Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 5371/99 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
G r ü n d e:
2Zu entscheiden ist, inwieweit eine bei Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Abfindung ermäßigt zu besteuern ist.
3Der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 15.05.1989, der bis zum 30.04.1994 befristet war, mit Wirkung vom 02.05.1989 zum Vorstandsmitglied der ..................AG bestellt und zum Vorsitzenden des Vorstandes dieser Gesellschaft ernannt. Er erhielt für seine Tätigkeit ein festes Gehalt von jährlich 350.000 DM, eine feste Jahresvergütung von jährlich 150.000 DM sowie eine jährliche Ermessenstantieme, deren Höhe vom Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres abhing, die jedoch bei ganzjähriger Tätigkeit mindestens 100.000 DM betrug. Daneben stand ihm ein Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung.
4Ebenfalls am 15.05.1989 schlossen die .........AG und der Kläger einen Ruhegeld-Vertrag, der neben den Dienstvertrag trat. Danach sollte der Kläger bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der ..........AG u. a. ein Ruhegeld erhalten, "wenn der Dienstvertrag mit der Gesellschaft endet, es sei denn, daß dies auf Wunsch von Herrn A. geschieht oder in einer Verletzung der Vorstandspflichten begründet ist." (Ziff. 1.2 des Ruhegeld-Vertrages).
5Am 01.07.1993 vereinbarten die........................ AG und der Kläger, daß der Dienstvertrag vom 15.05.1989 auf Veranlassung der Gesellschaft zum 15.08.1993 aufgehoben wurde und zu diesem Termin die Bestellung des Klägers zum Mitglied des Vorstands endete.
6Neben dem monatlichen Festgehalt und der anteiligen garantierten Tantieme für die Zeit bis zum 15.08.1993 sollte die Gesellschaft an den Kläger "als Entschädigung für die ihm entgehenden Bezüge eine Abfindung in Höhe von brutto DM 700.000,-- (siebenhunderttausend), von der gem. § 3 Ziff. 9 EStG DM 36.000,-- steuerfrei sind" zahlen (Ziff. 3 der Vereinbarung).
7Gem. Ziff. 4 erhielt der Kläger ab dem 01.05.1995 Ruhegeld nach Maßgabe
8des Ruhegeld-Vertrages vom 15.05.1989 nach einem Jahresgehalt von brutto
9350.000,-- DM als Berechnungsbasis.
10Mit dieser Aufhebungsvereinbarung waren alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Dienstvertrag und aus Anlaß der Beendigung abgegolten (Tz. 9 der Vereinbarung).
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge vom 15.05.1989 und die Vereinbarung vom 01.07.1993 Bezug genommen.
12In ihrer Einkommensteuererklärung für 1993 erklärten der Kläger und seine Ehefrau einen Betrag von 664.000,-- DM als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung.
13Nach zunächst erklärungsgemäßer, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender Veranlagung vertrat der Beklagte die Auffassung,mit der Abfindung von 700.000 DM seien u. a. auch bereits die nach dem Ruhegeld-Vertrag bestehenden Rentenansprüche für die Zeit vom 16.08.1993 bis zum 30.04.1994 abgegolten worden. Diese Rentenansprüche i.H.v. 148.750 DM gehörten nicht zu der ermäßigt zu besteuernden Leistung, da es sich hierbei um die Abgeltung eines bereits früher begründeten Anspruchs handele.
14Entsprechend dieser Rechtsauffassung erließ der Bekl. am 05.03.1997 einen geänderten, weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 1993, in der er einen Teilbetrag von 148.750,-- DM dem normalen Steuersatz unterwarf.
15Mit Schreiben vom 14.10.1997 stellten der Kläger und seine Ehefrau den Antrag, den Einkommensteuer-Bescheid vom 05.03.1997 gem. § 164 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) zu ändern und die Abfindungsleistung wieder iHv. 664.000,-- DM ermäßigt zu besteuern. Der Antrag und das anschließend vom Kläger geführte Einspruchsverfahren blieben erfolglos.
16Mit der Klage vertritt der Kläger die Auffassung, die Abfindung sei in voller Höhe ermäßigt zu besteuern.
17Es liege in vollem Umfang eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, weil der Betrag als Ersatz für entgehende Bezüge aus dem Dienstvertrag für die Zeit vom 16.08.1993 bis 30.04.1994 gezahlt worden sei. Da durch die Abfindung die bis zum 30.04.1994 ursprünglich vereinbarten Bezüge auf neuer Rechtsgrundlage abgefunden worden seien, sei es folgerichtig, daß Ruhegeld erst ab dem 01.05.1994 zu zahlen gewesen und entstanden sei. Insoweit könne dieser Anspruch nicht Inhalt der getroffenen Abfindungsregelung geworden sein.
18Dies ergebe sich auch bei Auslegung der Verträge und entspreche dem, was die Vertragsbeteiligten gewollt hätten. Danach hätte Ruhegeld frühestens nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer gezahlt werden sollen
19Schließlich sei bei der Bemessung des Abfindungsbetrages ein evtl. Ruhegeldanspruch nicht eingerechnet worden. Die Beteiligten seien vielmehr davon ausgegangen, daß damit die Gehaltsansprüche bis zum 30.04.1994 abgegolten werden sollten.
20Der Kläger beantragt,
21die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide für 1993 vom 05.03. und 29.10.1993 aufzuheben und in dem zu erlassenden Änderungsbescheid von dem festgestellten Einkommen einen um 148.750,-- DM
22höheren Betrag gem. § 34 Abs. 1 EStG mit dem ermäßigtem Steuersatz zu versteuern,
23hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er trägt vor, nach dem eindeutigen Wortlaut des Ruhegeld-Vertrages sei der Ruhegeldanspruch mit Beendigung des Dienstvertrages, d. h. ab dem 16.08.1993 entstanden. Insoweit habe bereits ab dem 16.08.1993 ein Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Ruhegehalts iHv. 17.500,-- DM bestanden. Die zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche gezahlte Abfindung umfasse damit auch den nach dem ursprünglichen Ruhegeld-Vertrag zustehenden Ruhegeldanspruch für die Zeit vom 16.08.1993 bis 30.04.1994 iHv. 148.750,-- DM. Insoweit komme eine ermäßigte Besteuerung nicht in Betracht.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird insbesondere auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 24.08.1999 und 16.10.1999 und des Beklagten vom 13.09.1999 sowie die Einspruchsentscheidung verwiesen.
28Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen Assessor G. Beweis erhoben zum Inhalt der der Vereinbarung vom 01.07.1993 vorangegangenen Verhandlungen. Hinsichtlich des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
29Der Kläger ist auch nach der Beweisaufnahme der Auffassung, die Abfindung sei in voller Höhe gemäß §§ 24, 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Der Beklagte meint, mit dem streitigen Betrag sei wohl nicht auch ein Ruhegeldanspruch abgegolten worden; eine ermäßigte Besteuerung komme aber dennoch nur teilweise in Betracht, da es sich bei den Abfindung auch Gehaltsnachzahlungen (Tantiemen) aus der Zeit vor dem Ausscheiden handele.
30Die Klage ist nicht begründet.
31Der Beklagte hat im Ergebnis zutreffend den streitigen Teilbetrag von 148.750 DM der Abfindung nicht als Entschädigung nach § 24 EStG behandelt und dementsprechend mit dem normalen Steuersatz besteuert.
32Nach § 24 Nr. 1 a EStG gehören zu den Einkünften i. S. des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Entschädigungen in diesem Sinne sind Zuwendungen, die einen Schaden ausgleichen, den ein Steuerpflichtiger durch den Wegfall von Einnahmen erleidet. Die Vorschrift des § 24 EStG hat für die Zuordnung von Ersatzleistungen zu den einzelnen Einkunftsarten klarstellende Bedeutung. Einer Klarstellung bedarf es jedoch insbesondere für jene Fälle nicht, in denen die Einnahmen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit aufgrund abgeschlossener bürgerlich-rechtlicher Verträge als Erfüllungsleistung zufließen und aus diesem Grunde eine Qualifikation dieser Einnahmen als Ersatzansprüche ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung; vgl z.B. BFH-Urteil vom 17.09.1987 - IV R 168/85, BFH/NV 1988, 429).
33Im Streitfall konnte der Senat nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, daß auch der streitige Abfindungsteilbetrag von 148.750 DM als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt worden ist.
34Zweifel ergeben sich bereits daraus, daß die dem Kläger bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung für die Zeit bis zu seinem planmäßigen Ausscheiden zustehenden Zahlungen nicht annähernd den bereits steuerfrei belassenen bzw. ermäßigt besteuerten Abfindungsteilbetrag von insgesamt 551.250 DM erreichen.
35Der Anstellungsvertrag des Klägers war von vornherein bis zum 30.04.1994 befristet. Für die verbleibenen 8,5 Monate zwischen vorzeitiger Beendigung und regulärer Laufzeit des Dienstvertrages hätte der Kläger Ansprüche auf Gehalt und fester Vergütung von 354.166,66 DM (8,5/12 von 500.000 DM) und anteiliger Ermessens-
36tantieme von 70.833, 33 DM (8,5/12 von 100.000 DM), insgesamt also lediglich auf 425.000 DM gehabt.
37Darüber hinaus hat der Zeuge G. ausgesagt, man sei bei ersten Überlegungen lediglich von einem Abfindungsbetrag von rund 538.000 DM ausgegangen, mit dem der Kläger aber nicht einverstanden gewesen sei. Aus diesem Grunde seien Ermessenstantiemen von zusätzlich 100.000 DM für 1992 und 62.500 DM für die Zeit bis 15.08.1993 in die Errechnung der Abfindung eingestellt worden. Auch wenn es sich hierbei nach Angabe des Zeugen lediglich um "Rechengrößen" gehandelt hat, um auf einen Betrag von 700.000 DM zu kommen, so zeigt die Bezeichnung "Ermessensteil Tantieme 1992" und 7,5/12 "Ermessenstantieme 1993" doch, daß hiermit zumindest formal und aus der Sicht des Aufsichtrates der ..........AG, für den die vom Zeugen vorgelegte "Errechnung der Abfindung" bestimmt war, vor Beendigung des Vertrages erbrachte Leistungen abgegolten werden sollten. Jedenfalls läßt sich diesen Formulierungen nicht entnehmen, daß es sich auch insoweit um eine Abfindung für aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entgehende Einnahmen handeln sollte und gehandelt hat.
38Aus den gleichen Gründen ist der Senat auch nicht davon überzeugt, daß es sich bei den streitigen Beträgen um Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr. 1 b EStG) gehandelt hat. Hierfür ergeben sich im übrigen auch nach Aktenlage und Vortrag der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte.
39Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, der die Feststellungslast für die die Einkommensteuer mindernden Tatsachen trägt.
40Da das Gericht keine Verböserung aussprechen darf, kann offenbleiben, ob nicht ein höherer Teilbetrag der Entschädigung mit dem normalen Steuersatz zu besteuern gewesen wäre und ob die mit Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden der........ AG vom 18.06.1993 festgesetzte Ermessenstantieme für 1992 in dem für die Zeit bis zum 15.08.1993 erklärten Bruttoarbeitslohn von 406.335 DM enthalten ist.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
42Die Revision war nicht zuzulasssen.
43Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor, da die Entscheidung nicht von einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage abhängt, sondern maßgeblich auf der Würdigung von Tatsachen beruht.
44Andere Revisionsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO) sind nicht ersichtlich.
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