Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 2926/10

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 13.10.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 11.08.2010 werden aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.


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