Beschluss vom Finanzgericht Münster - 4 V 1612/00 E, 4 V 1617/00 E

Tenor

1. Die Verfahren 4 V 1612/00 E und 4 V 1617/00 E werden gem. § 73 Abs. 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2000 über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung von Festsetzungen zu Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für 1999 und 2000 wird die Vollziehung dieser Festsetzungen (Bescheide vom 24.02.2000 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.04.2000) bis einen Monat nach Entscheidung über die hiergegen eingelegten Einsprüche oder deren anderweitiger Erledigung ausgesetzt.

3. Die Kosten der Verfahren trägt der Antragsgegner.

4. Die Streitwerte werden festgesetzt

- auf jeweils 21.270 DM für jedes der Verfahren bis zum 13.04.2000,

- auf 17.235 DM für das Verfahren 4 V 1617/00 E und

- auf 15.439 DM für das Verfahren 4 V 1612/00 E ab dem 14.04.2000 bis zur Verbindung und

- auf einheitlich 32.675 DM ab der Verbindung der Verfahren.

5. Die Beschwerde gegen die Beschlüsse zu 2. und 3. wird zugelassen.


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