Urteil vom Finanzgericht Köln - 5 K 652/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.


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"absatzLinks">Der Beklagte beantragt,

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s">die Klage abzuweisen.

echts">19> s">20

lass="absatzLinks">Nach verschiedenen im Zusammenhang mit den Milchlieferrechten ergangenen BFH‑Urteilen sei die AfA von abgespaltenen Buchwerten vom Buchwert des Grund und Bodens nicht möglich, wenn diese von pauschal bewertetem Grund und Boden abgespalten wurden und demnach der Verlustausschlussklausel nach § 55 Abs. 6 EStG unterliegen (BFH-Urteile vom 10.06.2010 IV R 32/08, BStBl II 2012,551; vom 22.07.2010 IV R 30/08, BStBl II 2011,210 und vom 28.11.2013 IV R 58/10, BStBl II 2014, 966). Der nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelte pauschale Buchwert dürfe nicht zu Verlusten führen noch einer Teilwertabschreibung zugänglich sein (§ 55 Abs. 5 EStG).

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satzLinks">In Abhä;ngigkeit von der Milchquote sei auch die Teilwertabschreibung zu betrachten. Für die am 02.04.1984 zugeteilte Milchquote komme daher auch eine Teilwertabschreibung nicht Betracht.

23 24 25 ="absatzRechts">26 <span class="absatzRechts">27
28 ss="absatzRechts">29 30 an class="absatzRechts">31 32

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