Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 3735/12

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 vom 03.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2012 werden dahingehend geändert, dass für den PKW der Marke BMW 316 mit dem Kennzeichen 1 in 2007 45 % der PKW-Kosten, d.h. 2.761,71 € (statt bisher 614 €), in 2008 40 % der PKW-Kosten, d.h. 2.398,02 € (statt bisher 599 €), und in 2009 40 % der PKW-Kosten, d.h. 1.554,54 € (statt bisher 389 €) gewinnmindernd als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

2. Die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 vom 03.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2012 werden entsprechend dahingehend geändert, dass von der insgesamt auf die PKW-Kosten des PKW der Marke BMW 316 mit dem Kennzeichen 1 entfallenden Vorsteuer in 2007 ein Vorsteuerbetrag von 132,65 € (statt bisher 29,78 €), in 2008 ein Vorsteuerbetrag von 134,23 € (statt bisher 33,56 €) und in 2009 ein Vorsteuerbetrag von 87,49 € (statt bisher 21,87 €) berücksichtigt wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 84 % und der Beklagte zu 16 %.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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