Urteil vom Finanzgericht Münster - 15 K 4339/96 U
Tenor
Unter Abänderung der Umsatzsteuer-Bescheide 1990 - 1992 vom 21.02.1996 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 30.08.1996 wird die Umsatzsteuer für 1990 auf 14.041,00 DM, für 1991 auf 6.629,00 DM und für 1992 auf 8.148,00 DM festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden beiden Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Streitig ist eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Lieferungen von Sammlungsstücken von völkerkundlichem Wert sowie von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst.
3Der Kläger (Kl) ist Ozeanienkundler. Er betreibt eine Galerie für Stammeskunst und veranstaltet völkerkundliche Ausstellungen. Mit dem Verkauf von Gegenständen aus dem Raum Indonesien, Neu-Guinea und Australien, die er auf seinen längeren Reisen in die betreffenden Gebiete von Eingeborenen oder von dortigen Kunsthändlern erworben oder in ganz Europa von Privatleuten, auf Auktionen oder auf Messen und Flohmärkten gekauft hat, ist der Kl in den Streitjahren unternehmerisch tätig gewesen. Daneben hat er einen kleinen Taxibetrieb unterhalten.
4Bis einschließlich 1989 folgte das beklagte Finanzamt (FA) den Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen des Kl, worin dieser seine Umsätze mit Sammlungs- oder Kunstgewerbeartikeln dem halben Steuersatz unterwarf. Eine 1994 durchgeführte Betriebsprüfung bemängelte, dass der Kl trotz mehrfacher Aufforderung die im Prüfungszeitraum verkauften Sammlungsstücke weder aufgelistet noch genau beschrieben hatte und er insbesondere nicht dargetan hatte, aus welchen Gründen diese Gegenstände einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentierten. Daraufhin unterwarf das FA in gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten USt-Bescheiden für 1990 bis 1992 vom 21. 02. 1996 die bis dahin ermäßigt besteuerten Umsätze des Kl nunmehr dem Regelsteuersatz.
5Im Einspruchsverfahren legte der Kl schriftliche Erklärungen von Direktoren oder Konservatoren der Völkerkundemuseen Stuttgart, Berlin, Heidelberg , Werl und Basel sowie eines Galeristen aus Amsterdam vor, die bestätigten, dass es sich bei dem Warenangebot des Kl immer um Objekte von hohem künstlerischen Wert gehandelt habe. Die dennoch zurückweisende Einspruchsentscheidung des FA vom 30. 08. 1996 stellte darauf ab, dass die vom Kl vorgelegten pauschal gehaltenen Bestätigungen nicht geeignet seien, den für jeden einzelnen Gegenstand erforderlichen Nachweis seines völkerkundlichen Wertes i.S. von Nr. 54 b der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu erbringen.
6Mit der Klage begehrt der Kl weiterhin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit der Begründung, dass es sich bei den verkauften Gegenständen einerseits um Sammlungsstücke von völkerkundlichem Wert und andererseits - beim betragsmäßig größeren Umsatzanteil - um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst gehandelt habe. Die spezielle Problematik des Falles liege darin, dass es in Deutschland lediglich einen einzigen anerkannten Sachverständigen für völkerkundliche Objekte aus Ozeanien gebe, wobei es sich um den Kl selbst handele. Eine Darlegung der charakteristischen Schritte in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften bei Sammlungsstücken von völkerkundlichem Wert sei nur aus evolutionärer Sicht möglich und nicht innerhalb der Kulturgeschichte der einzelnen Ethnien, weil es sich in der Völkerkunde um Kulturen handele, die keine aufgeschriebene Kulturgeschichte haben. Eine Interpretation aus evolutionärer Sicht sei jedoch eine Betrachtungsweise aus dem 19. Jahrhundert und werde in der modernen Ethnologie nicht mehr praktiziert. Somit unterlägen entweder alle völkerkundlichen Objekte dem ermäßigten Steuersatz oder keines. Jedes völkerkundliche Objekt, welches weltweit existiere, sei eine Abwandlung oder Variante eines nicht mehr existenten Grundmusters, welches nur im kollektiven Gedächtnis der jeweiligen einheimischen Künstlergeneration vorhanden sei. Völkerkundliche Objekte aus der Südsee seien ausschließlich aus leicht vergänglichen Materialien hergestellt und überdauerten die Zeiten nicht. Es gebe kaum Objekte im Feld, welche mehr als einhundert Jahre alt seien. Jedes völkerkundliche Objekt aber, welches aus nicht kommerziellen Gründen für den Eigengebrauch gefertigt worden sei, sei geeignet, die Sitten und Gebräuche des betreffenden Volkes zu veranschaulichen, und verkörpere, wenn auch nicht unmittelbar, so doch immerhin mittelbar einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Nr. 54 b der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG bzw. zur dort in Bezug genommenen Zolltarif-Position 97.05. Bei den angeführten charakteristischen Schritten handele es sich um Zeiträume und nicht um Zeitpunkte. Deshalb seien nicht nur die allerersten Vorbilder, sondern auch deren Folgeobjekte bis in die jüngste Zeit hinein in die Steuerbegünstigung einzubeziehen.
7Der Kl hat dem Gericht 3 Ordner vorgelegt, welche - getrennt nach Jahren - die Ausgangsrechnungen (Zweitschriften) des Kl und - ihnen jeweils nachgeheftet - eine vom Kl nachträglich vorgenommene Beschreibung der in der betreffenden Rechnung jeweils aufgeführten Gegenstände nach Material, Verarbeitung, Stil, Entstehungszeit und Herkunft sowie mit Nennung von Vergleichsstücken in der Fachliteratur enthalten. Im Anschluss an die gerichtliche Auflage, mittels einer Auflistung für jeden völkerkundlichen Gegenstand, für den der Kl den ermäßigten Steuersatz geltend macht, darzulegen, welche charakteristische Entwicklung durch das jeweilige Stück dokumentiert wird, hat der Kl die o.a. Objektbeschreibungen mit einem Buchstaben oder einer Nummer versehen, wobei er, wenn er für mehrere Gegenstände eine Vergleichbarkeit oder Ähnlichkeit aus evolutionärer Sicht angenommen hat, jeweils dieselben Buchstaben bzw. Nummern vergeben hat. Die so gekennzeichneten Objekte bzw. Objektgruppen hat er dann in einer Aufstellung zusammengefasst und (nochmals) beschrieben, teilweise nach Herstellungsart, teilweise nach gebrauchs- bzw. kultmäßiger Bedeutung, teils unter Nennung des Verwendungsgebietes oder des verwendenden Volksstammes.
8Der Kl schlägt die Beauftragung eines völkerkundlichen Sachverständigen durch das Gericht vor und benennt Gutachter, welche schon im Einspruchsverfahren vom Kl vorgelegte Bestätigungen abgegeben haben. Ferner legt der Kl ein Gutachten von Prof. Dr. S. vom Institut für Völkerkunde der Universität Freiburg vom 07. 05. 2001 vor, welches das Finanzgericht Düsseldorf im dortigen Verfahren 4 K 4798/00 EU wegen Einfuhrumsatzsteuer des Kl eingeholt hat; der Kl hält die dort begutachteten Objekte teilweise für vergleichbar mit den hier streitbefangenen Gegenständen.
9Der Kl beantragt,
10unter Aufhebung der geänderten USt-Bescheide 1990 bis 1992 vom 21. 02. 1996 folgende Nettoumsätze dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen:
111990 184.747 DM
121991 124.145 DM
131992 103.946 DM
14Das FA beantragt Klageabweisung.
15Es wendet sich nicht gegen eine Gutachteneinholung durch das Gericht, lehnt jedoch die vom Kl benannten Sachverständigen wegen Befangenheit ab.
16Nach gerichtlichem Hinweis auf die zu erwartenden hohen Kosten eines Sachverständigengutachtens und insbesondere darauf, dass eine hinreichende Sachaufklärung hinsichtlich jedes einzelnen streitbefangenen Objektes selbst bei Zuziehung eines Sachverständigen äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich erscheine, haben die Beteiligten sich in tatsächlicher Hinsicht entsprechend dem gerichtlichen Vorschlag vom 12. 10. 2001 darauf verständigt, dass bei der gerichtlichen Entscheidung des Rechtsstreits davon ausgegangen werden soll, dass 50 % der streitbefangenen Jahresumsätze entweder Holzschnitzereien und andere Plastiken betroffen haben, welche der Zolltarif-Nr. 97.03 zuzuordnen sind, oder aber völkerkundliche Gegenstände noch aus der Entstehungsperiode der betreffenden Grundmuster ("epochemachende Erzeugnisse der Erstzeit"), während die anderen 50 % der Umsatzbeträge Objekte zum Gegenstand haben, die nicht mehr aus der anfänglichen Entstehungs- und Entwicklungszeit (Errungenschaftsepoche) des betreffenden Kult- oder Gebrauchsgegenstandes stammen, sondern "Folgeobjekte" aus späterer Zeit sind.
17Der Senat hat am 18. 12. 2001 mündlich verhandelt; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
18Die Klage ist nur zum Teil begründet.
19Die vom Kl begehrte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes findet nur bei den Umsätzen mit solchen Gegenständen statt, welche entweder Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst sind oder aber Sammlungsstücke von völkerkundlichem Wert darstellen, indem sie noch aus der Entstehungsperiode ihrer jeweiligen Grundmuster herrühren und somit als epochemachende Erzeugnisse ihrer Erstzeit anzusehen sind und nicht als bloße "Folgeobjekte" i.S. der zwischen den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung.
20Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für Umsätze mit den in der Gesetzesanlage bezeichneten Gegenständen. Darunter fallen bei Kunstgegenständen die Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, und zwar aus Stoffen aller Art (lfd. Nr. 53 a der Liste, entspricht Pos. 97.03 des Zolltarifs), und bei Sammlungsstücken solche von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert (lfd. Nr. 54 b der Liste, entspricht Pos. 97.05 des Zolltarifs).
211. Soweit die vom Kl in den Streitjahren verkauften Objekte Holzschnitzereien und sonstige Plastiken sind, die ursprünglich Kultgegenstände waren und nicht den Charakter einer Handelsware haben, fallen sie als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst unter den ermäßigten Steuersatz, und zwar unabhängig davon, ob ihnen ein völkerkundlicher Wert beizumessen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Feb. 1990 VII R 126/89, BStBl II 1990, 763).
222. a. Bzgl. der Begriffe "Sammlungsstück" und "geschichtlicher oder völkerkundlicher Wert" hat der BFH sich in gefestigter Rechtsprechung die vom EuGH (Urteile vom 10. Okt. 1985 Rs. 200/84 und Rs. 252/84, EuGHE 1985, 3363 bzw. 3387, sowie vom 03. Dez. 1998 Rs. C-259/97, EuGHE 1998, I-8127) gegebenen Definitionen zu Eigen gemacht (zuletzt BFH-Urteile vom 07. Juli 1998 VII R 119/96 und VII R 120/96, BStBl II 1998, 768 bzw. BFH/NV 1999, 232, sowie Beschluss vom 19. Dez. 2000 VII R 30/99, UR 2001, 212). Danach sind Sammlungsstücke i.S. der Zolltarif-Nr. 97.05 Gegenstände, die geeignet sind, in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung aufgenommen zu werden. Dies sind verhältnismäßig seltene Stücke - auch frühere Serienprodukte, von denen gegenwärtig nur noch einige Exemplare vorhanden sind -, die Gegenstand eines Spezialhandels sind, einen hohen Wert haben und normalerweise nicht mehr ihrer üblichen Zweckbestimmung gemäß verwendet werden. Angesichts der langen Erfahrung des Kl in Ozeanienkunde und seiner auch vom FA nicht bestrittenen Fachkunde auf diesem Gebiet geht der Senat davon aus, dass der Kl von seinen Reisen keine kunsthandwerkliche Serienware oder sogenannte "Airport Art" mitgebracht hat, sondern von den Einheimischen ebenso wie von Kunsthändlern oder von Privatleuten auf Auktionen und dgl. im Wesentlichen nur Sammlungsstücke im eben bezeichneten Sinn erworben hat. Wenn das FA aus dem BMF-Erlass vom 27. Dez. 1983 IV A 1 - S 7200 - 44/83 (BStBl I 1983, 567) herleitet, dass die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes an zusätzliche formelle Voraussetzungen (genaue Beschreibung jedes einzelnen Stückes bereits in der Rechnung, und zwar mit allen für seine Beurteilung wesentlichen Merkmalen) geknüpft sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Weder aus § 12 noch aus § 22 UStG lassen sich dahingehende Zusatzanforderungen des Gesetzgebers herleiten (vgl. Niedersächsisches FG Urteil vom 04. Aug. 1987 V 184/84, EFG 1987, 642). So kann die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch nicht allein mit dem Hinweis auf fehlende Aufzeichnungen verneint werden (vgl. FG Köln Urteil vom 24. 02. 1987 5 K 54/84, EFG 1987, 384). Abgesehen davon, dass die Verwaltungsanweisungen für das Gericht nicht bindend sind, übersieht das FA, dass vom BMF die Tz 163 seines Schreibens vom 27. 12. 1983 neugefasst worden ist durch Schreiben vom 07. Jan. 1985 IV A 1 - S 7220 - 23/84 (BStBl I 1985, 51), um zum Ausdruck zu bringen, dass die Eignung zur Aufnahme in eine öffentliche Sammlung nicht nur durch eine Beschreibung der einzelnen Sammlungsstücke (Tz 164 des BMF-Schreibens vom 27. Dez. 1983), sondern auch auf andere Art und Weise nachgewiesen werden kann (vgl. Schlienkamp/Rondorf in Plückebaum/ Malitzky, UStG, § 12 Abs. 2 Rz 462). Diesen Nachweis sieht der Senat im Streitfall als durch die vom Kl eingeholten Bestätigungen von Völkerkundemuseen bzw. deren Direktoren oder deren Konservatoren für Ozeanienkunde erbracht an, insbesondere soweit es sich um vom betreffenden Museum (M. für Völkerkunde Berlin, Völkerkundemuseum Werl) angekaufte oder um dem Museum (M. für Völkerkunde Heidelberg, M. für Völkerkunde Basel) konkret angebotene Gegenstände handelt. Soweit Bestätigungen des Staatl. Museums für Völkerkunde Stuttgart und des völkerkundlichen Sachverständigen A lediglich auf Galeriebesuche beim Kl abstellen, kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl dann und wann für private Auftraggeber auch Stücke besorgt hat, die gar nicht den Weg in seine Galerie gefunden haben und nicht zur Aufnahme in eine wissenschaftlich ausgerichtete öffentliche Sammlung geeignet waren. Diesen möglichen Umsatzanteil sieht der Senat aber als vernachlässigenswert an, zumal die Beteiligten durch ihre tatsächliche Verständigung zum Ausdruck gebracht haben, dass sie auch insoweit keine weitere Sachaufklärung für geboten halten.
232. b. Hinzukommen muss ein geschichtlicher oder völkerkundlicher Wert eines jeden einzelnen Sammlungsstückes, auf welches der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden soll. Insoweit reicht die Tatsache, dass vom Kl verkaufte Gegenstände auch in Museen ausgestellt sind, nicht aus. Nicht beweiskräftig sind insoweit auch die vom Kl eingeholten Bestätigungen von Museen, in denen den vom Kl angebotenen Objekten pauschal ein "hoher künstlerischer und ethnographischer Wert" attestiert wird, ohne dass Kriterien für eine solche Bewertung anhand einzelner Stücke aufgeführt werden. Intention der von § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG in Bezug genommenen Einfuhrumsatzsteuervergünstigung ist nicht die Begünstigung des Kunst- und Antiquitätenhandels, sondern die Förderung des freien Verkehrs zwischen den Völkern mit Gegenständen von besonderer kulturgeschichtlicher Bedeutung. Zu Recht lässt daher der BFH für eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die bloße Vergleichbarkeit des Gegenstandes mit Museumsexponaten nicht genügen (vgl. Urteil vom 08. Jan. 1991 VII R 16-19/89, BFH/NV 1991, 850, sowie Urteil VII R 119/96). Die zusätzliche Voraussetzung, dass der Gegenstand einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht, wird auch nicht allein durch das Alter des Gegenstandes bzw. durch seine Eigenschaft als Antiquität erfüllt. Das Stück muss vielmehr in geschichtlicher bzw. völkerkundlicher Sicht exemplarische Bedeutung haben. Erforderlich ist eine besondere Eignung zur Darstellung einstiger Sitten und Gebräuche (vgl. BFH-Urteile vom 12. März 1991 VII R 34/89, BFH/NV 1992, 71, und vom 04. Mai 1993 VII R 119/92, BFH/NV 1994, 594).
24Im vom Kl vorgelegten Ausstellungskatalog "Abelam" z.B. sind verschiedene Masken und Trommeln abgebildet, die der Kl von zwei Reisen mitgebracht hat. Alle Stücke weisen zwar individuelle Besonderheiten auf; jedoch haben Abbilder, Abwandlungen oder Varianten eines einem Volksstamm geläufig gewordenen Grundmusters nicht die gleiche exemplarische geschichtliche oder völkerkundliche Bedeutung wie ihr epochemachendes Vorbild (vgl. BFH-Urteil VII R 119/96). Im Schreiben des Staatl. Museums für Völkerkunde Stuttgart heißt es, dass der Kl auch Muster von in Ozeanien "noch lebendigen handwerklichen Traditionen" erworben habe, die "häufig noch lokal verwendet" würden; lt. Schreiben des Museums für Völkerkunde Basel dokumentieren die vom Kl besorgten Stücke, "dass die traditionellen Formen der Kunst heute noch auf den Inseln und in den Dörfern Melanesiens weiterleben oder samt Sinnzusammenhang wiederbelebt werden"; und im Schreiben des Völkerkundemuseums Heidelberg werden beispielhaft hölzerne Speiseschalen, die der Kl angeboten hat, angeführt, um den charakteristischen Schritt der Menschheit, nicht mehr vom Fußboden zu essen, zu belegen. Nicht jedes weiterentwickelte Gebrauchsstück mit den typischen Merkmalen seiner Zeit veranschaulicht aber einen Entwicklungsabschnitt; es muss vielmehr selbst eine charakteristische Stufe in der Kulturgeschichte darstellen bzw. den durch einen solchen Schritt eingeleiteten neuen Entwicklungsabschnitt exemplarisch verdeutlichen (vgl. BFH-Urteil VII R 120/96; ferner Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz 154, und Schlienkamp/Rondorf aaO, § 12 Abs. 2 Rz 462/2). Deshalb fallen darunter auch keine noch so originalgetreuen Nachbildungen alter Vorbilder, selbst wenn sie als Belegstücke in Völkerkundemuseen anzutreffen sind. Der Kl führt z.B. eine Steinaxt, Pfeil und Bogen, Kinamuscheln und Baumrindentaschen (alle: Mendi, Herstellungszeit ca. 1950, Preis zus. 2.500 DM) auf: Angenommen, dieser Volksstamm kennt schon seit hundert Jahren oder länger Geräte dieser Machart, also Äxte aus Steinklingen und Rattan, hölzerne Bögen mit Bambussehnen, Muscheln mit Bemalung aus Rötelpulver, genähte Taschen aus Baumrinde, dann fehlt den 1950 nach den überlieferten Techniken gefertigten Gegenständen eine exemplarische Bedeutung im oben aufgezeigten Sinn. Ähnliches gilt für andere vom Kl aufgeführte Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, wie z.B. Reisschüttelkörbe aus Rattan, Schüsseln aus Tonerde oder Bambusdosen mit Brandornamentik. Zwar wird die restriktive Rechtsprechung des BFH in der Literatur (vgl. Frees in UR 1993, 219) kritisiert unter Hinweis darauf, dass abgesehen von dem Umstand, dass vielfach - je weiter der Entwicklungsschritt zurückliegt - praktisch kaum feststellbar sein dürfte, ob das Sammlungsstück zu den Ersten seiner Art gehörte, auch nicht zu erklären sei, weshalb beispielsweise das zehnte Stück noch zu den Ersten seiner Art zählen soll, während das elfte diese Voraussetzung nicht mehr erfüllen soll. Der Interpretation des geschichtlichen oder völkerkundlichen Wertes durch den BFH wird vorgeworfen, dass sie der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für diesen Bereich jede praktische Bedeutung nehme bzw. für den Steuerpflichtigen nicht kalkulierbar sei. Der Senat vermag jedoch auch angesichts der kaum zu leugnenden Schwierigkeiten bei der Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung von Sammlungsstücken - wobei die Unerweislichkeit zu Lasten des Steuerpflichtigen geht (vgl. BFH-Urteil VII R 16-19/89, ferner Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Rn. 149) - nicht der Literatur dahin zu folgen, dass der vom EuGH (aaO) definierte "geschichtliche oder völkerkundliche Wert" bereits dem vom EuGH umschriebenen Begriff "Sammlungsstück" immanent oder (so Frees aaO S. 220) kohärent sei. Hätte der EuGH so verstanden werden wollen, dann würde er in seinen vom Senat für maßgeblich erachteten o.a. Grundsatzurteilen nicht zwei getrennte Begriffsdefinitionen in gesonderten Leitsätzen aufgestellt haben. Daher hält der Senat auch das vom Kl vorgelegte Gutachten S. aus dem Verfahren wegen Einfuhrumsatzsteuer vor dem FG Düsseldorf für wenig hilfreich. Dieses Gutachten legt ausdrücklich nicht das höchstrichterlich aufgestellte Kriterium des "charakteristischen Schrittes in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften" zugrunde, weil der Gutachter dieses für "weniger praktikabel" hält. Stattdessen misst der Sachverständige erhebliche Bedeutung dem Umstand bei, dass der betreffende Gegenstand im Ethnographica-Handel vertrieben wird und sich in Völkerkundemuseen finden lässt, ein Umstand also, den der BFH (aaO) ausdrücklich nicht für ausschlaggebend erachtet, wenn er fordert, dass auch bei völkerkundlichen Sammlungsstücken jeweils eine exemplarische Bedeutung hinzutreten muss. Das Gutachten S. misst an mehreren Stellen Objekten, die in den Jahren 1950 bis 1985 hergestellt worden sind, einen völkerkundlichen Wert bei, obwohl es sich um moderne Erzeugnisse nach überlieferten Vorbildern handelt.
25Einen "charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften" wird man zwar in der Regel nicht auf das Entstehungsjahr des Grundmusters des betreffenden Objektes begrenzen, sonden wird auch noch gleichartigen Objekten aus den ersten Jahren danach eine exemplarische Bedeutung beimessen, weil erst eine gewisse Akzeptanz und Verbreitung des betreffenden Objektes die Bedeutung des Entwicklungsschrittes als menschliche Errungenschaft ausmachen dürfte. So wird man z.B. nicht nur dem allerersten Telefonapparat oder dem allerersten Fahrrad einen geschichtlichen Wert beimessen, sonden auch noch unmittelbar nachfolgenden Ausprägungen des neuentwickelten Musters. Gleiches gilt hinsichtlich völkerkundlicher Wertigkeit, wenn z.B. das Mitglied eines Volksstammes erstmalig eine hölzerne Speiseschale oder ein Sitzmöbel entwickelt und sich das Muster in den nächsten Jahren oder Jahrzehnten im Stammesgebiet verbreitet, bis der Volksstamm den "charakteristischen Schritt" vollzogen hat, nämlich fortan nicht mehr vom Fußboden zu essen bzw. nicht mehr auf der Erde zu sitzen. Der Kl jedoch geht davon aus, dass bei völkerkundlichen Sammlungsstücken nicht nur die aus der "Errungenschaftsepoche" stammenden Gegenstände, sondern auch noch fünfzig oder einhundert Jahre später hergestellte "Folgeobjekte" begünstigt sein sollen und dass es lediglich um eine Abgrenzung zu Gegenständen geht, die den Charakter einer Handelsware haben bzw. Kunsthandwerk darstellen. Darin vermag der Senat dem Kl nicht zu folgen. Angenommen, Eingeborene haben vor einhundertundfünfzig Jahren Stühle aus Bambus entwickelt und die Angehörigen des betreffenden Volksstammes sitzen daher seit etwa einhundert Jahren, nämlich seit erfolgter Verbreitung dieser Sitzhilfe in ihrem Stammesgebiet, bei ihren Versammlungen nicht mehr auf dem Fußboden, dann sind derartige 1950 hergestellte Stühle, selbst wenn sie noch auf dieselbe oder ähnliche primitive Art gefertigt sind, nicht mehr Dokumente eines charakteristischen Schrittes der Errungenschaften dieses Volksstammes, sondern Nachbildungen eines bereits früher vollzogenen epochemachenden Entwicklungsschrittes. Zwar mögen handwerkliche Produkte aus der Südsee häufig aus leicht vergänglichen Materialien hergestellt sein, welche einen Zeitraum von hundert Jahren oder mehr nur bei Zusammentreffen glücklicher Umstände überdauern. Das hat aber lediglich eine Seltenheit solcher Objekte zur Folge, nicht aber eine Einbeziehung späterer Nachbildungen in den Kreis der den zurückliegenden charakteristischen Entwicklungsabschnitt verkörpernden und somit epochemachenden Objekte der Erstzeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass moderne Ethnologie sich überwiegend mit Kulturen befasst, welche keine aufgeschriebene Kulturgeschichte haben und deren entwicklungsgeschichtliche Errungenschaften daher nicht leicht zu datieren sind.
26Somit findet der ermäßigte Steuersatz auf die Umsätze des Kl in den Streitjahren mit "Folgeobjekten" im oben bezeichneten Sinn keine Anwendung. Nachdem die Beteiligten wegen der Schwierigkeit einer Sachverhaltsaufklärung eine tatsächliche Verständigung dahin getroffen haben, dass 50 % der streitbefangenen Umsatzbeträge "Folgeobjekte" zum Gegenstand gehabt haben, sind die Beteiligten und das Gericht hieran gebunden, so dass sich eine vom Senat zunächst ins Auge gefaßte Beweisaufnahme erübrigt.
27Die USt mindert sich für
281990 um (7 % von 92.373,50 =) 6.466 DM,
291991 um (7 % von 62.072,50 =) 4.345 DM,
301992 um (7 % von 51.973,00 =) 3.638 DM.
31Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 136 Abs. 1 S. 1 FGO sowie auf den §§ 13 und 25 GKG.
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