Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 1817/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Über das Vermögen der Firma A & B GmbH & Co. KG (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts F am ....5.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Az. 1).
3Mit Schreiben vom 31.7.2013 an das Amtsgericht F zeigte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin unter Angabe des Aktenzeichens in dem Insolvenzverfahren Massearmut an. Das Schreiben enthielt darüber hinaus Berechnungsgrundlagen sowie einen auf diesen Grundlagen basierenden Antrag auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Klägers für dessen Tätigkeit als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Insbesondere waren in diesem Schreiben folgende Angaben enthalten:
4„[…]
5Rechnungsnummer 447/13
6Steuernummer 2
7[…]
8Ich beantrage, mein Entgelt für meine Tätigkeit als Insolvenzverwalter wie folgt festzusetzen:
9Regelvergütung gemäß § 2 InsVV |
€ 24.432,76 |
Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV 25 % |
€ 5.938,33 |
19 % Umsatzsteuer gemäß §§ 10, 7 InsVV |
€ 5.770,51 |
Gesamt |
€ 36.141,60 |
[…]
11Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen nach §§ 10, 7 InsVV bitte ich um die darauf entfallende Umsatzsteuer i.H.v. 19 % zu erhöhen.
12[…]“
13Auf den übrigen Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
14Das Amtsgericht F beschloss daraufhin im November 2013, die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festzusetzen:
15„Vergütung |
24.432,76 EUR |
Auslagen |
5.638,29 EUR |
Zwischensumme |
30.071,05 EUR |
zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
5.713,50 EUR |
Endbetrag |
35.784,55 EUR“ |
Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
17In der vom Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bei dem Beklagten eingereichten, keine getätigten Umsätze ausweisenden Umsatzsteuererklärung 2013 wurden Vorsteuern in Höhe von 5.955,35 € angegeben. In diesem Betrag enthalten waren 241,85 € aus der Leistung eines Dritten an die Insolvenzschuldnerin. Zum Nachweis reichte der Kläger insoweit eine an die Insolvenzschuldnerin (mit dem Zusatz „in Ins.“) unter deren Anschrift C-Straße ... in ... E, gerichtete Rechnung des Leistenden Dritten vom 15.8.2013 beim Beklagten ein. Zudem waren in dem Betrag 5.713,50 € aus der Tätigkeit des Klägers als Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin enthalten. Zum Nachweis dieses Betrages reichte der Kläger sein Schreiben vom 31.7.2013 an das Amtsgericht F sowie den Beschluss des Amtsgerichts F über die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung mit der Erklärung ein.
18Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 1.4.2014 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer auf -214,85 € fest. In den Erläuterungen gab er folgende Begründung:
19„Vorsteuern konnten in Höhe von 241,85 € berücksichtigt werden, da nur über diesen Betrag eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. 5.713,50 € konnten nicht als Vorsteuern berücksichtigt werden, da weder der Beschluss des Amtsgerichts F aus 2013 noch Ihre Mitteilung vom 31.7.2013 an das Amtsgericht F eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG darstellen.“
20Gegen diesen Bescheid legte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit am 24.4.2014 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 23.4.2014 Einspruch ein. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben an das Amtsgericht F vom 31.7.2013 sowie den Beschluss über die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Auf den Inhalt des Schriftwechsels wird Bezug genommen.
21Mit Einspruchsentscheidung vom 3.6.2014 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2013 geändert auf -241,85 € fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufrechterhalten. Mit der geänderten Festsetzung wurde ein Zahlendreher korrigiert. Zur Begründung der Zurückweisung im Übrigen führte der Beklagte an, dass weder der Antrag an das Amtsgericht noch der Beschluss des Amtsgerichts die für den Vorsteuerabzug notwendige Rechnung im Sinne von §§ 14, 14a UStG seien. Es sei eine gesonderte Rechnung des Insolvenzverwalters erforderlich. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
22Mit der vorliegenden Klage trägt der Kläger vor, der Festsetzungsantrag in seinem Schreiben vom 31.7.2013 erfülle alle Voraussetzungen im Sinne des § 14 UStG. Jedenfalls in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts F über die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin stelle der Festsetzungsantrag eine die Insolvenzschuldnerin zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung dar. Der Festsetzungsantrag sei von ihm – was unstreitig ist – gemeinsam mit dem Festsetzungsbeschluss zur Verfahrensakte genommen worden. Er gehöre damit zu den Unterlagen, auf welche sich die Aufbewahrungspflichten des Verwalters beziehen würden. Insbesondere seien Steuer- und Rechnungsnummer in dem Antrag enthalten sowie ausdrücklich auch die Insolvenzschuldnerin als Leistungsempfängerin angegeben. Die vom Beklagten geforderte Ausstellung einer gesonderten Rechnung an die Leistungsempfängerin sei eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Förmelei. In einer solchen Rechnung stehe nicht mehr, sondern eher weniger als in dem Festsetzungsantrag. Der Festsetzungsantrag enthalte Angaben zur Insolvenzmasse, auf welche sich die Schlussrechnung beziehe, die für die Berechnung der zutreffenden Nettovergütung notwendig seien. Er sei als Insolvenzverwalter sowohl Leistungserbringer als auch Empfänger der Rechnung für die Insolvenzmasse. Die Erstellung einer gesonderten Rechnung an die Insolvenzschuldnerin bringe technische Probleme mit sich, zumal diese nicht mehr an ihrer bisherigen Geschäftsadresse C‑Straße ... in ... E, ansässig sei und unter der Adresse des Klägers nie ansässig gewesen sei. Sehe man in dem Festsetzungsantrag keine Rechnung, wäre er selbst als Unternehmer auch nicht verpflichtet, die festgesetzte Umsatzsteuer aus seiner Leistung als Insolvenzverwalter abzuführen. Bei Ausstellung einer gesonderten Rechnung an die Insolvenzschuldnerin bestehe für den Rechnungsaussteller zudem das Problem einer Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG. Mit einer erneuten Abrechnung würde er als Insolvenzverwalter doppelt über dieselbe Leistung abrechnen. Im Übrigen müsse man die Situation mit derjenigen im Prozesskostenhilfeverfahren nach der ZPO sowie dem Verfahrenskostenhilfeverfahren nach dem FamFG vergleichen. Dort sei Voraussetzung für die Gewährung der jeweiligen Hilfen, dass gerade keine Rechnung durch den Berater erstellt worden sei. In diesen Verfahren sei ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger aus dem Festsetzungsantrag möglich.
23Der Kläger beantragt,
24unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.6.2014 die Umsatzsteuer 2013 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge in Höhe von € 5.713,50 festzusetzen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er ist der Auffassung, dass weder der Antrag des Klägers auf Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung noch der diesbezügliche Beschluss des Amtsgerichts F Rechnungen seien, welche die Insolvenzschuldnerin zum Vorsteuerabzug berechtigen. Ein Vorsteuerabzug sei für die Insolvenzschuldnerin nur aus einer gesondert vom Insolvenzverwalter an die Insolvenzschuldnerin ausgestellten Rechnung möglich.
28Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.2.2015 wird Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist unbegründet. Die Festsetzung der Umsatzsteuer 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.6.2014 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht einen Vorsteuerabzug der Insolvenzschuldnerin aus der Leistung des Klägers in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin für den Besteuerungszeitraum 2013 abgelehnt. Es mangelt insoweit an der für den Vorsteuerabzug notwendigen Rechnung.
311. Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr (2013) geltenden Fassung (UStG) die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
32a) Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die Unternehmereigenschaft endet, wenn der Unternehmer keine Umsätze mehr tätigt. Unternehmerisch tätig ist auch noch derjenige, der sein Unternehmen abwickelt (Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 25.6.1998, V R 25/97, BFH/NV 98, 1533). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmers hat keine Auswirkung auf dessen Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG (BFH-Urteil vom 28.6.2000, V R 45/99, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2000, 703).
33Ein Insolvenzverwalter erbringt mit seiner Geschäftsführung eine sonstige Leistung zugunsten der Insolvenzmasse und damit für das Unternehmen des Insolvenzschuldners. Die Umsatzsteuer auf die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters gehört zu der für die Insolvenzmasse abziehbaren Vorsteuer (BFH-Urteil vom 20.2.1986, V R 16/81, BStBl II 1986, 579).
34Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eine sonstige Leistung für deren Unternehmen erbracht, auch wenn der Kläger sowohl als leistender Unternehmer als auch für die Leistungsempfängerin handelt, letztlich also nur eine Person physisch auf beiden Seiten der Leistungsbeziehung auftritt.
35b) Eine Rechnung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG auch im Namen und für Rechnung des Unternehmers von einem Dritten ausgestellt werden.
36Weder mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts noch mit dem Festsetzungsantrag an das Insolvenzgericht noch mit der Übernahme beider Dokumente in die Verfahrensakte des Insolvenzverwalters wurde gegenüber der Insolvenzschuldnerin im Besteuerungszeitraum 2013 über die an sie erbrachte Leistung des Insolvenzverwalters, durch diesen oder einen Dritten in dessen Namen und für dessen Rechnung, abgerechnet.
37aa) Der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen gemäß §§ 64 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) in Verbindung mit § 65 InsO und §§ 1 bis 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist nicht vom Insolvenzverwalter erstellt und daher auch keine von ihm erstellte Rechnung. Der Beschluss ist nach der von Senat für zutreffend erachteten Rechtsprechung des BFH auch keine Rechnung eines Dritten im Sinne von § 14 Abs. 1 UStG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, selbst wenn darin die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist (BFH-Urteil vom 26.9.2012, V R 9/11, BStBl II 2013, 346). Der Beschluss stellt insbesondere den Abschluss des Verfahrens über die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen eines Insolvenzverwalters dar. Zweck dieses Verfahrens ist einerseits eine Verfahrensvereinfachung, mit welcher dem Insolvenzverwalter die Geltendmachung im Klagewege erspart bleibt, andererseits die Kontrolle der Vergütungs- und Auslagenhöhe durch das Gericht. Der Beschluss ist daher in erster Linie an den Insolvenzverwalter selbst gerichtet (BFH-Urteil vom 26.9.2012, V R 9/11, BStBl II 2013, 346).
38bb) Nach Überzeugung des Senats macht die im vorliegenden Fall erfolgte Aufnahme einer Rechnungs- sowie einer Steuernummer in das an das Amtsgericht gerichtete Schreiben vom 31.7.2015 aus diesem Schreiben keine Abrechnung gegenüber der Insolvenzschuldnerin. Das Schreiben des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter vom 31.7.2013 an das Amtsgericht F richtet sich nicht an die Insolvenzschuldnerin, sondern ausschließlich an das Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht soll auf Grundlage des Schreibens die Höhe der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters gemäß § 8 Abs. 1 InsVV festsetzen.
39Soweit in der Literatur unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 7.4.2005 (V B 187/04, BFH/NV 2005, 1640) vertreten wird, dass in dem Festsetzungsantrag an das Insolvenzgericht die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen sei, da ansonsten der Insolvenzschuldner nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage, Anhang zu § 65, InsVV § 8 Rn. 8), ist daraus nicht zu schließen, dass der Festsetzungsantrag an das Insolvenzgericht mit gesondertem Umsatzsteuerausweis eine Rechnung darstellt. In dem Beschluss vom 7.4.2005 hat der BFH lediglich den Inhalt des BFH-Urteils vom 20.2.1986 (V R 16/81, BStBl II 1986, 579) klargestellt. In dem Urteil vom 20.2.1986 wurde entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus einem Beschluss eines Insolvenzgerichts über die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen eines Insolvenzverwalters ohne gesonderten Steuerausweis bereits aufgrund des fehlenden gesonderten Umsatzsteuerausweises nicht möglich ist. Im Beschluss vom 7.4.2005 ist sodann mit Bezug auf das Urteil vom 20.2.1986 klargestellt worden, dass zum einen ein Insolvenzschuldner für den Vorsteuerabzug aus der ihm gegenüber erbrachten Leistung des Insolvenzverwalters einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis bedarf und zum anderen ein Insolvenzverwalter trotz gerichtlicher Festsetzung der Vergütung und Auslagen eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über die von ihm erbrachte Leistung ausstellen darf. Damit ist jedoch weder eine Aussage dazu getroffen worden, dass mit dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in einem Festsetzungsantrag das Rechnungserfordernis erfüllt ist, noch ob es sich bei einem solchen Festsetzungsantrag überhaupt um eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung handeln kann.
40cc) Schließlich stellt das den Festsetzungsantrag enthaltende Schreiben vom 31.7.2013 auch nicht in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts F über die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG dar. Das Abheften des Schreibens des Insolvenzverwalters an das Amtsgericht und des Festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts in die Verfahrensakten des Insolvenzverwalters führt nicht zur Abrechnung gegenüber der Insolvenzschuldnerin. Keines der beiden Dokumente richtet sich dadurch an die Insolvenzschuldnerin als Leistungsempfängerin.
41c) Das vom Kläger gesehene Risiko hinsichtlich einer möglichen Steuerbelastung des Insolvenzverwalters wegen unrichtigen Steuerausweises in einer Rechnung gemäß § 14c UStG durch die Ausstellung einer gesonderten Rechnung neben dem Festsetzungsantrag mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an das Amtsgericht besteht nicht. Dieses Risiko bestünde nur dann, wenn man – fälschlicherweise – in dem Festsetzungsantrag an das Amtsgericht eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erkennen würde.
42Auch die vom Kläger gesehenen Probleme für die zutreffende Adressierung der Rechnung an die Insolvenzschuldnerin bestehen nicht. Die Rechnung ist an die Insolvenzschuldnerin zu richten und wird vom Insolvenzverwalter als Verwaltungs- und Verfügungsberechtigtem (§ 80 Abs. 1 InsO) entgegengenommen. Dies hat der Insolvenzverwalter im Übrigen auch bei einem Dritten, der eine Leistung gegenüber der Insolvenzschuldnerin im Streitjahr erbracht hat, so gehandhabt.
43Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich der erkennende Senat mit seiner Auffassung auch nicht in Widerspruch zu dem Verfahren bei der Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe. Vorliegend ist nur über den Vorsteuerabzug der Insolvenzschuldnerin zu befinden. Dieser ist nach Auffassung des Senats aus den dargestellten Gründen mittels dem an das Insolvenzgericht gerichteten Festsetzungsantrag als Rechnung nicht möglich und zwar weder direkt noch nach Übernahme des Antrags sowie des Festsetzungsbeschlusses zu den Akten des Insolvenzverwalters. Es bedarf vielmehr der Erstellung einer gesonderten Rechnung gegenüber der Insolvenzschuldnerin. Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH in den Fällen der Prozesskostenhilfe. Ist die begünstigte Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, hinsichtlich der Leistung des beigeordneten Rechtsanwalts vorsteuerabzugsberechtigt, muss der beigeordnete Rechtsanwalt ihr gegenüber mit einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis abrechnen (vgl. BGH-Beschluss vom 12.6.2006, II ZB 21/05, DStR 2006, 1761).
442. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
453. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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