Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 781/16

Tenor

Der angefochtene Gerichtskostenansatz wird mit der Maßgabe geändert, dass die Gerichtskosten auf der Basis eines Gegenstandswertes von 7.000 € berechnet werden.

Im Übrigen wird die Erinnerung abgewiesen.

Die Neuberechnung der danach einzufordernden Gerichtskosten wird der Vertreterin der Staatskasse aufgegeben.


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