Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 2198/10

Tenor

Unter Änderung des Einheitswertbescheides auf den 1.1.2005 vom 12.3.2009 und des Grundsteuermessbescheides auf den 1.1.2005 vom 12.3.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2010 werden der Einheitswert auf den 1.1.2005 und der Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.2005 in der Weise festgestellt bzw. festgesetzt, dass der Abschlag wegen übergroßer überbauter Fläche für die Bauteile Nr. 23-32 von 8 % auf 12 % erhöht wird und der Wert der Außenanlagen mit 1.058.359 DM bemessen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 67 % und dem Beklagten zu 33 % auferlegt.

Die Berechnung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrags werden dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 der Finanzgerichtsordnung).

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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