Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 6392/01 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
1
G r ü n d e:
2Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 (Streitjahr), ob für die Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a EStG von dem steuerlichen Gewinn oder von dem um die Abschreibungen erhöhten Gewinn auszugehen ist.
3Der Kläger ist als Zahnarzt freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr fügten die Kläger eine Ermittlung der Überentnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4 a Satz 2 EStG bei. Dabei gingen sie von dem erklärten Gewinn von 187.422,80 DM und von dem Saldo der Entnahmen und Einlagen von 219.118,98 DM aus, so dass sich Überentnahmen von 31.696,18 DM ergaben. Bei dem nach § 4 Abs. 4 a Satz 4 EStG anzuwendenden typisierten Zinssatz von 6 % kamen sie auf einen Hinzurechnungsbetrag von 1.901,77 DM.
4In der Einnahme-Überschuss-Rechnung waren als Betriebsausgaben abgesetzt Darlehenszinsen von 20.620,69 DM, Kontokorrentzinsen von 12.687,14 DM und Abschreibungen auf Anlagevermögen von 24.058,49 DM.
5In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte der Beklagte den vom Kläger erklärten Gewinn aus seiner freiberuflichen Praxis von 187.422,80 DM zuzüglich des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4 a EStG von 1.901,77 DM. Der dagegen von den Klägern eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
6Mit der Klage machen die Kläger geltend, dass der Beklagte zu Unrecht einen Betrag von 1.901,77 DM dem steuerlichen Gewinn des Klägers hinzugerechnet habe. Es sei lediglich ein Betrag von 485,26 DM hinzuzurechnen, so dass die Einkünfte des Klägers um 1.443,51 DM vermindert anzusetzen seien.
7Sie tragen vor, § 4 Abs. 4 a EStG stelle auf die entnahmefähigen Mittel eines Unternehmens ab. Die entnahmefähigen Mittel spiegelten sich im "crash-flow I" des Unternehmens wieder, so dass für die Überentnahmeberechnung nur dieser Wert maßgeblich sein könne. Die Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, im Veranlagungszeitraum zusätzlich entstandene Zinsen, die durch die Anwendung des Zwei-Konten-Modells als Betriebsausgaben angefallen seien, pauschaliert mit 6 % dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, wenn die privaten Aufwendungen größer seien, als der erwirtschaftete Überschuss vor Abschreibungen. Soweit der Unternehmer nur den cash-flow I für private Zwecke verwendet habe, sei zwangsläufig kein zusätzlicher Fremdkapitalbedarf - und somit auch kein zusätzlicher Zinsaufwand - entstanden. Eine pauschalierte Kürzung in Höhe von 6 % der als Betriebsausgaben berücksichtigten Zinsen können nur dann gerechtfertigt seien, wenn zuvor zusätzlich Zinsaufwendungen entstanden seien. Die Inanspruchnahme jeglicher AfA, insbesondere der Ansparabschreibung, der Sonderabschreibungen und der degressiven AfA, laufe dem Gesetzeswillen - die Steuerschuld zu mindern - zuwider, wenn daraus das Erhöhungspotenzial der Hinzurechnung ansteige.
8Die Kläger beantragen,
9den bisherigen Hinzurechnungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4 a EStG von 1.901,77 DM um 1.443,51 DM zu mindern, so dass ein Hinzurechnungsbetrag von 458,26 DM verbleibt,
10hilfsweise, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Ansicht, die Regelung des § 4 Abs. 4 a EStG enthalte zu den Begriffen Gewinn, Entnahme und Einlage keine von § 4 Abs. 1 EStG abweichenden Bestimmungen. Es würden die allgemeinen steuerlichen Grundsätze gelten.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die im Laufe des Verfahrens gewechselten Schriftsätze sowie die Steuerakte des Beklagten verwiesen.
15Die Entscheidung ergeht gemäß § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung, weil der Streitwert unter 500 EURO liegt.
16Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
17Der Beklagte hat den Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a EStG zutreffend aufgrund des unstreitigen Gewinns und der Entnahmen und Einlagen ermittelt.
18Nach § 4 Abs. 4 a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine Überentnahme der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Nach Satz 7 gilt die Regelung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sinngemäß. Demgemäß ist der Beklagte zutreffend von dem vom Kläger erklärten Gewinn von 219.118,98 DM und nicht von einem Gewinn, der um die Afa von 24.058,49 DM gemindert ist, ausgegangen. Der Begriff des Gewinns ist in § 4 Abs. 1 und 3 EStG legal definiert. Das spricht dafür, dass dieser Begriff auch im Rahmen des § 4 Abs. 4 a in derselben Weise wie sonst in § 4 EStG zu verstehen ist (vgl. Wendt, Mehrkontenmodelle - Zweiter Versuch einer gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 4 a EStG, Finanz-Rundschau 2000, 417, 423, 424). Diese am Wortlaut und an der Systematik des Gesetzes orientierte Auslegung kann auch nicht durch Erwägungen nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes in Frage gestellt werden. § 4 Abs. 4 a EStG bezweckt, die nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassenden Zinsaufwendungen in pauschalierter Art und Weise festzustellen. Das ergibt sich insbesondere aus Satz 4 der Vorschrift, wonach die nichtabziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6 v. H. der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zu ermitteln sind. Dieser Typisierung würde es widersprechen, wenn der steuerlich ermittelte Gewinn zuvor in vielfältiger Weise zu korrigieren wäre. Denn die entnahmefähigen Mittel werden bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG auf vielfältige Art und Weise durch Sonderposten beeinträchtigt. Dazu gehören nicht nur die vom Kläger erwähnten Abschreibungen gemäß §§ 7 ff. EStG, sondern u. a. auch Rückstellungen, Gewinnrücklagen, Rechnungsabgrenzungsposten und Wertberichtigungen. Hätte der Gesetzgeber bei dem Begriff des Gewinns in § 4 Abs. 4 a EStG einen um diese Posten korrigierten Gewinn gemeint, so hätte es nahe gelegen, dies auch in dem Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
20Die Revision war nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
21Aus § 4 Abs. 4 a EStG ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass mit dem Begriff des Gewinns der allgemeine steuerliche Gewinnbegriff im Sinne von § 4 Abs. 1 und 3 EStG gemeint ist.
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