Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 3168/13

Tenor

Der Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 2011 vom 23.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.9.2013 wird dahingehend geändert, dass die freiwillig geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung i.H.v. 6.000 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 FGO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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