Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 2712/00 AO, 6 K 3116/00 AO
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1
G r ü n d e :
2Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Klägerin aufgefordert hat, Kosten-stellenpläne für die Betriebsabteilungen A und B vorzulegen, für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsgeld angedroht und dieses Zwangsgeld später festgesetzt hat.
3Die Klägerin ist eine mit der X AG (geschäftsleitende Holding) verbundene GmbH, bei der die Besteuerungsgrundlagen für die Kalenderjahre 1995 bis 1998 durch den Beklagten geprüft werden.
4In den Firmen der Unternehmensgruppe gibt es Kostenstellenpläne, nach denen Kostenstellenrechnungen erfolgen. Hierin wurden Aufwendungen, die in der Finanz-buchhaltung auf die verschiedenen Aufwandskonten (z.B. Personalkosten, Raum-kosten, Reisekosten, Werbekosten, EDV-Kosten usw.) verteilt sind, nach der Verur-sachung der entsprechenden Kostenstelle zugeordnet. Bei der Buchung in der Finanzbuchhaltung wird der Buchhalter durch den Kostenstellenleiter angewiesen, die Kostenstelle einzugeben.
5Gegenstand der Prüfung bei der Klägerin sind u. a. Auslandsbeziehungen. Nach dem Geschäftsbericht 1997/98 der Unternehmensgruppe X bestehen in dem Bereich Speichermedien (A) auch Produktionsstätten in den USA, Südafrika, Argentinien, Irland, Brasilien und Hongkong. Im Bereich B wurde im Prüfungszeitraum eine neues Centrum in Polen in Betrieb genommen, sowie mit dem Aufbau einer Einheit in Rußland begonnen. Diese ausländischen Betriebsstätten gehören zu Schwestergesellschaften in den jeweiligen Staaten. Die Betriebsabteilung B hat Leistungen gegenüber der Schwestergesellschaft in Irland erbracht.
6Nach vergeblichen Bemühungen bei der Steuerabteilung des Konzerns, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 10.3.2000 unter Fristsetzung bis zum 14.4.2000 die Klägerin auf, Kostenstellenpläne für die Betriebsabteilung ... (A) und ... (B) nach dem Stand 30.6.1998 für Prüfungszwecke vorzulegen. Diese Unterlagen könnten für die Besteuerung z. B. für die Ermittlung von Herstellungskosten, die Ermittlung von Verrechnungspreisen oder die Bemessung von Umlagen von Bedeutung sein. Im Bereich der Personalaufwendungen sei eine sinnvolle Prüfung nur über die Kostenstellen und nicht über das Lohnkonto der Finanzbuchhaltung möglich. Da bezüglich der CD-Produktion und des B-bereiches des Konzerns die Auslandsaktivitäten erheblich zugenommen hätten, könnte aus den konkreten Kostenstellenrechnungen Erkenntnisse über damit in Zusammenhang stehende Projekte und Projektkosten gewonnen werden, die für eine Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen der Klägerin und den mit ihr international verbundenen Unternehmen von Bedeutung sein könnten.
7Verbunden mit diesem Bescheid vom 10.3.2000 zur Vorlage des Kostenstellenplans ist für A die Anordnung eines Zwangsgeldes von 15.000,00 DM und für B die Anordnung eines Zwangsgeldes von 15.000,00 DM.
8Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 10.4.2000 Einsprüche eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Einsprüche wurden mit Einspruchs-entscheidungen vom 18.4.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurden am 08.05.2000 abgelehnt.
9Mit Bescheiden vom 18.4.2000 wurde das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 30.000,00 DM festgesetzt (wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 18.4.2000 Bezug genommen). Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 20.4.2000 Einsprüche eingelegt, die am 28.4.2000 als unbegründet abgewiesen wurden.
10Hiergegen richten sich die Klagen.
11Die Klägerin meint, sie sei zur Vorlage der Kostenstellenpläne nicht verpflichtet.
12Die erfolgten Androhungen und Festsetzungen von Zwangsgeldern seien rechtswidrig.
13- Die Vorlageverpflichtung nach § 200 Abs. 1 Abgabenordnung umfasse lediglich Unterlagen, auf die sich die Aufbewahrungsverpflichtung des Steuerpflichtigen nach § 147 Abs. 1 Abgabenordnung beziehe. Zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 Abgabenordnung gehörten keine Unterlagen, die freiwillig und ausschließlich zu internen, betrieblichen Informationszwecken angefertigt und aufbewahrt würden. Die angeforderten Kostenstellenpläne seien Instrumente der Unternehmensführung und damit als ausschließlich zu internen Zwecken angefertigte Unterlage nicht aufbewahrungspflichtig. Eine Benachteiligung von Steuerpflichtigen, die über den vorgegebenen Rahmen hinaus freiwillig nur für unternehmensinterne Zwecke Unterlagen anfertigten, verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz.
Zudem könne die Vorlage der Kostenstellenpläne nur im Rahmen einer ordnungs-gemäßen Ermessensausübung verlangt werden. Der Beklagte habe ohne Diffe-renzierung die pauschale Vorlage einer Vielzahl von Kostenstellenplänen verlangt. Die Begründung, daß sich aus den Kostenplänen ergeben könne, ob die betreffende Betriebsabteilung zu würdigende Verbindungen in das Ausland habe mache deutlich, daß "ins Blaue" hinein ermittelt werden solle. Der angefochtene Verwaltungsakt sei darauf gerichtet, Unterlagen "en bloc" herauszuerlangen.
15Die Kostenstellenpläne hätten zudem keinen unmittelbaren Bezug zu den über-prüfenden steuerlichen Vorgängen. Dem Beklagten sei von den gesetzlichen Ver-tretern der Klägerin wiederholt glaubhaft versichert worden, daß die Unterlagen keine für die Feststellung des steuerlich relevanten Sachverhalts bedeutsamen Tatsachen enthielten. Nach der Rechtsprechung der Bundesfinanzhofes (BStBl. 1968 II, 365) handele der Beklagte aber unverhältnismäßig und damit ermessens-fehlerhaft, wenn er trotz der glaubhaften Versicherung der Klägerin, daß sich die angeforderten Unterlagen nicht auf steuerlich bedeutsame Vorgänge bezögen, ohne begründete Zweifel an der Richtigkeit der Aussage die Vorlage der Kosten-stellenpläne verlange.
16Der angefochtene Verwaltungsakt sei auch deshalb rechtswidrig, weil die im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprächen und sich anhand dieser Unterlagen der steuerlich relevante Sachverhalt hinreichend feststellen ließe. Damit sei ein Rückgriff auf weitere interne Informationsunterlagen nicht erforderlich.
172. Die Androhung von Zwangsgeld sei rechtswidrig. Da die Klägerin nicht zur Vorlage der angeforderten Unterlagen verpflichtet sei, dürfe dieses Herausgabeverlangen des Beklagten auch nicht durch Zwangsgeld durchgesetzt werden.
183. Die Festsetzung des Zwangsgeldes durch den Verwaltungsakt vom 18.4.2000 sei gleichfalls rechtswidrig.
19Das Vorlageverlangen hinsichtlich der Kostenstellenpläne und Kostenrechnungen sowie die Androhung des Zwangsgeldes seien rechtswidrig, so daß dieser Verwal-tungsakt von der Vollziehung auszusetzen sei. Falls die beim Finanzgericht Münster beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt werde, fehle es im Zeitpunkt der Aussetzung an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt und einer vollstreckbaren Zwangsgeldandrohung. Damit entfiele ein Rechtsgrund für die Festsetzung des Zwangsgeldes.
20Die Zwangsgeldfestsetzung sei zudem rechtswidrig, weil die Klägerin eine juristische Person sei und ein Zwangsgeld gegen eine juristische Person nicht festgesetzt werden könne. Zwangsmittel hätten sich gegen denjenigen zu richten, die den angeordneten Verwaltungsakt nicht befolgten und deren Wille gebeugt werden soll. Die Klägerin selbst besitze keinen eigenen beugefähigen Willen. Auch könne man gegen die Klägerin im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes keine Ersatzzwangshaft anordnen. Die Zwangsgeldfestsetzung richte sich folglich an den falschen Adressaten, sie sei gegen den Geschäftsführer der Klägerin zu richten.
21Die Zwangsgeldfestsetzung beruhe auf einer fehlerhaften Ermessenentscheidung. Die freiwillige Anfertigung der Kostenstellenpläne könne nicht dazu führen, daß die Klägerin einem größeren, mit Sanktionen bewehrten Pflichtenkreis ausgesetzt sei als derjenige, der nur solche Unterlagen anfertige und aufbewahre, für die eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung bestehe.
22Die Klägerin beantragt,
23die Verwaltungsakte vom 10.3.2000 in der Form der EE vom 18.4.2000, sowie die Bescheide über Festsetzung von Zwangsgeld vom 18.4.2000 in der Fassung der EE vom 28.4.2000 aufzuheben,
24hilfsweise die Revision zuzulassen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen,
27hilfsweise die Revision zuzulassen.
28Der Beklagte meint, die Aufforderung zur Vorlage der Kostenstellenpläne für die Be-triebsabteilungen ... (A) und ... (B) der Klägerin nach dem Stand 30.6.1998 sei rechtmäßig. Er weist darauf hin, daß sich die Vorlageverpflichtung der Klägerin aus §§ 88, 90, 92, 97 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 200 Abgabenordnung ergebe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BStBl. 1968, II 365) beschränke sich die Vorlegungspflicht nicht auf die vom Gesetz vorgeschriebenen Bücher. Auch Aufzeichnungen, die weder durch Gesetz noch durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gefordert würde, unterlägen der Vorlegungspflicht, soweit sie steuerlich bedeutsam sein könnten.
29Ob eine steuerliche Erheblichkeit anzunehmen sei, entscheide die Betriebsprüfung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Die Vorlage der Kostenstellenpläne sei von steuerlicher Relevanz, da Konzerngesellschaften im Ausland bestünden, die den selben Geschäftsbereich wie die beiden Betriebsabteilungen hätten. Gerade be-züglich der CD-Produktion und des B-bereiches des Konzerns hätten im Prüfungszeitraum 1995 bis 1998 die Auslandsaktivitäten erheblich zugenommen. Aus den Kostenstellenplänen und den gegebenenfalls daraufhin noch anzufordernden konkreten Kostenstellenrechnungen erwarte die Betriebsprüfung Er-kenntnisse über die damit im Zusammenhang stehenden Projekte und Nachfolge-projektkosten, die für eine Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen der Klägerin und den mit ihr international verbundenen Unternehmen von Bedeutung sein könnten.
30Die angeforderten Unterlagen seien ohne weiteres greifbar und befänden sich nach den Angaben der Klägerin bereits in ihrer Steuerabteilung.
31Es seien von den ca. 60 Betriebsabteilungen der Klägerin lediglich 2 Betriebs-abteilungen für einen Stichtag des Prüfungszeitraumes angesprochen.
32Ob der Zweck der Anforderung der Kostenstellenpläne auf diesem Wege oder auch auf anderer Art und Weise erreicht werden könne, müsse dem Beklagten überlassen bleiben. Der eingeschlagene Weg lasse eine schnelle und effiziente Prüfung erwarten. Ein Prüfungsansatz über die Finanzbuchhaltung erscheine in dem Prüfungsfeld der Auslandsbeziehungen weniger geeignet.
33Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Klägerin sei rechtmäßig.
34Das Zwangsgeld sei ein geeignetes und angemessenes Mittel, die Vorlage der Unterlagen zu erreichen. Die Höhe des Zwangsgeldes sei in Anbetracht der Ver-mögens- und Ertragslage der Klägerin angemessen; der Gewinn im Wirtschaftsjahr 1997/98 habe 220 Mio. DM betragen.
35Auch die Festsetzung des Zwangsgeldes sei rechtmäßig. Nach der höchstrichter-lichen Rechtsprechung könnten Zwangsgelder sehr wohl gegen eine juristische Person angedroht und festgesetzt werden.
36Der Senat hat am 22.8.2000 mündlich verhandelt; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
37Die Klage ist unbegründet.
38Das Finanzamt hat ermessensfehlerfrei die Vorlage der Kostenstellenpläne für die Betriebsabteilungen (...) A und (...) B mit Verwaltungsakt vom 10.03.2000 gefordert, ermessensfehlerfrei für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von jeweils 15.000 DM angedroht und mit Bescheid vom 18.04.2000 ermessensfehlerfrei festgesetzt.
39I. Die Klägerin ist zur Vorlage der angeforderten Kostenstellenpläne nach §§ 200 Abs. 1, 97 Abs. 1 Abgabenordnung verpflichtet.
40Nach § 200 Abs. 1 Abgabenordnung hat der Steuerpflichtige bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. § 200 Abs. 1 Abgabenordnung modifiziert und ergänzt die allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkung der Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren (§§ 90 ff. Abgabenordnung). Der Umfang der Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
41Entsprechend § 92 Satz 1 Abgabenordnung hat die Finanzbehörde im Rahmen des § 200 Abgabenordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Form sie die Mitwirkung des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt. Dabei darf eine Mitwirkung nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung des steuerlich erheblichen Sachverhaltes notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist (vgl. Tipke/Kruse Kommentar, Abgabenordnung, § 200 Abgabenordnung Tz. 9 und § 90 Abgabenordnung Tz. 6).
42Diese Ermessensentscheidung der Verwaltung ist nach § 102 Finanzgerichtsordnung im gerichtlichen Verfahren darauf zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
431. Im Streitfall hat das Finanzamt die Vorlage der Kostenstellenpläne
44ermessensfehlerfrei begehrt.
45Die Kostenstellenpläne sind Urkunden im Sinne der §§ 200 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung. Urkunden im Sinne dieser Vorschriften sind in einem Schriftstück verkörperte oder auf Daten- und Bildträgern festgehaltene Gedankenerklärungen, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich sind, den Urheber erkennen lassen und die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet sind (vgl. Tipke-Kruse a.a.O. § 97 Tz. 2).
46Die Kostenstellenpläne sind Gedankenerklärungen über innerbetriebliche Vorgänge der Klägerin, die eine kostenmäßige Zuordnung und Verwertung zu verschiedenen Betriebsabteilungen darstellen. Sie sind zum Beweis einer zutreffenden Abgrenzung von Aufwendungen zwischen verbundenen Unternehmen steuerrechtlich geeignet. Damit sind die Kostenstellenpläne Urkunden im Sinne der §§ 200 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung.
47Entgegen der Ansicht der Klägerin beschränkt sich die Vorlagepflicht nicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Bücher. Nach der Rechtsprechung des BFH sind auch Aufzeichnungen und Urkunden, die weder durch Gesetz noch durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gefordert werden, vorzulegen, wenn sie tatsächlich geführt werden (BFH Beschluß vom 13.02.1968 GrS 5/67 (V) BStBl. 1968, 365).
48Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß es sich um interne Aufzeichnungen zur Unternehmensführung handelt. Eine juristische Person hat keinen geschützten privaten Bereich.
492) Einen Ermessensfehlgebrauch im Sinne des § 102 Finanzgerichtsordnung vermochte der Senat nicht festzustellen. Die Vorlage der Kostenstellenpläne ist notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar.
50a) Die Vorlage der Kostenstellenpläne ist für die steuerliche Aufklärung
51notwendig. Das Finanzamt hat hinreichend dargelegt, daß die Klägerin aufgrund ihrer internationalen Beziehungen Leistungen an Schwesterunternehmen erbringt. Die Klägerin bilanziert für die Betriebsabteilung A Vorratsvermögen, daß zu bewerten ist. Die Betriebsabteilung B hat Leistungen gegenüber einer Schwestergesellschaft in Irland erbracht. Zur Prüfung, ob damit in Zusammenhang stehende Kosten weiter berechnet worden sind, ist die Vorlage des Kostenstellenplans erforderlich. Aus der Finanzbuchhaltung läßt sich eine Weiterberechnung nicht entnehmen. Damit ist zur Abgrenzung verschiedener steuerlicher Aufwandsposten zu dem inländischen Einkommen der Klägerin die Vorlage der Kostenstellenpläne erforderlich. Das Finanzamt hat zudem in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senates hinreichend dargelegt, daß ohne deren Vorlage eine unübersehbare Anzahl von Buchungsvorgängen der Finanzbuchhaltung nachvollzogen werden müßte.
52b) Es ist verhältnismäßig, zwei Kostenstellenpläne für zwei von 60
53Betriebsabteilungen für nur einen Stichtag anzufordern. Es ist kein unverhältnismäßiger Aufwand bereits vorhandene, griffbereite Aufzeichnungen vorzulegen.
54c) Da die Klägerin die Kostenstellenpläne bereits in Händen hält, ist ihr die Erfüllung der Vorlageverpflichtung erfüllbar und zumutbar. Gründe, die gegen die Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit sprechen, hat die Klägerin zudem nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar.
55Die Aufforderung vom 10.03.2000, die Kostenstellenpläne für A und B vorzulegen, ist somit rechtmäßig.
56II. Die Androhung eines Zwangsgeldes von jeweils 15.000 DM für den Fall der Nichtvorlage der Kostenstellenpläne für die Betriebsabteilungen A und B nach §§ 328, 329, 332 Abgabenordnung ist rechtmäßig.
57- Die allgemeinen Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsmittels lagen vor.
a) Die Aufforderung, Kostenstellenpläne vorzulegen, ist ein Verwaltungsakt der, auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist. Diese Aufforderung vom 10.03.2000 ist inhaltlich bestimmt und wirksam bekanntgegeben worden. Voraussetzung für die Androhung eines Zwangsmittels ist nicht, daß der Verwaltungsakt unanfechtbar ist.
59- Die Aufforderung zur Vorlage der Kostenstellenpläne ist nach den obigen Ausführungen rechtmäßig.
c) Verwaltungsakte dürfen nicht erzwungen werden, soweit ihre Vollziehung ausgesetzt ist.
61Die Androhung eines Zwangsgeldes war mit der Aufforderung zur Vorlage der Kostenstellenpläne mit Bescheid vom 10.03.2000 verbunden worden. Der erzwingbare Verwaltungsakt war nicht von der Vollziehung ausgesetzt.
622. Nach § 328 Abgabenordnung, hat das Finanzamt ein Entschließungsermessen, ob es überhaupt ein Zwangsmittel anwenden will und ein Auswahlermessen, welches Zwangsmittel es anwenden will.
63Bei der Ausübung des Ermessens sind die dabei zu beachtenden Grundsätze nicht verletzt worden (§ 102 Finanzgerichtsordnung).
64a) Das Finanzamt hat von seinem Entschließungsermessen nach § 328 Abs. 1 Abgabenordnung, ob es überhaupt ein Zwangsmittel anwenden will, zutreffend Gebrauch gemacht.
65Da ein Streit über die Vorlageverpflichtung der Kostenstellenpläne bereits bestand, war das Finanzamt vor der Androhung des Zwangsgeldes nicht gehalten, die Klägerin nochmals zu deren Vorlage aufzufordern oder zu mahnen.
66c) Das Finanzamt hat auch sein Auswahlermessen zutreffend ausgeübt. Nach § 328 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, das den Steuerpflichtigen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.
67Das schriftlich angedrohte Zwangsgeld war ein geeignetes Mittel, die Klägerin zur Erfüllung ihrer Vorlageverpflichtung anzuhalten.
68Insbesondere eine Androhung einer Ersatzvornahme nach § 330 AO kam nicht in Betracht, da die Vorlage der Kostenstellenpläne nicht durch einen anderen möglich ist.
69d) Nach § 328 Abgabenordnung ist das Zwangsgeld gegenüber demjenigen anzudrohen, der verpflichtet ist, den zu erzwingenden Verwaltungsakt zu befolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH BStBl. II 1981, 141; BStBl. II 1991, 384) gehören zu den auskunftspflichtigen Personen auch juristische Personen. Eine juristische Person ist hiernach zur Erteilung von Auskünften gegenüber der Finanzbehörde fähig, da für sie natürliche Personen als ihre Organe tätig werden. Das Zwangsgeld ist hiernach zu Recht gegenüber der Klägerin angedroht worden.
703. Nach § 329 Abgabenordnung n.F. soll das einzelne Zwangsgeld 50.000 DM
71nicht übersteigen.
72Auch insoweit ist das Finanzgericht nach § 102 Finanzgerichtsordnung zu einer Überprüfung der Ermessensentscheidung nur eingeschränkt befugt.
73Es ist nicht erkennbar, daß die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von jeweils 15.000 DM übermäßig und damit ermessensfehlerhaft ist. Der Gewinn der Klägerin hat im Wirtschaftsjahr 1997/98 220 Mio. DM betragen. Ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe berücksichtigt ausreichend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Hierauf hat das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung vom 18.04.2000 hingewiesen.
74Die Androhung eines Zwangsgeldes von jeweils 15.000 DM für den Fall der Nichtvorlage der Kostenstellenpläne für A und B sind hiernach rechtmäßig.
75III. Auch die Festsetzung von Zwangsgeld von jeweils 15.000 DM wegen Nichtvorlage des Kostenstellenplanes für A und des Kostenstellenplanes für B mit Verwaltungsakt vom 18.04.2000 ist rechtmäßig.
76Nach § 333 Abgabenordnung kann die Finanzbehörde das Zwangsmittel festsetzen, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird.
77Dem Finanzamt ist bei der Festsetzung des Zwangsgeldes ein Entschließungsermessen eingeräumt. Bei der Ausübung des Ermessens sind die dabei zu beachtenden Grundsätze nicht verletzt worden (§ 102 Finanzgerichtsordnung).
781. Ein Zwangsmittel darf nach § 333 Abgabenordnung nur festgesetzt werden, wenn der Verwaltungsakt, der durchgesetzt werden soll, nicht von der Vollziehung ausgesetzt ist (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar, a.a.O. § 333 Tz. 6).
79Das Finanzamt hat eine Aussetzung der Vollziehung des Vorlageverlangens vom 10.03.2000 mit Entscheidung vom 08.05.2000 abgelehnt.
802. Es ist dasjenige Zwangsmittel festzusetzen, daß zuvor schriftlich angedroht worden ist (§ 332 Abs. 1 S. 1, S. 3 Abgabenordnung). Die Wirkungen der Androhung waren nicht durch Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abgabenordnung) aufgeschoben.
813. Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Kostenstellenpläne nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 14.04.2000 nachgekommen.
82Das Finanzamt konnte deshalb alsbald nach Ablauf der mit der Androhung bestimmten Frist am 18.04.2000 das Zwangsgeld in der angedrohten Höhe am 18.04.2000 festsetzen.
83- Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 135 Abs. 1, 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung.
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