Urteil vom Finanzgericht Münster - 7 K 7966/00 StB
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2Streitig ist, ob der Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls deshalb rechtswidrig ist, weil keine Gefährdung von Mandanteninteressen besteht.
3Der 1954 geborene Kläger (Kl.) wurde durch die Oberfinanzdirektion (OFD) am 22.09.1981 zum Steuerbevollmächtigten und am 11.11.1987 vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) zum Steuerberater bestellt.
4Auf Grund fehlgeschlagener Immobiliengeschäfte geriet der Kl. in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die dazu führten, dass am 02.02.1999 (zwei) und am 09.02.1999 (drei) Haftanordnungen ergingen, die in das beim Amtsgericht H als Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen sind. Außerdem hat der Kl. am 03.03.1999 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die ebenfalls beim Amtsgericht H in das Schuldnerverzeichnis, das dort gemäß § 915 Zivilprozessordnung (ZPO) geführt wird, eingetragen wurde. Die Eintragungen bestehen fort.
5Der Kl. ist Eigentümer von umfangreichem Grundbesitz, verteilt über das Bundesgebiet. Es handelt sich dabei nach dem Stand vom 31.12.1998 um ursprünglich 70 Objekte. Davon sind nach dem Vortrag des Kl. bisher etwa 50 verwertet worden, wobei rund 70 % der Verkehrswerte erzielt wurden. Nach Angaben des Kl. entsprachen die Verkehrswerte in etwa den Belastungen (Wert 12.243.571 DM), Belastungen 12.319.418 DM (Differenz 75.847 DM). Diese Grundstücke werden steuerlich im Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels des Kl. gehalten.
6Mit Vertrag vom 09.06.1998 gründete der Kl. zusammen mit dem Steuerberater T R die am 18.08.1998 in das Handelsregister (HR) eingetragene D W Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Als Gesellschafter sind der Kl. mit 75 v.H. und Herr T R mit 25 v.H. an dem 50.000 DM betragenden Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer ist der Steuerberater R, der daneben noch eine Einzelpraxis als Steuerberater betreibt. Dem Kl. ist ausweislich des HR Einzelprokura erteilt. Als Gegenstand des Unternehmens ist im HR u.a. eingetragen: "... insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Beratung und die gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit". Wegen der Einzelheiten wird auf den HR-Auszug (Bl 42 FG-Akte) Bezug genommen, hinsichtlich der Geschäftsführungs- und Vertretungsverhältnisse auf die notariell beurkundete Niederschrift über die in der Gesellschafterversammlung am 20.07.1998 beschlossenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages (Bl 102 ff FG-Akte).
7Laut schriftlicher Erklärung des Steuerberaters R vom 05.07.2000 führte die GmbH keinerlei Treuhandkonten. Mit Ausnahme von drei Mandanten, die ihre Zahlungen selbst veranlassen, haben sämtliche Mandanten mit den Behörden Lastschriftverfahren vereinbart.
8Das Gehalt, das der Kl. von der GmbH bezieht, beträgt brutto 1.500 DM zuzüglich Versicherungsbeiträge, die die GmbH für den Kl. trägt. Netto verbleiben dem Kl. 483 DM. Die Gehaltsansprüche sind vielfach gepfändet. Hierzu wird auf die Aufstellung der GmbH vom 10.01.2002 Bezug genommen (Bl 114 FG-Akte). Die Geschäftsanteile des Kl. an der GmbH einschließlich der Gewinnansprüche sind als Sicherheit für in der Zeit von 1992 bis 1995 gewährte Darlehen in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. DM an den Vater des Kl. verpfändet (notarieller Vertrag vom 12.11.1998, Bl 116 FG-Akte).
9Den Familienunterhalt sichert im Wesentlichen die Ehefrau des Kl. die die Fa. PD Kgesellschaft mbH in H betreibt, an die der Kl. seine Buchführungsmandate verkauft hat.
10Laut Kontoauszug vom 12.04.1999 hatte der Kl. beim Finanzamt (FA) H Rückstände an Umsatzsteuern (USt) einschließlich Verspätungszuschlägen in Höhe von insgesamt 13.023,74 DM, sowie 1.713 DM Säumniszuschlägen. Enthalten sind auch Beträge, die erst in Kürze rückständig wurden. Die Rückstände bestehen inzwischen ausweislich einer Mitteilung des FA Hamm vom 13.09.2000 nicht mehr. Beim FA lagen zu diesem Zeitpunkt für den Kl. und seine Ehefrau Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Höhe von ca. 256.000 DM vor. Für die GmbH bestanden zum 25.08.2000 Steuerrückstände in Höhe von 7.927,30 DM wegen Lohn- und USt. Auf den Bericht des FA H vom 13.09.2000 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
11Gegen den Kl. war am 17.11.1997 vom FA F-Land ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der versuchten Steuerhinterziehung in Höhe von 1.238.033,60 DM durch Abgabe einer USt-Voranmeldung für den Monat Januar 1996 eingeleitet worden, das im März 2001 gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 10.000 DM gemäß § 153 a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden ist. Dem Kl. wurde vorgeworfen, die aus einer Rechnung der Firma Bilfinger + Berger vom 16.01.1996 über eine Vorauszahlung laut Bauvertrag resultierende Vorsteuer von 1.238.000,60 DM für die Firma F Baugesellschaft mbH in F mit von ihm unterzeichneter USt-Voranmeldung für Januar 1996 zur Erstattung beim FA F-Stadt angemeldet zu haben, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht sämtlich vorlagen, weil die Zahlung noch nicht geleistet war.
12Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Auf Veranlassung der nunmehr beklagten Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe (StB-Kammer) leitete das bis zum 31.12.2000 dafür zuständige Ministerium das Widerrufsverfahren wegen Vermögensverfalls ein.
14Der Kl. räumte ein, dass ein Vermögensverfall vorliege, da er aus Bürgschaften, insbesondere von Banken nach den fehlgeschlagenen Immobiliengeschäften in Anspruch genommen werde. Es lägen zwar erhebliche Vermögenswerte vor, da die Verwertung des Vermögens jedoch nicht zu einer kurzfristigen Entschuldung führen werde, müsse von einem Vermögensverfall im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ausgegangen werden. Dadurch würden jedoch Interessen der Auftraggeber und Mandanten nicht gefährdet.
15Die frühere freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater habe der Kl. aufgegeben und sei nur noch im Angestelltenverhältnis bei der GmbH beschäftigt. Ebenso wie in der Vergangenheit würden in der Steuerberatungsgesellschaft für die Mandantschaft nur Steuererklärungen gefertigt, die Buchführung erledigt, die allgemeine steuerberatende Tätigkeit und evtl. Prozessvertretungen vor den Finanzgerichten durchgeführt. Eine treuhänderische Verwaltung von Mandantengeldern finde in der GmbH nicht statt. Eigener freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater enthalte sich der Kl. Es sei auch für die Zukunft nicht beabsichtigt, persönlich oder auch durch die GmbH als Treuhänder oder Vermögensverwalter tätig zu werden.
16Eine Gefährdung von Mandanteninteressen sei auch deshalb nicht gegeben, weil eine Ordnung der Vermögensverhältnisse des Kl. bestehe, die eine persönliche Zwangsvollstreckung von Gläubigern nicht erwarten lasse. Der Kl. sei seit 1999 bemüht, mit den betroffenen Banken den Immobilienbestand zu verwerten. Persönliche Vollstreckungen, die in der Vergangenheit stattgefunden hätten, hätten durch Vereinbarung mit den Gläubigerbanken gestoppt werden können, in dem diese sich mit einer Stundung der Forderung bis zum Abschluss einer Immobilienverwertung bereit erklärt hätten. Teilweise habe der Kl. durch Verwertung seines Eigenheims an einer weiteren Entschuldung mitgewirkt. Die Vorlage von schriftlichen Erklärungen der Gläubigerbanken wurde angekündigt.
17Der Kl. erklärte außerdem ausdrücklich, dass auch keine Vermögensberatung übernommen werde (Schriftsatz vom 24.10.2000).
18Mit Bescheid vom 28.11.2000 widerrief das Ministerium die Bestellung des Kl. als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Es verwies dabei auf die Eintragungen des Kl. im Schuldnerverzeichnis. Das Ministerium ging davon aus, dass der (vermutete) Vermögensverfall eine Mandantengefährdung indiziere. Dabei wies die StBer-Kammer auf das Senatsurteil vom 23. Juni 1994, 7 K 3645/93 StB hin. Die geforderten Unterlagen über die Vermögenslage seien nicht vorgelegt worden. Die Anmerkungen in der vorgelegten Aufstellung des Immobilienbesitzes vom 31.12.1998 wie z.B. "ZVG in Kürze", "es laufen Verkaufsgespräche", "ZVG beantragt", "Klage auf Rückabwicklung", gäben keinen Aufschluss über die Entwicklung der Vermögenslage, zeigten aber, dass sich seit der Finanzlage 1998 innerhalb von nahezu drei Jahren nichts Nennenswertes bewegt habe. Eine Ordnung oder sich anbahnende Ordnung der Vermögensverhältnisse sei der vorgelegten Aufstellung nicht zu entnehmen. Es seien auch die mit den Gläubigerbanken getroffenen Tilgungs- und Stundungsvereinbarungen nicht offen gelegt worden, ebenso sei keine Aufstellung der übrigen Vermögenswerte und Schulden vorgelegt worden. Unzutreffend sei der Hinweis, dass z. Zt. keine Vollstreckungsmaßnahmen in das persönliche Vermögen erfolgten, wie sich aus einer Mitteilung des FA H ergebe.
19Nach der Darstellung des Anwaltsschreibens vom 30.06.2000 sei Ursache des Vermögensverfalls eine gewerbliche Tätigkeit, die nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sei und nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG in der seit dem 01.07.2000 geltenden Fassung des Steuerberatungsgesetzes einen eigenen Widerrufsgrund darstelle.
20Mit der am 28.12.2000 erhobenen Klage, die sich zunächst gegen das Finanzministerium richtete, macht der Kl. wie im Verwaltungsverfahren geltend, die vom Gesetz vermutete Gefährdung von Auftraggeberinteressen sei widerlegt. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen trägt der Kl. vor, der BFH habe mit seinem Urteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286 BStBl. II 1993, 203 ein Urteil des Hessischen FG bestätigt, das zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ergangen sei. Eine abstrakte Gefährdung von Auftraggeberinteressen sei nicht ausreichend, da dies im Ergebnis dazu führe, dass der Steuerberater praktisch keine Möglichkeit habe, die Vermutung zu entkräften. Der Kl. verweist darauf, dass er ausschließlich im Rahmen der GmbH, die sich ausschließlich auf die Fertigung von Steuererklärungen, die Erledigung der Buchführung, die allgemeine steuerberatende Tätigkeit und die Übernahme von Prozessvertretungen vor dem FG beschränke, tätig werde und deshalb sowie wegen der Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer keine Möglichkeit habe, Mandanteninteressen zu gefährden.
21Die GmbH führe selbst keine Treuhandkonten und verwalte kein fremdes Vermögen.
22Die Grundstücke und Immobilien seien ursprünglich vom Kl. in der Absicht erworben worden, diese auf Dauer im Bestand zu halten. Es sei nicht geplant gewesen, diese zu veräußern und daraus Einkünfte zu erzielen. Der gewerbliche Grundstückshandel sei letztlich nur die Folge der wirtschaftlichen Notsituation, in die der Kl. geraten sei.
23Den im Rahmen eines gegen den Kl. gerichteten Ermittlungsverfahrens erhobenen Vorwurf der Steuerhinterziehung habe der Kl. immer bestritten, jedoch letztendlich auf Anraten seinen Verteidigers sich auf die Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO eingelassen, um sich nicht einem Strafverfahren mit allen Belastungen auszusetzen.
24Der Kl. beantragt,
25in erster Linie Vertagung bis zum 30.06.2002 zur Regelung der Vermögensverhältnisse, im übrigen,
26den Widerrufsbescheid des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2000 aufzuheben.
27Die StB-Kammer beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Unter Bezugnahme auf den Widerrufsbescheid des Ministeriums vom 28.11.2000 führt die StB-Kammer aus, der Kl. habe den erforderlichen Nachweis, dass ausnahmsweise keine Gefährdung von Mandanteninteressen trotz des Vermögensverfalls vorliege, nicht erbracht. Das Gefahrenpotenzial ergebe sich aus dem Vorbringen des Kl. selbst. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG finde nicht nur auf selbständige Berufsangehörige, sondern gleichermaßen auch auf angestellte Steuerberater Anwendung (BFH-Beschluss vom 08. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 892; FG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2000 2 K 2896/00 StB - nV -). Dies ergebe sich auch aus dem Gesetzestext. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass zwar Kl. und GmbH unterschiedliche Rechtspersonen seien, tatsächlich bearbeite der Kl. als Mehrheitsgesellschafter innerhalb der GmbH seine früheren eigenen Mandate als Einzelprokurist.
30Auch aus dem vom Kl. zur Begründung herangezogenen Urteil des BFH in BStBl. II 1993, 203 ergebe sich, dass die Auftraggebergefährdung nach den konkreten Beziehungen zwischen Steuerberater und Mandanten zu beurteilen sei. Die erforderliche Darlegung im Einzelnen, weshalb eine Gefährdung dieser Art nicht vorliege, habe der Kl. nicht erbracht. Insoweit verweist die StB-Kammer auch auf das BFH-Urteil vom 04. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1099 (vorgehend Senatsurteil vom 23. Juni 1994, 7 K 3645/93).
31Hinsichtlich des eingeschränkten Tätigkeitsfeldes handele es sich letztlich um reine Behauptungen und Absichtserklärungen, die unter dem Druck der Gläubiger jederzeit geändert werden könnten, um sich weitere Einnahmequellen zu schaffen. Der Berufsangehörige müsse sich trotz des Vermögensverfalls ein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit bewahren, um der Annahme der Gefährdung von Auftraggeberinteressen zu entgehen (Hinweis auf FG Münster, Urteil vom 11. Oktober 1999, 7 K 7150/98 und FG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2000, 2 K 2886/00).
32Auch als Angestellter könne der Kl. als Mehrheitsgesellschafter das Tätigkeitsfeld der GmbH ohne weiteres neu bestimmen.
33Der Senat hat am 16.01.2002 mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Verlaufs und des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom selben Tage Bezug genommen.
34Die Klage ist unbegründet.
35Der Widerruf der Bestellung des Kl. als Steuerberater durch das Ministerium ist rechtmäßig. Der Kl. befindet sich in Vermögensverfall; eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen ist nicht ausgeschlossen.
36- Gemäß § 157 Abs. 6 StBerG in der Fassung des 7. StBÄndG ist im Wege des gesetzlich angeordneten Parteiwechsels zum 01. Januar 2001 die Steuerberaterkammer an die Stelle des Ministeriums getreten.
2. Der Senat war nicht gehalten, dem Vertagungsantrag des Kl. nachzukommen. Zwar hat das Gericht zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Anspruch auf Wiederbestellung besteht (dazu siehe unter 3.), eine Aufschiebung der Entscheidung kann aber nicht damit gerechtfertigt werden, dass Aussicht bestehe, die wirtschaftliche Situation zu konsolidieren, wie dies der Kl. begehrt. Zweck des gerichtlichen Verfahrens ist der Rechtsschutz gegen die angefochtene Widerrufsverfügung, nicht jedoch, bei bestehendem Vermögensverfall weitere Gelegenheit zur Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen. Sollte es dem Kl. tatsächlich gelingen, unter Mithilfe seines Vaters die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen, besteht auch in der Zukunft ein Anspruch auf Wiederbestellung (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG).
383. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach Halbsatz 2 der Vorschrift vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Voraussetzungen sind nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung zu prüfen, vom Gericht ist aber auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende veränderte Sachlage zu berücksichtigen, soweit sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt (BFH-Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl. II 1995, 909).
39Im Streitfall gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass ein Vermögensverfall vorliegt. Dafür sprechen die fünf Haftanordnungen gegen den Kl. und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die jeweils ins Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Hamm eingetragen worden sind und die offensichtlich fortbestehen, da der Kl. keine Löschung nach § 915 a Abs. 2 ZPO vorgetragen hat. Eine Löschung von Amts wegen ist, da die Eintragungen im Laufe des Jahres 1999 erfolgten, gemäß § 915 a ZPO erst zum Ende des laufenden Jahres durchzuführen. Der fortbestehende Vermögensverfall ergibt sich jedoch auch aus der Tatsache, dass beim FA Hamm Steuererstattungsansprüche des Kl. gepfändet worden sind, also weiterhin Zwangsvollstreckungen durchgeführt werden. Der Kl. hat zudem selbst vorgetragen, dass auch seine Gehaltsansprüche gepfändet worden sind.
404. Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG führt der vermutete oder tatsächliche Vermögensverfall des Steuerberaters grundsätzlich zum Widerruf der Bestellung.
41a) Die Vorschrift geht davon aus, dass bei zerrütteten Vermögensverhältnissen die Gefahr besteht, der Berufsangehörige werde das Vertrauen seiner Auftraggeber missbrauchen. Die Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist nur dann ausgeschlossen, wenn aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich trotz Vermögensverfalls die Interessen der Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird, ohne dass ihn davon die wirtschaftlichen Schwierigkeiten abhalten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522, zustimmend Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 Tz B 621). Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand, - eine negative Tatsache - obliegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem Berufsangehörigen (vgl. BFH-Urteil vom 03. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; Urteil vom 06. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2000, 741 und Urteil vom 04. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69). Der Kl. hat danach im Einzelnen darzutun und nachzuweisen, dass und warum die Interessen der Auftraggeber durch die schlechte Vermögenssituation im konkreten Fall nicht gefährdet sind.
42b) Bei der Beurteilung der Frage, wann eine Mandantengefährdung ausgeschlossen ist, kommt insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, ob der Steuerberater die desolate Vermögenslage beherrscht (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1994 7 K 4627/93, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1994, 682). Die aus einem Vermögensverfall für den Auftraggeber resultierenden Gefahren sind dann hinreichend gemindert und können in Kauf genommen werden, wenn greifbare und nachprüfbare besondere Umstände die objektiv schlechte Vermögenslage, also die Gefahrenquelle selbst, für den Steuerberater nur minder belastend erscheinen lassen, sei es, dass der Vermögensverfall in absehbarer Zeit beseitigt werden kann, sei es, dass die schlechten Vermögensverhältnisse durch Vereinbarungen mit den Gläubigern zumindest geordnet werden und damit der belastende Druck auf den Betroffenen eingeschränkt wird.
43Dem Ausnahmecharkter dieser Regelung wird es deshalb nicht gerecht, wenn allein der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Treuhandtätigkeit ausgeübt wird und kein Zugriff auf Fremdgelder oder Vermögensgegenstände möglich ist, entscheidende Bedeutung beigemessen wird, wie dem BFH-Urteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 entnommen werden könnte. Die Steuerberaterkammer und das FG können jeweils nur feststellen, ob die Einschränkung der Tätigkeit auf Buchführungsarbeiten, das Fertigen von Steuererklärungen und das Erstellen von Jahresabschlüssen in der Vergangenheit und Gegenwart eingehalten wurde bzw. wird. Offen bleibt, inwieweit dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Die für den Ausschluss des Gefährdungstatbestandes erforderliche positive Prognose für die Zukunft ist nach Auffassung des Senats regelmäßig nur dann möglich, wenn der Druck der Gläubiger durch Stillhalteabkommen oder realistische Tilgungsabreden usw. soweit gemildert ist, dass mit der Einhaltung des Versprechens, nur im eingeschränkten Umfang die gesetzlich erlaubten Tätigkeiten auszuüben, gerechnet werden kann. Es darf nicht verkannt werden, dass sich der gegenwärtige Tätigkeitsbereich eines Steuerberaters jederzeit durch Änderungen in den Verhältnissen seiner Mandanten und durch die Erweiterung seines Mandantenkreises ändern kann.
44Die Einschränkung des Wirkungsfeldes bedeutet schließlich auch einen Verzicht auf einen Teil der als Steuerberater zu erzielenden Einnahmen, der unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse leicht und von außen nicht kontrollierbar revidiert werden kann. Gleiches gilt, wenn der Steuerberater nur im Angestelltenverhältnis entsprechend eingeschränkt tätig sein will und vorträgt, keinerlei eigene Mandantschaft beraten zu wollen. Auch in diesem Fall muss durch Beherrschung der Vermögenslage und organisatorische sowie rechtliche Vorkehrungen sichergestellt sein, dass es auch in Zukunft bei einer ausschließlichen Angestelltentätigkeit bleibt.
45c) Den nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG vorgesehenen Nachweis, dass eine Gefährdung der Auftraggeber im konkreten Fall ausgeschlossen ist, hat der Kl. nicht erbracht.
46Der Senat vermochte nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Kl. im Sinne der vorstehenden Ausführungen die wirtschaftliche Lage beherrrscht und der Druck der Gläubiger soweit gemindert ist, dass damit gerechnet werden kann, der Kl. werde auch in Zukunft nur in einem eingeschränkten Umfang und nur innerhalb der GmbH steuerberatend tätig sein. Der Senat geht zwar davon aus, dass insbesondere die Gläubiger größerer Beträge darauf verzichten, den Kl. ständig mit persönlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu überziehen. Andererseits trifft die Behauptung des Kl. offensichtlich nicht zu, dass keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen werden. Im Gegenteil, das Vorliegen von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen beim Wohnsitzfinanzamt des Kl. und bei der GmbH erweist, dass die Gläubiger des Kl. bereits die gängigen und bekannten Vermögenswerte des Kl. in Beschlag genommen haben und deshalb von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Bei dieser Sachlage und der Tatsache, dass - wahrscheinlich - der Kl. seine dringendsten Bedürfnisse aus dem pfändungsfreien Lohneinkommen und dem Einkommen der Ehefrau bestreitet, kann nicht gefolgert werden, dass er seine desolate Vermögenslage im Griff hat, zumal diese dem Senat gegenüber nur unzureichend offen gelegt worden ist. Der Kl. hat über die Aufstellung vom 31.12.1998 hinaus den Stand des Vermögens nicht mehr dargelegt. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung sprechen aber dafür, dass auch die inzwischen erfolgten Veräußerungen bzw. anderweitigen Verwertungen von Grundbesitz nicht zu einer Konsolidierung geführt haben; eine Übersicht über den Stand des Immobilienvermögens fehlt jedoch, wäre aber in Anbetracht des Zeitablaufs und der Umschichtungen seit Ende 1998 notwendig gewesen. Die Erforderlichkeit entsprechender Angaben waren dem Kl. durch diesbezügliche Aufforderungen der StB-Kammer bzw. des Gerichts bekannt. Gänzlich ohne nähere Angaben sind die Schuldner-Gläubiger-Beziehungen zwischen dem Kl. und seinem Vater. Sowohl die genaue Höhe der beträchtlichen Schuld als auch die Darlehnsbedingungen sind unbekannt. Der Kl. verkennt, dass sich auch aus diesem Darlehnsverhältnis wirtschaftlicher Druck oder eine Abhängigkeit ergeben kann.
47Schließlich ist nicht zu verkennen, dass sich aus der Tatsache, dass die bisherigen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 a Abs. 1 ZPO mit Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben oder die Haft angeordnet worden ist, gelöscht werden, neuer Druck der Gläubiger ergeben könnte . Eine Löschung erfolgt mit Ablauf des Jahres 2002. Der Kl. könnte veranlasst sein, zur Vermeidung neuer Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seine laufenden Einkünfte zu erhöhen, in dem er eigene Mandate übernimmt, deren Erträge ausschließlich ihm zustehen.
48Soweit der Kl. vorträgt, er werde nur noch im Rahmen der GmbH als angestellter und nicht mehr als selbständiger Steuerberater tätig, schließt dies die Mandantengefährdung nicht aus. Zutreffend verweist die StB-Kammer darauf, dass die Gesellschaft als "D W Steuerberatungsgesellschaft" im Geschäftsverkehr, insbesondere gegenüber den Mandanten, die bereits zuvor vom Kl. als Steuerberater in seiner Einzelpraxis betreut worden sind, den Eindruck erweckt, dass sich im Prinzip an der früheren Tätigkeit nichts geändert hat, der Kl. also tatsächlicher Inhaber dieser Gesellschaft ist. Dies entspricht auch insoweit den Tatsachen, als der Kl. mit 75 v.H. am Stammkapital der GmbH beteiligt ist und deshalb dort einen bestimmenden Einfluss ausüben kann. Als im HR eingetragener Einzelprokurist ist der Kl. auch befugt, nach außen alle laufenden Geschäfte der GmbH, wozu die Betreuung der Mandate gehört, selbständig und unabhängig vom Geschäftsführer wahrzunehmen. Demgebenüber tritt in den Hintergrund, dass das Briefpapier der GmbH nur den Steuerberater R als Geschäftsführer ausweist und der Kl. nach der Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 20.07.1998 die GmbH nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertritt. Zwar hat der Kl. somit nicht das alleinige Zugriffs- und Gestaltungsrecht in Bezug auf die GmbH, für die er als Angestellter tätig wird, wie es in dem vom BFH zu beurteilenden Streitfall in BFH/NV 2000, 992 der Fall war, die Geschäftsführerstellung des Steuerberaters R und dessen Minderheitsbeteiligung hindern den Kl. jedoch nicht, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens seine Interessen als Mehrheitsgesellschafter durchzusetzen. Das FG Baden Württemberg weist in seinem Urteil vom 30. Januar 2001 4 K 109/00 daher zutreffend darauf hin, dass auch der nicht geschäftsführungsbefugte Berufsangehörige auf Grund seiner Beteiligung an der GmbH in die Lage versetzt wird, spezielle Mandanten zu beraten, bei denen ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht.
49Den unter Beweis gestellten Vortrag des Kl., die GmbH werde derzeit nur eingeschränkt, im Rahmen der Bearbeitung von Steuererklärungen, der Buchführung, der steuerlichen Beratung und ggf. zur Führung von Finanzgerichtsprozessen tätig, unterstellt der Senat als wahr. Der Umfang der Tätigkeit kann sich jedoch jederzeit ändern, ohne dass dies einer Kontrolle durch die StB-Kammer unterläge. Aus der Eintragung im HR ergibt sich jedoch, dass die GmbH tatsächlich treuhänderisch tätig werden kann. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Kl. später einmal mit fremdem Vermögen in Berührung kommt. Zwar wäre insoweit auch eine Überwachung durch den Geschäftsführer denkbar, dieser ist aber angesichts des im HR eingetragenen Gegenstands des Unternehmens rechtlich nicht gehalten, die Aufnahme von Treuhandtätigkeiten, die nach dem StBerG zulässig sind, zu unterbinden. Eine entsprechende Erklärung des Geschäftsführers wäre unverbindlich und könnte die Gefährdung von Aufraggeberinteressen nicht ausschließen. Da der Geschäftsführer diese Tätigkeit nur neben einer eigenen Steuerberaterpraxis ausübt, ist auch nicht sichergestellt, dass die Kontrolle des Kl. ausreichend sein wird.
50Bei der Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalls hat der Senat nicht verkannt, dass der Kl. es vermieden hat, mit seinen steuerlichen Verpflichtungen auf Dauer in Rückstand zu geraten. Die Nichterfüllung von Erklärungs- und Zahlungspflichten gegenüber dem FA ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte regelmäßig ein Indiz dafür, dass der Berufsangehörige , ebenso wie gegenüber dem FA, auch seine Pflichten gegenüber den Auftraggebern verletzen könnte (vgl. z.B. BFH in HFR 2000, 741 m.w.N.), daraus ergibt sich jedoch nicht im Umkehrschluss, dass keine Mandantengefährdung vorliegt, wenn die steuerlichen Pflichten nicht verletzt worden sind. Für den Ausschluss der Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist eine Pflichtverletzung, die über den Verlust geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG) und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit (§ 57 Abs. 1 StBerG) hinausgeht, nicht erforderlich. Der Senat vermochte daher insgesamt einer Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen.
51Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
53Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
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