Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 1912/15

Tenor

Der angefochtene Bescheid vom 7.12.2012 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung wird dahingehend geändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, für den Vergütungszeitraum 03-12/2011 weitere Vorsteuern i.H.v. 230.232,06 € zu vergüten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 230.232 € festgesetzt.


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