Urteil vom Finanzgericht Köln - 15 K 1965/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Strittig ist die Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den am ....03.1991 geborenen Sohn A.
3Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 394,00 € sowie Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 49,00 insgesamt 443,00 € für ihren Sohn A geltend.
4Der Sohn A war vom 01.01. bis 05.05.2010 in einem Ausbildungsverhältnis als Straßenbauer. Für diese Zeit wurden 258,60 € an Krankenversicherungsbeiträgen und 31,91€ für die Pflegeversicherung vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.
5Vom 09. bis 19.08.2010 war der Sohn bei den B & Co. ...werken beschäftigt. Hier wurden 45,58 € an Krankenversicherungsbeiträgen und 5,62 € an Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung vom Lohn einbehalten und abgeführt.
6Vom 01.12. bis 22.12.2010 war der Sohn in einem Metallverarbeitungsbetrieb beschäftigt. Hier wurden 88,88 € für Krankenversicherungsbeiträge und 10,97 € für die private Pflegeversicherung vom Lohn einbehalten.
7Am 04.04.2011 reichte der Sohn A seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein. Hierin beantragte er den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheid vom 06.05.2011 auf 0,00 € festgesetzt. Wegen der Höhe seines Einkommens wäre dies auch ohne Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge erfolgt.
8Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 05.04.2011 beim Beklagten ein. Hierin waren zunächst keine Angaben zum Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Sohnes enthalten. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2010 erklärungsgemäß mit Bescheid vom 09.06.2011 auf 3.758,00 € fest.
9Hiergegen legten die steuerlichen Vertreter der Kläger Einspruch ein und begründeten diesen damit, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Sohnes nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen als eigene Beiträge der Eltern als Sonderausgaben abzuziehen seien.
10Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.2012 als unbegründet zurück. Da der Sohn vorliegend Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2010 geltend gemacht habe, scheide eine Berücksichtigung der Beiträge im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung der Eltern aus.
11Mit ihrer deshalb erhobenen Klage tragen die Kläger vor, die Intention des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG bestehe darin, dass sich Beiträge zu einer Basiskranken- bzw. Pflegeversicherung eines unterhaltsberechtigten Kindes zumindest einmal, entweder bei dem Kind selber oder bei den Eltern, steuerlich auswirken sollten. Hierbei komme es nicht darauf an ob das Kind die Beiträge bereits in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht habe. Entscheidungserheblich sei vielmehr, ob sich diese bereits bei dem Kind ausgewirkt hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Kläger verweisen insoweit auf den Leitfaden „Vorsorgeaufwendungen“ des bayrischen Landesamts für Steuern.
12Die Kläger beantragen
13unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 09.06.2011 und Änderung der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2012 die Einkommensteuer neu festzusetzen und dabei Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 259,00 € und Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 32,00 € als weitere Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14Der Beklagte beantragt
15die Klage abzuweisen,
16hilfsweise die Revision zuzulassen.
17Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vorliegend nicht zum Tragen komme, da der Sohn der Kläger die einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits in seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend gemacht habe. Hierbei spiele es keine Rolle, dass diese beim Sohn ohne steuerliche Auswirkung geblieben seien.
18Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 04.10.2012 Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage ist unbegründet.
21Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 (EStG) werden als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a und des Buchstaben b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht.
22Die Klage ist abzuweisen, da die Kläger keine Versicherungsbeiträge des Sohns getragen haben. Diese sind vielmehr von dessen Lohn einbehalten worden.
23Ist das Kind selbst krankenversichert durch eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung, wie vorliegend, kann der steuerpflichtige Elternteil die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als Sonderausgaben geltend machen.
24Dies gilt jedoch nur dann, wenn er diese im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung tatsächlich trägt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13429 zu § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 –neu-) und er, wie vorliegend, Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat.
25Diese Ergänzung geht auf eine Forderung des Bundesrates zurück und soll insbesondere die Fälle erfassen, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder in eigener Person Versicherungsnehmer sind, ohne selbst erwerbstätig zu sein. Das sind die in der studentischen Krankenversicherung versicherten Kinder, für die der Steuerpflichtige einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld erhält, sowie die Fälle, in denen ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger sein von Geburt an behindertes Kind mit Blick auf die Leistungsausschlüsse der privaten Krankenversicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert hat (vgl. Stöcker in Bodewin/Brandt Einkommensteuergesetz § 10 Rdnr. 599; Korn Einkommensteuergesetz § 10 Rdnr. 202.17).
26Nach Überzeugung des Gerichts werden die Fälle nicht erfasst, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder, z.B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von ihrem Arbeitgeber einbehalten bekommen, und die Versicherungsbeiträge somit selbst tragen (Stöcker a.a.O. Rdnr. 601).
27Voraussetzung für den Abzug ist nämlich, dass der Elternteil die Beiträge im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung tatsächlich selbst trägt (siehe auch Kulosa in Hermann/Heuer/Raupach Einkommensteuergesetz § 10 Rdnr 167).
28Soweit die Finanzverwaltung (vgl. OFD Magdeburg Verfügung vom 3.11.2011 –S 2221-118-St 224, Der Betrieb 2011, 2575) eine Berücksichtigung auch ohne tatsächliche Zahlung ermöglicht, liegt eine entsprechende Verfügung der Finanzverwaltung NW nicht vor, würde aber auch - wie oben gezeigt - nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen.
29Die Kläger haben die Versicherungsbeiträge des Sohnes danach nicht selbst getragen.
30Denn es ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar ist, dass die Kläger die Krankenversicherungsbeiträge, die vom Lohn des Sohnes einbehalten wurden, diesem erstattet hätten. Hierzu wären sie auch nicht verpflichtet gewesen. Vorliegend erbrachten die Kläger Sach-Unterhaltsleistungen an den Sohn, da dieser bei ihnen wohnte. Hierdurch genügten die Kläger wegen der Höhe der eigenen Einkünfte des Sohnes ihrer Unterhaltpflicht. Eine weitergehende Unterhaltspflicht bestand nicht.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
32Die Revision war zuzulassen, da soweit erkennbar noch keine Rechtsprechung zu der Frage ergangen ist, ob § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG Anwendung findet auf Beiträge die vom Lohn des Kindes einbehalten werden.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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