Urteil vom Finanzgericht Münster - 12 K 6202/00 EZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die Eltern des Klägers (Kl.) waren Eigentümer des Zweifamilienhauses A , M straße (ZFH). Die Eltern des Kl. bewohnten die Erdgeschoßwohnung des ZFH, während der Kl., seine Ehefrau und ein gemeinsames minderjähriges Kind die Obergeschoßwohnung des ZFH inne hatten.
3Mit Kaufvertrag vom 18.03.1999 erwarb der Kl. das Eigentum an dem ZFH von seinen Eltern. An den Nutzungsverhältnissen des ZFH änderte sich hierdurch nichts; die Eltern des Kl. nutzten die Erdgeschoßwohnung des ZFH weiterhin unentgeltlich.
4Am 17.12.1999 beantragte der Kl. eine Eigenheimzulage nach einer Bemessungsgrundlage von DM 205.587,31 sowie eine Kinderzulage. Der Beklagte (Bekl.) entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 17.03.2000 nur insoweit, als er eine Eigenheimzulage einschließlich einer Kinderzulage von DM 1.500 von DM 3.773 für die vom Kl. selbstgenutzte Wohnung festsetzte.
5Der Kl. legte hiergegen Einspruch ein. Er trug vor, die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage sei um DM 23.757,31 zu erhöhen. Eine Eigenheimzulage sei auch insoweit festzusetzen, als der Kl. die Erdgeschoßwohnung des ZFH an seine Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen habe.
6Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als der Bekl. mit Entscheidung vom 18.09.2000 die Eigenheimzulage für die Jahre 1999 bis 2006 nach der Höchstbemessungsgrundlage für die eigengenutzte Wohnung auf DM 4.000 p.a. geändert festsetzte. Wegen der Einzelheiten der Einspruchsentscheidung (EE) wird auf Blatt 61 bis 65 der Zulageakte Bezug genommen.
7Hiergegen richtet sich die Klage.
8Der Kl. meint, ihm stehe eine Eigenheimzulage auch für die unentgeltlich an seine Eltern überlassene Wohnung zu. Das ergebe sich aus § 4 Satz 2 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG), wonach eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vorliegt, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) zu Wohnzwecken überlassen wird. Das Kriterium der räumlichen Nähe sei insoweit anders als nach der Regelung des § 10 e Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht erheblich.
9Der Kl. beantragt,
10den Bekl. unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2000 in Gestalt der EE zu verpflichten, eine Eigenheimzulage auch für die Erdgeschoßwohnung des ZFH für die Jahre 1999 bis 2006 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
11Der Bekl. beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Senat hat am 04.04.2001 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift über die Sitzung wird Bezug genommen.
14Die Klage ist nicht begründet.
15Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung (Objekt) in Anspruch nehmen. Objekt in diesem Sinne ist sowohl eine zu eigenen Wohnzwecken des Anspruchsberechtigten genutzte Wohnung als auch eine an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassene Wohnung (§ 4 EigZulG). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG können Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte. Objekte (Wohnungen) sind in einem räumlichen Zusammenhang belegen, wenn sie sich in einem ZFH befinden (BFH, Urteil vom 23. Juli 1997, X R 121/94, BFH/NV 98, 159, 160, zu § 10 e Abs. 4 S. 2 EStG; FG Münster, Urteil vom 16. Juni 2000, 11 K 2872/99 EZ, EFG 2000, 914, rkr.).
16So liegt es im Streitfall. Sowohl die vom Bekl. geförderte Wohnung des Kl. und seiner Familie als auch die vom Kl. an seine Eltern unentgeltlich überlassene Wohnung sind im ZFH belegen. Eine gleichzeitige Förderung beider Objekte kommt demnach nicht in Betracht.
17Der Kl. wendet demgegenüber zu Unrecht ein, die gleichzeitige Förderungsmöglichkeit beider Objekte ergebe sich aus § 4 Satz 2 EigZulG. Durch diese Regelung werden zwar im Unterschied zu der Vorgängervorschrift des § 10 e EStG auch nicht selbstgenutzte Objekte in die Förderung einbezogen. Das ändert aber nichts daran, daß diese Förderung nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG erfolgen kann, der der Regelung in § 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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