Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 3506/15
Tenor
Die Erinnerung wird abgewiesen.
1
Rechtsmittelbelehrung
2Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 FGO).
3Gründe:
4I. Die Erinnerungsführerin ist eine im Jahr 2007 nach dem Recht von ... gegründete Kapitalgesellschaft, deren Anteilseigner am .....2008 und am .....2008 beschlossen haben, das Vermögen an sich auszukehren. Dementsprechend wurden an die Anteilseigner 2.000.000 € durch Abtretung einer Forderung gegen eine mittelbare Tochtergesellschaft und weitere 91.452.155 € durch Abtretung einer weiteren Beteiligung ausgekehrt; außerdem beschlossen die Anteilseigner am 5.11.2008 eine Ausschüttung i.H.v. 1.119.547 €, die i.H.v. 1.100.000 € durch Verwendung der Kapitalrücklage und i.H.v. 19.547 € aus den im Jahr 2008 erwirtschafteten Gewinnen der Klägerin finanziert wurde. Wegen Einzelheiten wird auf das Urteil des FG Köln vom ….2015 in der Sache …K 141/.. Bezug genommen.
5Am 30.12.2009 hatte die Erinnerungsführerin beim … als dem im Verfahren …K 141/.. Beklagten die Feststellung einer Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 KStG i.H.v. 94.552.009 € beantragt. Das … hatte dies mit Bescheid vom 31.5.2010 abgelehnt, da Einlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet würden, im Jahr der Einlage selbst nicht für eine Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 KStG zur Verfügung stünden, so dass der Erinnerungsführerin zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres kein steuerliche Einlagebestand zur Verfügung gestanden habe.
6Einspruch und die Klage der Erinnerungsführerin im Verfahren …K 141/… wegen Feststellung mit dem Begehren, das … zu verpflichten, eine Einlagenrückgewähr für 2008 i.H.v. 94.552.009 € zu bescheinigen, blieben ohne Erfolg, mit der Folge, dass die "Einlagenrückgewähr" auf Grund der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG in eine Gewinnausschüttung unqualifiziert wurde. Wegen Einzelheiten wird auf das klageabweisende Urteil des FG Köln vom 25.8.2015 in der Sache … K 141/… nebst dessen Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30.1.2013 - I R 35/11 (BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560) Bezug genommen.
7Anschließend wurden der Erinnerungsführerin im Verfahren 2 K 141/11 mit Gerichtskostenansatz vom 4.11.2015 auf der Basis eines Gegenstandswertes von 9.455.200 € und auf der Grundlage von Nr. 6110 Kostenverzeichnis (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) 119.604 € für das "Verfahren im Allgemeinen" in Rechnung gestellt. Dagegen richtet sich die vorliegend streitgegenständliche Erinnerung.
8Die Erinnerungsführerin macht geltend, im Verfahren 2 K 141/11 sei lediglich der Mindeststreitwert von 5.000 € zugrunde zu legen, da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung eines höheren Streitwerts biete. Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte biete, sei gemäß § 52 Abs.2 GKG der Mindeststreitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen. Der dem streitgegenständlichen Kostenansatz zugrunde gelegte Streitwert von 9.455.200 € entspreche nicht der Bedeutung der Sache für die Erinnerungsführerin. Eine Anknüpfung an den als Einlagerückgewähr festzustellenden Betrag von 94.552.009 € unter Berücksichtigung eines prozentualen Abschlags sei anders als bei der gesonderten Feststellung des Bestands des Einlagenkontos gemäß § 27 Abs. 2 KStG nicht nachvollziehbar. Soweit der Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit bei Feststellungsbegehren nach § 27 KStG n.F. auf einen Betrag von 10 % des streitigen Einlagebetrages zurückgreife, differenziere dieser nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Feststellungen des § 27 KStG. Die gesonderte Feststellung des Betrags der Einlagenrückgewähr einer Körperschaft an ihre Anteilseigner gemäß § 27 Abs. 8 KStG habe keinen Einfluss auf die Steuerpflicht der Körperschaft oder deren Haftung für eine Steuerschuld ihrer Anteilseigner. Die Bedeutung des geführten Rechtsstreits für die Erinnerungsführerin lasse sich der Höhe nach gerade nicht beziffern, weil eine unmittelbare steuerliche Auswirkung auf Ebene der Erinnerungsführerin, die das Feststellungsbegehren geltend gemacht habe, nicht gegeben sei. Deshalb sei gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Mindeststreitwert von 5.000 € zurückzugreifen.
9Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, den streitgegenständlichen Kostenansatz aufzuheben und den Mindeststreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen.
10II. Die Erinnerung ist unbegründet.
111. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert bei Streitigkeiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßgeblich ist danach regelmäßig die Höhe des sich bei objektiver Betrachtung ergebenden finanziellen Interesses des Klägers am Obsiegen, also die unmittelbare finanzielle Auswirkung der erstrebten Entscheidung für den Kläger.
122. Die Bestimmung kommt insbesondere zur Anwendung, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits ein Verwaltungsakt ist, der -- wie auch der Feststellungsbescheid im Streitfall -- nicht (oder nicht unmittelbar) eine bezifferbare Geldforderung betrifft; die Vorschrift ermächtigt zu einer Schätzung, wobei es im Interesse der Vereinfachung und Gleichbehandlung zulässig und geboten ist, die Streitwertbestimmung für gleichartige Streitigkeiten durch Pauschalierung und Schematisierung zu vereinheitlichen (BFH-Beschluss vom 11.1.2006 - II E 3/05, BStBl II 2006, 333; Gräber/Ratschow, FGO, Vor§ 135, Rz. 135). Erst wenn Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bieten und eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Mindeststreitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.11.2003 - VII B 310/02, BFH/NV 2004, 361, vom 18.2.2000 - VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
133. Ist streitgegenständlich ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, ist für die Streitwertbestimmung grundsätzlich die steuerliche Auswirkung bei den Feststellungsbeteiligten maßgeblich (BFH-Beschluss vom 17.11.2011 - IV S 15/10, BFHE 235, 122). Auch bei der im Ausgangsrechtsstreit begehrten Feststellung über die Frage einer Einlagenrückgewähr gemäß § 27Abs. 8 KStG kann entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin nicht davon ausgegangen werden, dass eine Auswirkung auf die Besteuerung nicht ersichtlich ist. Denn ein antragsgemäßer Bescheid gemäß § 27 Abs. 8 Satz 2 KStG (nicht steuerbare Einlagenrückgewähr) hat unmittelbare Auswirkung auf die Besteuerung beim Anteilseigner. Da diese ungewiss ist, kann die steuerliche Auswirkung beim Gesellschafter mit 10 % des streitigen Einlagebetrages geschätzt werden, so wie dies im vorliegend angefochtenen Kostenansatz unter Hinweis auf den FG-Streitwertkatalog unter "besondere Wertansätze" geschehen ist (ebenso Tipke/Kruse/Brandis, AO/FGO, Vor § 135 FGO, Rz. 220; vgl. auch BFH- Beschlüsse von 26.1.2006 - VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, sowie vom 28.12.2009 - IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666 und vom 13.5.2013 - I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449 für die Feststellung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten). Zwar ist der Erinnerungsführerin möglicherweise darin beizupflichten, dass es sich bei der Bemessung der steuerlichen Auswirkung beim Gesellschafter mit 10 % des streitigen Einlagebetrages um eine äußerst grobe Schätzung handelt, jedoch entspricht dieser Wertansatz im Hinblick auf die Konsequenz der Klageabweisung, dass die "Einlagenrückgewähr" aufgrund der Fiktion des § 27Abs. 8 Satz 9 KStG in eine Gewinnausschüttung umqualifiziert wird, deutlich eher der steuerlichen Auswirkung bei den Gesellschaftern der Erinnerungsführerin als es bei einem Ansatz des Mindeststreitwerts der Fall wäre.
144. Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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