Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 5966/97 E,G, 5 K 8308/97 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
1
G r ü n d e :
2I.
3Streitig ist ob der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.
4Der Kläger ist Dipl.-Ing. und war in den Streitjahren (1992 und 1994) Geschäftsführer und (seit 1987) auch alleiniger Anteilseigner einer Hausverwaltungs-GmbH (im folgenden: GmbH).
5In den Streitjahren war er Eigentümer zweier gemischt-genutzter Grundstücke (erworben in 1989 bzw. 1992), dreier Mietwohngrundstücken (erworben in 1989, 1991 und 1992), sowie eines in 1992 erworbenen Garagengrundstücks.
6Für das in 1991 erworbene Mietwohngrundstück mit vier Wohnungen (Baujahr 1905) hatte er einen Kaufpreis von 250.000 DM gezahlt. Im Zeitpunkt des Besitzüberganges waren drei Wohnungen vermietet, die vierte Wohnung stand leer. Die Mietverträge liefen in 1993 aus, da infolge verfaulter Deckenbalken, Wasserschäden und Bergschäden die Wohnungen saniert werden mussten. Die Vermietung der sanierten Wohnungen gelang dem Kläger nach seinem Vorbringen nur für eine Wohnung. Dieser Mietvertrag (Mietbeginn 1.1.1994) wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
7Mit Vertrag vom 26. Mai 1994 (Besitzübergang zum 1. Juni 1994) verkaufte der Kläger dieses Grundstück an die GmbH zu einem Kaufpreis von 1.000.000 DM (Ziff. IV). Der Kläger bevollmächtigte die GmbH, das Grundstück in vier Eigentumswohnungen aufzuteilen und im eigenen Namen zu veräußern, und er verpflichtete sich, der GmbH alle notwendigen Genehmigungen und Vollmachten zur Aufteilung in Eigentumswohnungen und zur Veräußerung der Eigentumswohnungen zu erteilen (Ziff. V). Die Auflassung sollte erst nach Aufteilung des Objekts in Eigentumswohnungen und dann für jede Eigentumswohnung im Rahmen des Weiterverkaufs getrennt erfolgen. Der Antrag auf Eintragung der vom Kläger bewilligten Auflassungsvormerkung war vom Notar erst nach schriftlicher Aufforderung von Seiten der GmbH zu stellen (Ziff. XI). Nach Ziff. XXI (Kaufpreisausweisung) übernahm die GmbH unter Anrechnung auf den Kaufpreis die eingetragenen Belastungen mit dem Valutenstand zum 1. Juni 1994 (ca. 380.000,- DM). Der Restkaufpreis (ca. 620.000 DM) sollte erst nach der Aufteilung in Eigentumswohnungen aus den jeweiligen Verkaufserlösen an den Kläger als Verkäufer gezahlt werden. Sodann sollte die jeweilige Auflassung erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen.
8Mit Teilungserklärung vom 31. Mai 1994 erklärte der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG. Die durch die Aufteilung entstandenen vier Eigentumswohnungen wurden von der GmbH durch Verträge aus Juni bis Oktober 1994 für insgesamt 1.268.500 DM an vier verschiedene Erwerber verkauft.
9Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) vertrat die Auffassung, die Veräußerung der vier Eigentumswohnungen durch die GmbH sei ertragsteuerrechtlich dem Kläger zuzurechnen, da die Zwischenschaltung der GmbH als Scheingeschäft (§ 41 AO) oder Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) zu beurteilen sei. Damit lägen die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel in der Person des Klägers vor (Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze in engem zeitlichen Zusammenhang -unter fünf Jahren - zwischen Kauf und Weiterveräußerung), da auch von einer zumindest bedingten Veräußerungsabsicht des Klägers bei Kauf des Grundstücks ausgegangen werden müsse. Sowohl die laufenden Einkünfte aus dem Grundstück als auch die Veräußerungsgewinne seien deshalb als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren.
10Das FA ließ demzufolge bei der Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) der Kläger für 1992 hinsichtlich des über die GmbH verkauften Objekts, das danach zum Umlaufvermögen zählte, den Abzug von Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Reparaturaufwendungen als Werbungskosten nicht zu. Bei der Festsetzung der ESt für 1994 setzte es den Gewinn des Klägers aus der Veräußerung dieses Objekts als gewerblichen Gewinn an, erließ für 1994 gegen den Kläger einen Gewerbesteuer (GewSt)-Messbescheid, in dem es - wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen - den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 800.000 DM schätzte und den einheitlichen GewSt-Messbetrag auf 35.200 DM festsetzte. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA - wegen Änderung des Gewinns auf 789.980 DM - den GewSt-Messbetrag auf 34.695 DM herabsetzte.
11Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage tragen die Kläger im wesentlichen vor, in der Zwischenschaltung der GmbH liege entgegen der Auffassung des FA kein Gestaltungsmissbrauch, da für den Verkauf des Grundstücks an die GmbH vor Aufteilung in Eigentumswohnungen vernünftige wirtschaftliche Gründe maßgebend gewesen seien. Das Gewährleistungsrisiko (insbesondere wegen Hausschwamm) sei hierdurch erfolgreich minimiert worden. Das Risiko etwaiger Gewährleistungsansprüche habe die GmbH durch entsprechende vertragliche Vereinbarung wirksam ausschließen können, wie er gewusst habe. Außerdem habe sich durch den Verkauf der Grundstücke an die GmbH die Möglichkeit ergeben, durch den bei dieser entstehenden Aufteilungsgewinn Vorjahresverluste auszugleichen bzw. hätte sich im Falle des fehlgeschlagenen Weiterverkaufs jedenfalls die Kreditwürdigkeit der GmbH erhöht. Ein gewerblicher Grundstückshandel scheide im übrigen auch deshalb aus, weil er - der Kläger - im Zeitpunkt des Grundstückerwerbs nicht die Absicht der Weiterveräußerung gehabt habe. Er besitze eine ganze Reihe von Grundstücken, die er dauerhaft durch Vermietung und Verpachtung zur Einnahmeerzielung nutze. Hinter dieser langfristigen Nutzung durch Fruchtziehung stehe seine Absicht, sich auf diese Weise eine Altersversorgung zu schaffen. Das sei beim Erwerb des veräußerten Grundstücks nicht anders gewesen. Auch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der im Bereich der Hausverwaltung tätigen GmbH spreche dafür, dass er seinen Immobilienbesitz weniger unter spekulativen Gesichtspunkten und mehr unter Renditegesichtspunkten gehalten habe. Letztlich habe ihn erst die Unvermietbarkeit der Wohnungen auf den Gedanken gebracht, sich von dem Grundstück zu trennen.
12Das FA hat nach Klageerhebung einen geänderten GewSt-Messbescheid für 1994 (mit einem auf 768.952,- DM reduzierten Gewinn) und geänderte ESt-Bescheide für 1994 erlassen, die die Kläger zum Gegenstand des Verfahrens gemacht haben.
13Die Kläger beantragen,
14den ESt-Bescheid 1992 vom 19. März 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. August 1997 in der Weise zu ändern, daß die bisher aus dem Grundstück ****************************erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung weiterhin in der erklärten Höhe berücksichtigt werden und keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt werden,
15dass der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der übrigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgehoben wird,
16den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1994 vom 19. März 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 1997 entsprechend der Einkommensteuererklärung vom 7. Oktober 1997 zu ändern, insbesondere die aus dem Grundstück ******************************erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung weiterhin in der erklärten Höhe zu berücksichtigen und keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen,
17den Gewerbesteuermessbescheid für das Kalenderjahr 1994 vom 27. März 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 1997 ersatzlos aufzuheben,
18den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1994 vom 8. Dezember 1997 entsprechend der Einkommensteuererklärung vom 7. Oktober 1997 zu ändern, insbesondere die bisher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten Einkünfte aus dem Grundstück ************in der erklärten Höhe zu berücksichtigen und nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen,
19im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.
2021
Das FA beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Es hält an seiner bisherigen Auffassung fest und verweist zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen in seinen Einspruchsentscheidungen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der Steuerakten Bezug genommen.
25Der Senat hat in der Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24. November 2000 wird Bezug genommen.
26II.
27Die Klage kann keinen Erfolg haben. Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass durch den Verkauf des Grundstücks über die GmbH im Jahre 1994 in der Person des Klägers die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel vorlagen.
28Nach § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn eine Betätigung selbständig und nachhaltig mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (und die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft bzw. als Ausübung selbständiger Arbeit anzusehen ist). Hinzu kommen muß als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, daß die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und der privaten Vermögensverwaltung fremd ist (so ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. Urteil vom 12. November 1997 XI R 44/95, BFHE 186, 344, BStBl II 1998, 774).
29Bei Grundstücksgeschäften sind die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung in der Regel überschritten, wenn mehr als drei Objekte in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb - nach nicht mehr als fünf Jahren - weiterveräußert werden und bei Erwerb eine zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht bestanden hat. Die Drei-Objekt-Grenze ist auch dann überschritten, wenn ein Steuerpflichtiger ein Mietwohngrundstück erwirbt, die Mietwohnungen in (mehr als drei) Eigentumswohnungen umwandelt und dann in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb und der Aufteilung veräußert (s. BFH-Urteil vom 16. Januar 1996 VIII R 11/94, BFH/NV 1996, 676). Ist ein solch enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung (von nicht mehr als fünf Jahren) gegeben, so ist mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass beim Erwerb zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat (so die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Urteil vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232; ).
30Die Veräußerung des Mietwohngrundstücks an die GmbH erfüllt - für sich gesehen - zwar die vorgenannten Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel nicht. Der Kläger muß sich aber die unmittelbar nach seinem Verkauf des bebauten Grundstücks an die GmbH von dieser durchgeführte Umwandlung der Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und deren ebenfalls unmittelbar anschließende Veräußerung an die letztlichen Enderwerber als eigene Geschäfte zurechnen lassen, weil er als Alleingesellschafter der GmbH ausschließlich selbst rechtlich und tatsächlich in der Lage war, über die Entscheidungen in der GmbH zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, 239 und Weber-Grellet in FR 1998, 955, Urteilsanmerkung). Im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsverwirklichung sind insoweit auch die Handlungen einer vom Kläger umfassend beherrschten Kapitalgesellschaft zu berücksichtigen.
31Zudem ist die Zwischenschaltung der GmbH als gestaltungsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO zu beurteilen und damit steuerlich unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667 und XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727) kann - zusammengefasst - bei Grundstücksverkäufen die Zwischenschaltung einer GmbH dann missbräuchlich und deshalb eine gewerbliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen aufgrund mittelbarer Tatbestandsverwirklichung gegeben sein, wenn dieser hinsichtlich eines den Steuertatbestand erfüllenden Teilakts nicht in eigener Person "nachhaltig" tätig wird und/oder sich "am allgemeinen steuerlichen Verkehr" beteiligt, sondern sich hierfür planmäßig eines Dritten bedient, um realisierte Wertsteigerungen ganz oder teilweise im nichtsteuerbaren Bereich der Vermögensverwaltung entstehen zu lassen, die Einschaltung des Dritten deswegen als "nur formal" und insofern mangels wirtschaftlich vernünftiger Gründe im Sinne des § 42 AO missbräuchlich erscheint, weil der Dritte absprachegemäß weitere Merkmale des steuerbaren Tatbestands verwirklicht und der Steuerpflichtige selbst über die Gestaltung und Ausführung des Gesamtplans den Geschehensablauf beherrscht sowie über das vom Dritten zu zahlende Entgelt an dem wirtschaftlichen Erfolg des Handels mit Grundstücken teil hat. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Streitfall als erfüllt an.
32Der Kläger war alleiniger Anteilseigner und Geschäftsführer der GmbH und konnte deshalb allein nach seinem Willen das Handeln der GmbH bestimmen. Aus den kaufvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich zweifelsfrei, daß der Verkauf der Eigentumswohnungen nur "pro forma" auf die GmbH "ausgelagert" worden ist, zu deren Gesellschaftszweck weder An- und Verkauf von Immobilien, noch deren Sanierung und Aufteilung in Eigentumswohnungen gehörte.
33Die Begründung des Wohnungseigentums hat die GmbH nicht kraft eigenen Rechts, sondern lediglich aufgrund der ihr dafür vom Kläger als Eigentümer des Grundstücks erteilten Vollmacht vornehmen können, also insoweit für den Kläger gehandelt. Der Kläger ist mithin mit Entstehen des Wohnungseigentums Eigentümer der Eigentumswohnungen geworden, so dass ihm die Aufteilung schon aus diesem Grunde zuzurechnen ist. Die Auflassung auf die GmbH sollte erst nach der Aufteilung und erst für jede Eigentumswohnung getrennt im Rahmen der Weiterveräußerung erfolgen; der Restkaufpreis (nach Abzug der übernommenen Verbindlichkeit) war aus den Verkaufserlösen zu zahlen. Daraus folgt, dass die GmbH auch nur bedingt, d.h. für den Fall des Weiterverkaufs, die Auflassung bzw. der Kläger eine Kaufpreiszahlung verlangen konnte. Ohne Verkauf der Eigentumswohnungen wäre der Vertrag zwischen dem Kläger und der GmbH nicht zur Durchführung gelangt. Das Verkaufsrisiko blieb beim Kläger, der der GmbH den Kaufpreis bis zum Weiterverkauf stundete. Mehr als die bloße Funktion einer formal und bedingt zwischengeschalteten Gesellschaft für den Fall, dass der Verkauf der Eigentumswohnungen gelingen sollte, hatte die GmbH nicht.
34Soweit sich die Kläger demgegenüber darauf berufen, dass nach der BFH-Rechtsprechung eine unangemessene Relation zwischen den von dem Steuerpflichtigen selbst und vom Dritten erzielten Vermögensmehrungen ein Indiz für die nur "pro-forma" Einschaltung des Dritten sei und dies hier wegen des angemessenen Gewinns der GmbH gerade nicht der Fall sei, so ist das zwar zutreffend, rechtfertigt jedoch in keiner Weise eine andere Beurteilung. Ein angemessener Gewinn der zwischengeschalteten Gesellschaft ist lediglich ein Indiz, das im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Indizien zu gewichten ist, und kann jedenfalls dann kein ernstzunehmender Gesichtspunkt für einen echten Zwischenerwerb sein, wenn - wie hier - der Steuerpflichtige alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft ist und ihm damit durch deren Gewinn wirtschaftlich letztlich nichts verlorengeht.
35Ob in einem solchen Fall (Gestaltungsmissbrauch durch mittelbare Tatbestandsverwirklichung des § 15 Abs. 2 EStG wegen bloß formaler Einschaltung eines Dritten) die Geltendmachung von wirtschaftlichen Gründen überhaupt noch relevant sein kann, kann dahinstehen; denn selbst wenn man dies bejaht, sind wirtschaftlich vernünftige Gründe für die Zwischenschaltung der GmbH auf Seiten des Klägers nicht erkennbar.
36Die damit nach dem Vorbringen des Klägers beabsichtigte Reduzierung (Minimierung) des Gewährleistungsrisikos insbesondere wegen Hausschwamms überzeugt schon deswegen nicht, weil er konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Hausschwamm nicht hatte. Er rechnete lediglich mit der Möglichkeit, weil in Nachbargebäuden Schwammbefall festgestellt worden war. Im übrigen hat der Kläger selbst vorgetragen, daß die GmbH das Risiko wegen etwaiger Gewährleistungsansprüche durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen habe wirksam ausschließen bzw. minimieren können. Weshalb dies der Kläger nicht auch selbst hätte können, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich hat der Kläger die Bedeutung der Vermeidung eines Gewährleistungsrisikos durch die Zwischenschaltung der GmbH selbst relativiert, wenn er vorträgt, dass entscheidender gewesen sei, die Anwendung des § 638 BGB wegen der fünfjährigen Verjährungsfrist zu verhindern. Zur Vermeidung der Anwendung des § 638 BGB war die Zwischenschaltung der GmbH aber ebenfalls nicht erforderlich. Auch bei einem Verkauf durch den Kläger hätten die Erwerber der Eigentumswohnungen ausschließlich kaufvertragliche und keine werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche gehabt. Die vom Kläger behauptete anderweitige rechtliche Beratung vermag der Senat weder nachzuvollziehen noch als insgesamt hinreichenden außersteuerlichen Grund für einen Verkauf über die GmbH anzuerkennen.
37Hinsichtlich des weiteren von den Klägern insoweit genannten Grundes (Gewinnverlagerung auf die GmbH zum Zwecke der Ermöglichung eines Verlustausgleichs) beschränkt sich der Senat auf den Hinweis, dass aus steuerlichen Gründen beabsichtigte Gewinnverschiebungen nicht gerade geeignet sind, die Verneinung eines Gestaltungsmissbrauchs wegen beachtlicher außersteuerlicher Gründe zu stützen.
38Der Kläger hat die im Streitfall vorliegende Konstruktion nach Überzeugung des Senats sorgsam initiiert, um einerseits die Sanierung der Wohnungen und andererseits die Aufteilung in Eigentumswohnungen bei zwei formal unterschiedlichen Rechtsträgern durchführen zu können. Dies dürfte nur deshalb geschehen sein, weil beide Maßnahmen getrennt für sich gesehen nicht ausreichen könnten, einen gewerblichen Grundstückshandel zu begründen, beide zusammen aber diese steuerliche Folge auslösen.
39Hat die zwischengeschaltete Gesellschaft beim Verkauf der Wohnungen nachhaltig gehandelt und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, so sind damit bei demjenigen, der die Gesellschaft zwischengeschaltet hat, alle Merkmale des gewerblichen Grundstückshandelns erfüllt (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, in BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232 und in BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727). Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob in der Person des Klägers auch die subjektive Voraussetzung für einen gewerblichen Grundstückshandel - zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bei Erwerb des Mietwohngrundstücks - vorgelegen hat. Aber selbst wenn man dies verlangt, weil wegen des Gestaltungsmissbrauchs die Verkäufe durch die GmbH dem Kläger nur objektiv als eigene Verkäufe zuzurechnen sind, so ändert dies am Ergebnis nichts. Denn nach Lage der Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Erwerb des Grundstücks zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht hatte, da eindeutige gegenteilige Anhaltspunkte fehlen. Sein Vorbringen, dass er das Grundstück nicht habe veräußern, sondern langfristig durch Vermietung zum Zwecke der Altersvorsorge nutzen wollen, reicht dazu nicht aus (vgl. BFH in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143). Im übrigen hat er selbst den Mietvertrag, den er nach der Wohnungssanierung abgeschlossen hat, nicht langfristig, sondern auf unbestimmte Dauer und damit mit gesetzlicher Kündigungsfrist kündbar abgeschlossen, so daß er auch diese Wohnung im Falle des Verkaufs freimachen konnte. Objektive Tatsachen, die Anhaltspunkte dafür bieten, daß er das Grundstück bei seinem Kauf auf keinen Fall alsbald wieder verkaufen, sondern unbedingt anderweitig als durch Verkauf nutzen wollte, fehlen deshalb. Auf seine Motive für den tatsächlichen Verkauf (Haftungsausschluß etc.) kommt es daher letztlich nicht an (vgl. BFH in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).
40Schließlich kann auch nicht zweifelhaft sein, dass es sich um eine nachhaltige, gewinnorientierte Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr handelt, wenn - wie hier - ein altes, sanierungsbedürftiges Mietwohngrundstück erworben, in engem zeitlichen Zusammenhang damit saniert, in Eigentumswohnungen aufgeteilt und die Eigentumswohnungen an verschiedene Dritte veräußert werden, ohne daß insoweit zusätzlich noch eine Wiederholungsabsicht festgestellt werden muß. Auch der Erwerb eines einzigen Objektes, um es zu sanieren, in Eigentumswohnungen aufzuteilen und diese an Dritte weiterzuveräußern, hat schon den typischen Charakter einer Betätigung von auf dem Grundstücksmarkt tätigen Gewerbetreibenden und mit einer Vermögensverwaltung nichts mehr zu tun.
41Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzlich Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 115 Abs. 2 FGO).
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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