Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 480/95 GrE
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob ein Erwerbsvorgang gem. § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht worden ist.
3Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 05.07.1994 (UR 166/1994 Notar Dr. in B) von Herrn K -Verkäufer- das Hausgrundstück Flur 5, Flurstück 367, Gemarkung O Pweg 41, Lweg 36 zu einem Kaufpreis von 850.000,00 DM. Der Kaufpreis war vorbehaltlich des Vorliegens der erforderlichen Umschreibungsmodalitäten und der Unbedenklichkeitsbescheinigung am 20.10.1994 fällig.
4Wegen dieses Erwerbsvorgangs setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17.08.1994, welcher bestandskräftig wurde, gegen den Kläger unter Zugrundelegung des Kaufpreises Grunderwerbsteuer in Höhe von 17.000,00 DM fest.
5Mit notariellem Vertrag vom 28.10.1994 (UR 393/94 Notar R in B) schloß der Verkäufer mit der in Gründung befindlichen H.PImmobilien Handels- und Verwaltungsges. mbH mit Sitz in B -GmbH-, vertreten durch den Kläger als deren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, einen weiteren Kaufvertrag über das obige Grundstück mit identischem Kaufpreis. Der Kaufpreis ist danach fällig, sobald dem Notar die zur Umschreibung des Eigentums erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Eigentumsvormerkung zugunsten der GmbH im Grundbuch eingetragen ist. Der Kaufpreis ist desweiteren ab dem 01.11.1994 mit 11% zu verzinsen. Gem. § 8 des Kaufvertrages hoben der Kläger, der an der GmbH zu 1/3 beteiligt ist, und der Verkäufer im gegenseitigen Einvernehmen den Kaufvertrag vom 05.07.1994 auf und bewilligten die Löschung der aufgrund dieses Vertrages bereits eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung im Grundbuch. Gem. § 9 des Kaufvertrages verpflichtete sich der Kläger persönlich, den abgeschlossenen Kaufvertrag mit allen darin vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen, sollte wider Erwarten die GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
6Unter Beifügung des Kaufvertrages vom 28.10.1994 beantragte der Kläger unter dem 21.11.1994 den Grunderwerbsteuerbescheid vom 17.08.1994 aufzuheben.
7Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.12.1994 ab. Den dagegen am 07.12.1994 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.1994, abgesandt am 02.01.1995, ab.
8Mit der dagegen am 01.02.1995 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
9Er ist der Ansicht, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 GrEStG vorliegen. Er habe bereits im September 1994 übersehen, daß er bei Fälligkeit des Kaufpreises die finanziellen Mittel nicht habe aufbringen können und ihm zu dieser Zeit keine Möglichkeit der Finanzierung zur Verfügung gestanden habe. Bereits einige Wochen vor dem Abschluß des hier streitigen Kaufvertrages sei er mit dem Verkäufer übereingekommen, den ursprünglichen Kaufvertrag aufzuheben. Daran sei der Verkäufer interessiert gewesen, da der Kaufpreis in voller Höhe zur Deckung der Verbindlichkeiten des Verkäufers benötigt worden sei. Der Verkäufer habe keinesfalls einen zeitraubenden Prozeß gegen den Kläger wegen der Erfüllung des Kaufvertrages führen wollen. Er sei sich mit dem Verkäufer einig gewesen, daß dieser zur anderweitigen Veräußerung frei sein sollte. Allerdings hätten sich beide verpflichtet, gemeinsam einen anderen Käufer zu suchen. Ebenso sei ein Makler eingeschaltet worden, der sich um einen Verkauf des Grundstücks habe bemühen sollen. Die Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und ihm , den Kaufvertrag aufzuheben, sei schon vor der Beurkundung des Aufhebungsvertrages getroffen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Möglichkeit der Gründung einer GmbH zwecks Grundstückserwerb noch nicht einkalkuliert worden. Beide Vertragsparteien seien vielmehr von allen Vertragspflichten frei gewesen. Er -der Kläger- habe bei seinen Bemühungen um einen Käufer schließlich Verbindung zu den Kaufleuten H und P gefunden und mit diesen beschlossen, das Grundstück durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erwerben, an denen alle drei zu je 1/3 beteiligt seien. Allein die Tatsache, daß er geschäftsführender Gesellschafter der GmbH sei, sei kein Indiz dafür, daß er ein persönliches Interesse an der Aufrechterhaltung des ersten Kaufvertrages gehabt habe. Ihm sei es nicht darauf angekommen, das Grundstück an einen bestimmten Dritten weiterzugeben. Die spätere Aufnahme der Vertragsaufhebung in den notariellen Vertrag sei nur darauf zurückzuführen, daß sie inzwischen nach rechtlicher Beratung auf das Formerfordernis gem. § 313 BGB bezüglich dieses Vertrages hingewiesen worden seien.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.12.1994 und der Einspruchsentscheidung vom 19.12.1994 zu verpflichten, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 17.08.1994 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist der Auffassung, daß der Kaufvertrag vom 05.07.1994 nicht tatsächlich i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht worden ist. Vielmehr seien grunderwerbsteuerrechtlich relevante Beziehungen zwischen den Kaufvertragsbeteiligten bestehen geblieben. Der Verkäufer habe zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages nicht frei über das Grundstück verfügen können. Bereits zuvor sei der Weiterkaufsvertrag abgeschlossen worden. Es habe nicht im Belieben des Verkäufers gestanden, den neuen Käufer auszusuchen. Der Kläger habe mit der Weiterveräußerung eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Er sei an der GmbH zu 1/3 beteiligt und sei deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Allein die bürgerlich-rechtliche Aufhebung des Kaufvertrages rechtfertige die Anwendung des § 16 GrEStG nicht.
15Die Beteiligten haben einvernehmlich auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig aber unbegründet.
19Der Bescheid vom 06.12.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 02.01.1995 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 101 FGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 17.08.1994.
20Die Tatbestandsvoraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden § 16 Abs. 1 GrEStG liegen nicht vor.
21Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 wird die Steuerfestsetzung auf Antrag u.a. aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist und die Rückgängigmachung durch Vereinbarung innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer stattfindet. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die vollständige Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs. Die Vertragsparteien müssen sich so stellen, wie wenn der aufgehobene Vertrag nicht geschlossen worden wäre, also über die förmliche Aufhebung des Vertrags hinaus, die etwa empfangenen Leistungen zurückgewähren (Boruttau/Sack § 16 Rz. 81). Danach fehlt es bei der vorliegenden Vertragsgestaltung bereits an einer wirksamen Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Zwar haben die Vertragsparteien in § 8 des Kaufvertrages vom 28.10.1994 den ursprünglichen Kaufvertrag vom 05.07.1994 aufgehoben und insoweit konsequent die Löschung der aufgrund des ersten Kaufvertrages eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung beantragt und bewilligt. Gleichwohl enthält der Kaufvertrag aber in § 10 die eindeutige Regelung, daß der Kläger persönlich verpflichtet bleibt, den abgeschlossenen Kaufvertrag vom 28.10.1994 mit allen darin vereinbarten Pflichten zu erfüllen, sollte die GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Gegenstand dieser Klausel ist nach ihrem Wortlaut nur die einseitige Verpflichtung des Klägers zur Erfüllung der Käuferpflichten. Gleichwohl kann diese Vertragsklausel nur dahingehend verstanden werden, daß bei Eintritt dieser Vertragsbedingung (Nichteintragung der GmbH), dem Kläger dann auch der Eigentumsverschaffungsanspruch zusteht. Rein wirtschaftlich betrachtet verbleibt damit der Eigentumsverschaffungsanspruch -wenn auch nur bei Eintritt dieser Bedingung- beim Kläger. Damit hat der Kläger aber seinen Eigentumsverschaffungsanspruch bei Würdigung der gesamten Vertragsgestaltung vom 28.10.1994 nicht vollständig verloren.
22Aber selbst wenn zugunsten des Klägers - trotz der Regelung in § 10 des Kaufvertrages- eine zivilrechtlich vollständige Vertragsaufhebung unterstellt wird, fehlt es an der tatsächlichen Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
23Nach ständiger Rechtsprechung ist es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 16 Abs. 1 GrEStG nicht ausreichend, wenn der Eigentumsverschaffungsanspruch aufgehoben wird. Eine (begünstigte) Rückgängigmachung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Vertragspartner infolge des Rücktritts vom Vertrage derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen werden, daß die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. BFH-Urteile vom 7. Oktober 1987 II R 123/85, BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296, und vom 6. Oktober 1976 II R 131/74, BFHE 120, 557, BStBl II 1977, 253 m.w.N.).
24Diese Voraussetzungen liegen aber dann nicht vor, wenn bei einer vom Verkäufer im Zusammenhang mit dem Rücktritt vorgenommenen Weiterveräußerung an einen Dritten der Erwerber als Zwischenhändler auftritt und im Ergebnis selbst wie ein Veräußerer das Grundstück an den Dritten weiterverkaufen läßt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1969 II 141/64, BFHE 96, 326, BStBl II 1969, 630). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erwerber nach der Beseitigung des Eigentumsverschaffungsanspruchs (Rücktritt) das Recht behält, i. S. von § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Käuferbenennungsrecht, Anspruch auf Mehrerlös: vgl. BFH-Urteile vom 2. Dezember 1971 II 136/65, BFHE 105, 165, BStBl II 1972, 495, und vom 26. Februar 1975 II R 173/71, BFHE 116, 50, BStBl II 1975, 675; BFH-Beschluß vom 16. September 1987 II R 84/86, BFHE 150, 570, BStBl II 1987, 826), oder der Veräußerer das Grundstück bereits vor dem Rücktritt auf Veranlassung und im Interesse des Erwerbers an einen Dritten weiterveräußert hat. Denn der Veräußerer erlangt in beiden Fällen seine ursprüngliche Rechtsstellung nicht wieder. Ausschlaggebend ist letztlich die Interessenlage der ursprünglichen Vertragsbeteiligten am Abschluß eines neuen Vertrages.
25Im Streitfall hat der Verkäufer das Grundstück am 28.10.1994 nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse und auf Verlangen der Klägerin weiterveräußert. Jedenfalls war sein Interesse bei dem von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalt nur von untergeordneter Bedeutung. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, daß der Verkäufer, so er den Kaufpreis zur Tilgung der auf dem Grundstück lastenden Grundschulden benötigte, an einer reibungslosen und fristgerechten Erfüllung desselben interessiert war. Gleichwohl hatte der Verkäufer aufgrund des notariellen Kaufvertrages einen gerichtlich durchsetzbaren Zahlungsanspruch, weshalb sich der Kläger im Falle der Nichterfüllung oder Späterfüllung erheblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt gesehen hätte. Insoweit hatte der Kläger zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen ein erhebliches Interesse daran, daß das Grundstück mindestens zu demselben Kaufpreis an einen Dritten verkauft wurde. Nur dann war er keinen Schadensersatzverpflichtungen ausgesetzt. Von daher mußte der Kläger ein erhebliches Interesse daran haben, daß das Grundstück, dessen Verkauf angesichts des dringenden Geldbedarfs des Verkäufers offensichtlich kurzfristig erfolgen sollte, zum selben Kaufpreis an die von ihm (mit-) gegründete GmbH verkauft wurde. Daß der Verkäufer auch nicht mehr frei über das Grundstück verfügen wollte bzw. sollte ergibt sich auch insoweit aus der Regelung des § 10 des Kaufvertrages. Der Kläger sollte/wollte wirtschaftlich nicht aus seiner Zahlungspflicht entlassen werden. Daraus kann nur abgeleitet werden, daß der Vertragsabschluß mit der GmbH allein, jedenfalls aber überwiegend in dem Interesse des Klägers lag.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.