Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 1356/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 85 %, der Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Fortbildungskosten i.H.v. 4.155 € als Betriebsausgabe im Zusammenhang mit der Teilnahme an Shaolin-Kursen auf Mallorca.
3Die Klägerin ist selbständige Zahnärztin und Heilpraktikerin. In der Zeit vom 21. bis 24. Mai und vom 24. bis 27. September 2009 nahm sie an Shaolin-Kursen teil.
4Ausweislich des Anschreibens des Veranstalters vom 06.07.2012 sollten die Veranstaltungen speziell für Zahnärzte und deren Belange konzipiert sein. Es seien folgende Inhalte vermittelt worden:
5– Zielführende Denkmethoden
6– Energiesteuerungstechniken
7– Entspannungstechniken
8– Konzentrationstechniken
9– Techniken zur Gesprächsführung mit Mitarbeitern und Kunden
10– Austesten verschiedener in der Zahnheilkunde verwendeter Materialien
11– Umgang mit Patienten nach energetischen Kriterien.
12Der Nutzen des Seminars bestehe darin,
13– den persönlichen Zustand geistig, körperlich und emotional zu verbessern
14– die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern
15– das Wesentliche in allen Situationen mit Patienten und Praxisangelegenheiten klar zu erkennen
16– erfolgreicher mit Mitarbeitern und Patienten umzugehen
17– das Selbstbewusstsein zu stärken und die Intuition erfolgreich einzusetzen
18– richtige Entscheidungen insbesondere im Umgang mit Patienten sowie dem Praxismanagements zu treffen
19– Gesundheit und Fitness nachhaltig zu erhalten
20– Krisensituation rechtzeitig zu erkennen und nachhaltig zu meistern.
21Die Veranstaltung ist von der Bundeszahnärztekammer anerkannt und mit Ausbildungspunkten versehen.
22Die Klägerin erhielt nach Abschluss der Teilnahme zwei Zertifikate, einmal für „die Kraft des Seins – Stufe 3“ sowie für „Bewusstseins, Motivationstraining und Die Kraft des Denkens – Stufe 1 + 2“. Sie reichte einen Zeitplan zu den Akten, wonach sie täglich von 9 bis 18:00 Uhr mit Inhalten beschäftigt war.
23Die Klägerin setzte die entsprechenden Kosten als Betriebsausgaben an.
24Der Beklagte folgte dem im Betriebsprüfungs- sowie Einspruchsverfahren nicht. Die Einspruchsentscheidung datiert vom 02.04.2013.
25Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die vom Anbieter genannten Ziele des Seminars sowohl für den betrieblichen als auch für den persönlichen Bereich der Klägerin von Nutzen seien. Es lasse sich nicht erkennen, dass die Lerninhalte auf konkrete berufliche Tätigkeiten zugeschnitten seien. Die vermittelten Methoden und Techniken wirkten auf die Gesamtpersönlichkeit der Klägerin ein, so dass der Nutzen im Rahmen der privaten Lebensführung nicht in den Hintergrund trete. Es fehle an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so dass gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 EStG die entstandenen Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig seien.
26Hiergegen richtet sich die Klage vom 30.04.2013. Die Klägerin trägt vor, dass der Kurs speziell für Zahnärzte konzipiert sei und zum Nachweis vorgeschriebener Fortbildungen von der Zahnärztekammer anerkannt würde.
27Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur als Zahnärztin, sondern auch als Heilpraktikerin arbeite. Dabei stehe eine ganzheitliche medizinische Denkweise im Zusammenhang mit Akupunktur und Anlehnungen an chinesische Ansätze im Vordergrund. Die von ihr behandelten Patienten seien häufig multiple – chemisch belastet sowie Angstpatienten. Es würden auch Patienten mit energetischem Mangel behandelt. Diesbezüglich benötige die Klägerin eine deutlich höhere Kommunikationsfähigkeit und besondere Kenntnisse in Menschenführung.
28Daher trete ein Nutzen für die private Lebensführung völlig in den Hintergrund.
29Die Klägerin beantragt,
30den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2013 dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben i.H.v. 4.155 € berücksichtigt werden.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
34Entscheidungsgründe
35Die Klage ist unbegründet.
361. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO.
37Die Kosten für die Kurse wurden zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
38Betriebsausgaben sind Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind, § 4 Abs. 4 EStG.
39Bei Reisen sind die Kosten dann betrieblich veranlasst, soweit objektive Umstände erkennen lassen, dass die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Diesbezüglich trägt der Steuerpflichtige die Darlegungslast. Gemäß § 12 Nr. 1 EStG dürfen die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht von den Einkünften abgezogen werden. Ist eine Reise jedoch sinnvoll in verschiedene Abschnitte aufteilbar, sind die Kosten gegebenenfalls teilweise zu den Betriebsausgaben zuzulassen (Heinicke in Schmidt, EStG, § 4, Rz. 520, Informationsreisen m. w. N.). Der Große Senat des BFH hat 2009 diesbezüglich entschieden, dass aus § 12 Nr. 1 EStG kein absolutes Aufteilungs– und Abzugsverbot folgt (BFH, Beschluss vom 21. September 2009 – GrS 1/06 –, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Der Anwendungsbereich des § 12 Nr. 1 EStG bezieht sich nunmehr auf untrennbare Ausgaben im privaten Bereich, auch wenn diese zur Förderung der Berufstätigkeit erfolgen (Heinicke a. a. O.). Eine lehrgangsmäßige Organisation einer Fortbildungsveranstaltung kann eine berufliche Veranlassung begründen. Allerdings ist nicht jede von einem Fachverband organisierte Reise als betrieblich veranlasst anzusehen (BFH, Urteil vom 09.08.2007 X B 210/06, BFH/NV 2007, 2106).
40In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass die Fortbildungsreise der Klägerin auch zu einem nennenswerten Anteil privat mitmotiviert war. Aus den vorgelegten Veranstaltungsunterlagen ergibt sich nicht, dass die Veranstaltung zweifelsfrei einen ausschließlich fachlichen Charakter hatte. Die beschriebenen Inhalte sind sehr allgemein gehalten und betreffen Techniken, um die physische und psychische Gesundheit im Allgemeinen zu verbessern. Dass hieraus Vorteile für den Betrieb einer Zahnarztpraxis gezogen werden können, bestreitet der Senat nicht. Gleichwohl ist es für den Senat auch auf der Hand liegend, dass entsprechende Inhalte im privaten Leben in erheblichem Umfang von Nutzen sein können.
41Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie aufgrund ihrer religiösen Ausrichtung im Hinblick auf den Buddhismus bereits in der Vergangenheit privat zahlreiche Lehrgänge besucht habe und insoweit keine neuen Erkenntnisse aus den besuchten Kursen für ihr Privatleben habe ziehen können. Dies lässt für den Senat jedoch nicht den Umkehrschluss zu, dass daher Erkenntnisse ausschließlich für das Berufsleben gewonnen worden seien. Vielmehr deutet der Senat die Ausführungen dahingehend, dass die Klägerin letztlich hinsichtlich der dargestellten Techniken insgesamt keine wesentlich neuen Erkenntnisse erlangt hat.
42Dass die entsprechenden Kurse von der Zahnärztekammer berücksichtigt werden, führt nicht dazu, dass zwingend von einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltungen ausgegangen werden müsste. Das Gericht kann nicht erkennen, anhand welcher Kriterien die Zahnärztekammer ihre Fortbildungspunkte vergibt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein dezidiertes Zertifizierungsverfahren durchgeführt worden wäre.
43Im Ergebnis geht der Senat davon aus, dass die Klägerin Veranstaltungen besucht hat die sowohl das private als auch das betriebliche Interesse berührten, ohne dass ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab erkennbar wäre. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten insgesamt gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
442. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Der Beklagte hat dem Klagebegehren während des Verfahrens durch Erlass eines Änderungsbescheides bereits teilweise abgeholfen.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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