Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 3754/00 E, 10 K 4717/00 E, 10 K 5053/00 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
Gründe:
2Streitig ist bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer 1995 bis 1997 die steuer-
3liche Berücksichtigung von Fahrtkosten.
4Der Kläger war seit dem 01.04.1995 in D. als Diplom-Ingenieur nichtselbständig tätig. Daneben erzielte er in allen Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen sowie - negative - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Vermietung und Verpachtung.
5Bei den Erklärungen zur Einkommensteuer 1995 bis 1997 ließ der Beklagte die bei den unterschiedlichen Einkünften geltend gemachten Fahrtaufwendungen des Klägers nach F. in 1995 iHv 6.812,99 DM, in 1996 iHv 5.923,32 DM und in 1997 iHv 4.739,72 DM mit der Begründung unberücksichtigt, es handele sich hierbei um - auch - privat veranlaßte Fahrten zu seinem Elternhaus. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.
6Der Kläger trägt vor, die Fahrten nach F. habe er unternommen, um sein dortiges Vermögen zu verwalten. Hierzu seien Arbeiten in erheblichem Umfang zu verrichten gewesen, die überwiegend nicht von D. aus hätten erledigt werden können. Die Reisen hätten oft an Wochenenden stattgefunden. Für jede einzelne Fahrtkostenabrechnung (streitig sind 6 Fahrten in 1995, 8 Fahrten in 1996 und 6 Fahrten in 1997) habe er den mit den jeweiligen Einkünften verbundenen Zweck der Reise angegeben. Dieser habe überwiegend darin bestanden, Miethäuser zu verwalten, Steuererklärungen zu erstellen, Einsprüche anzufertigen, über Wertpapiere zu disponieren und an Gesellschafterversammlungen der Familiengesellschaften, insbesondere der E. W. GmbH und der W..... Besitzgesellschaft teilzunehmen. Die Kosten seien - so erstmals im Klageverfahren - teilweise auch den Steuerberatungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz - EStG -) zuzurechnen. Übernachtet habe er in dem von seinem Vater bewohnten Zweifamilienhaus jeweils in seinem ehemaligen Kinderzimmer. Im übrigen habe ein geringer Teil jeder Fahrt nach F. auch dem Besuch der Familie gedient (täglich ca. zwei Stunden).
7Er meint, die Behandlung der Fahrtkosten durch den Beklagten widerspreche § 12 Nr. 1 EStG und sei verfassungswidrig. Zutreffend wäre eine schätzungsweise Aufteilung der Aufwendungen gewesen wie sie das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 21.06.2001 (Az.: 10 K 6288/96) vorgenommen habe. Eine entsprechende Aufteilung der Kosten in einen privat und einen beruflich veranlaßten Teil ergebe steuerlich zu berücksichtigende Fahrtkosten in 1995 von 3.000,57 DM, in 1996 von 4.109,91 DM und in 1996 von 3.365,50 DM.
8Gegen das von der Rechtsprechung entwickelte Aufteilungs- und Abzugsverbot bestünden erhebliche Bedenken. Die ausdehnende Auslegung bei der Anwendung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG durch den BFH lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Die Einfügung des § 12 EStG in 1934 habe allein den Zweck verfolgt, Repräsentationsaufwendungen bei Zusammenwirken von beruflichen und privaten Gründen nicht mehr zum Abzug zuzulassen. Die Auslegung, die die Vorschrift durch die Rechtsprechung erfahren habe, sei im übrigen auch mit der Systematik des Steuerrechts nicht zu vereinbaren. Nach dem Nettoprinzip dürften gemischt veranlaßte Aufwendungen nicht voll der privaten Sphäre zugeordnet werden. Auch sei der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG für den Fall, daß bereits § 12 Nr. 1 EStG ein Aufteilungsverbot enthielte, einer Wirkung entzogen.
9Darüber hinaus widerspreche das Aufteilungsverbot auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG. Es führe in ungerechter Weise dazu, daß eindeutig und unstreitig betrieblich veranlaßte Aufwendungen vom Steuerpflichtigen aus versteuertem Einkommen geleistet werden müßten.
10Schließlich verstoße ein Aufteilungsverbot auch gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die private Mitveranlassung werde allein darauf gestützt, daß der Vater des Klägers an dem Ort wohne, der Ziel der betrieblich veranlaßten Fahrten sei. Dies stelle eine Diskriminierung der Familie dar. Anderen Personengruppen, z.B. Miteigentümer eines Grundstücks oder Gesellschaftern einer Gesellschaft, sei ein Betriebsausgabenabzug nicht verwehrt. Diese Beeinträchtigung des Art. 6 Abs. 1 GG sei durch eine verfassungskonforme Auslegung zu beheben, d.h. die Kosten seien durch Schätzung aufzuteilen.
11Nach Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) im Klageverfahren durch Bescheid vom 19.06.2001 beantragt der Kläger,
12unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1995 und 1997 idF der Einspruchsentscheidung bzw. unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 19.06.2001 Aufwendungen für Fahrtkosten in 1995 iHv 3.000,57 DM, in 1996 iHv 4.109,91 DM und in 1997 iHv 3.365,50 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu berücksichtigen, hilfsweise im Fall des Unterliegens die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er meint, die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen setze voraus, daß die unternommenen Fahrten neben einer betrieblichen Veranlassung nicht zugleich maßgeblich auf privaten Gründen beruhten. Vorliegend könne nicht nachvollzogen werden, daß der Kläger während seiner Anwesenheit in F. in dem vom Vater bewohnten Haus nicht zugleich verwandtschaftliche Beziehungen gepflegt habe.
16Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, da hierunter nicht die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten des bereits erwachsenen und sich selbst versorgenden Kindes zu seinen Eltern falle. Das Grundrecht untersage die Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen, von Eltern gegenüber Kinderlosen sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.
17Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Fahrtkostenabrechnungen des Kläger, insbesondere auf die Fahrten vom 23.12.1995 bis zum 27.12.1995 und vom 22.12.1996 bis zum 29.12.1996, hingewiesen. Hinsichtlich der Dauer der jeweils angegebenen beruflich bzw. privat veranlaßten Tätigkeiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 06.09.2001 einschließlich der beigefügten Anlage Bezug genommen.
18Durch Beschluß vom 03.09.2001 hat der Senat die Entscheidung des Rechtsstreits dem Einzelrichter übertragen.
19Die Klage ist nicht begründet.
20Dem Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten steht § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Danach dürfen u.a. Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
21Das Gericht geht mit dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs davon aus, daß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG keine erschöpfende Abgrenzung der privaten, einkommensteuerlich unerheblichen Aufwendungen von den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gibt (Beschluß vom 19.10.1970 GrS 2/70, BStBl. II 1971, 17 (18)). Soweit der Kläger meint, § 12 Abs. 1 EStG betreffe allein Repräsentationsaufwendungen, verkennt er die Fortentwicklung, die diese Vorschrift durch die bisherige Rechtsprechung genommen hat. Zweck der Vorschrift ist es zu verhindern, daß Aufwendungen eines Steuerpflichtigen durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Teil verlagert werden, weil dieser einen entsprechenden betrieblichen oder beruflichen Anlaß hat, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken müssen. Daß § 12 Nr. 1 EStG den Abzug "gemischter" Aufwendungen auch insoweit versagt, als diese Aufwendungen betrieblich (beruflich) mitveranlaßt sind, ist - auch verfassungsrechtlich (FG Bremen, Urteil vom 26.03.1992 I 97/89 K; EFG 1993, 21) - nicht zu beanstanden, wenn eine Aufteilung nur im Wege der griffweisen Schätzung nach den Angaben des Steuerpflichtigen möglich wäre und keine objektiven, leicht nachprüfbaren Maßstäbe vorhanden sind. So liegt der Fall hier.
22Die geltend gemachten Fahrtkosten nach F. dienten nach Auffassung des Gerichts in erster Linie der Teilnahme an Gesellschaftsversammlungen der E. W. GmbH und der Besitzgesellschaft W. sowie dem regelmäßigen Besuch des Vaters und können deshalb nicht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die angegebenen betrieblich veranlaßten Tätigkeiten wie Hausverwaltung, Erstellen von Steuererklärungen und Einsprüchen, Disposition von Wertpapieren sind keine auf F. notwendig beschränkten Tätigkeiten. Sie konnten vielmehr nur unter Mitnahme der entsprechenden Unterlagen und Belege von D. nach F. durchgeführt werden. Dies gilt gleichermaßen für Fragen der Hausverwaltung - selbst wenn die Grundstücke in F. und Umgebung liegen - wie auch für die Anfertigung von Schriftverkehr mit dem Beklagten. Auch eine Begründung dafür, daß Wertpapierdispositionen notwendig nur in F. getroffen werden können, ist für das Gericht nicht erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Kläger diese Tätigkeiten bewußt nach F. verlagert hat, um die Besuchsfahrten zu seiner Familie steuerlich geltend machen zu können. Darauf weisen insbesondere auch die Fahrten des Kläger nach F. über Weihnachten 1995 und 1996 und deren Aufenthaltsdauer hin. Eine Aufteilung der Fahrtkosten entsprechend den Angaben des Klägers, selbst wenn diese möglich sein sollte, kam schon aus diesen Gründen nicht in Betracht. Demzufolge unterscheidet sich der Sachverhalt in diesem Verfahren auch von dem vom Finanzgericht Köln (Urteil vom 21.06.2001 10 K 628/96) entschiedenen Fall, in dem die Reise überwiegend beruflich veranlaßt war und die Nichtberücksichtigung der Fahrtkosten zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führte.
23Im übrigen ist nach Auffassung des Gerichts eine schätzungsweise Aufteilung gemischter Aufwendungen grundsätzlich nicht möglich. Den Einwendungen des Klägers gegen die bisherige Rechtsprechung zum Aufteilungsverbot bei gemischten Aufwendungen war nicht zu folgen. Die steuerliche Berücksichtigung von bewußt in den betrieblichen Bereich verlagerten privaten Aufwendungen verstößt gegen den Gerechtigkeitsgedanken. Darüber hinaus bleibt auch der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG bei dieser Auslegung des § 12 Nr. 1 EStG gewahrt. Die Vorschrift ist dann zu prüfen, wenn entsprechende Aufwendungen nicht schon gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1-6, Abs. 6, Abs. 7 EStG oder gemäß § 12 Nr. 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind (Heinicke, EStG, 20. Aufl., § 4 Rz 601).
24Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Es widerspricht dem Gleichheitsgedanken, daß ein anderer Steuerpflichtiger, der - wie der Kläger - einen entsprechenden Aufwand für seine private Lebensführung hat, diese Kosten nur deshalb nicht abziehen kann, weil er keine berufliche Mitveranlassung geltend machen kann. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG liegt nicht vor. Dieses Grundrecht betrifft und schützt die Bereiche des familiären Zusammenlebens, weniger dagegen die Auswirkungen der familiären Freiheit nach außen, wie etwa das Berufsleben oder die Eigentumsordnung (BVerfGE 80, 81 (92); Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 6 GG Rz 5). Die durch das Abzugsverbot bei gemischten Aufwendungen mögliche Beeinträchtigung der Institutsgarantie des Art. 6 GG ist hier allenfalls eine unbeabsichtigte Nebenfolge; sie greift nicht in den Kernbereich des Grundrechts ein und ist damit verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluß vom 03.12.1991 - 1 BvR 1477/90, NJW 1992, 1093).
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
26Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtsfrage ist angesichts der gefestigten Rechtsprechung zu dem hier entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klärungsbedürftig.
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