergegen keine substantiierten, nachvollziehbaren Einwendungen vorgebracht.
433. Das Produktions- und Belieferungsrecht ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut, da es nur für sechs Jahre vereinbart wurde. Es ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG auf diese Nutzungsdauer abzuschreiben.
444. Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der Klägerin auf die Beteiligung an der A-GmbH (BFH, Beschluss vom 26.10.1987 GrS 2/86, a.a.O. unter C.II.2.b)) und ist nach § 27 Abs. 1 KStG im steuerlichen Einlagekonto sowohl der Klägerin als auch der A-GmbH auszuweisen (Kulosa, a.a.O., Rz. 754).
455. Die Neuberechnung der Körperschaftsteuer und des steuerlichen Einlagekontos wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
47Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da er die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zugrunde legt und auf einen Einzelfall anwendet.
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