Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 7765/00 GrE,8 K 7991/00 GrE
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 60 v. H. und die Kläge-rin zu 40 v. H.
1
T a t b e s t a n d :
2Zu entscheiden ist, ob die im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages vorgenommene Übertragung von Grundstücken auf einen der Miterben und dessen Ehefrau gemäß § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz von der Steuer ausgenommen ist. Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder Erbe seines am 08.03.1999 verstorbenen Vaters (Erblasser). Die Klägerin ist Ehefrau des Klägers. Der Erblasser hatte zu seinen Lebzeiten mit notariellem Vertrag vom 01.12.1992 (UR-Nr. 426/1992 Notar) unbebautes Bauland in einer Größe von etwa 16.000 qm (eingetragen im Grundbuch von L Blatt 1838) auf den Bruder des Kl., den späteren Miterben, übertragen. Dieser war nach dem Vertrag verpflichtet, im Falle des Verkaufes des Grundstückes oder seiner Bebauung 25 % des Erlöses bzw. des Grundstückswertes an die Kl. und deren Söhne zu zahlen. Die Auszahlung war bis nach dem Tode des Erblassers aufgeschoben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Vertrag verwiesen. Am selben Tag (01.12.1992) legte der Erblasser in notarieller Erklärung (UR-Nr. 427/1992 Notar) sein Testament fest. Darin bestimmte er seine beiden Söhne, also den Kl. und dessen Bruder, zu seinen Erben. In § 2 dieses Testamentes traf der Erblasser eine Teilungsanordnung. Nach dieser erhielt der Bruder des Kl. zwei Grundstücke der Gemarkung L, Flur 2, Flurstücke 538 und 738 mit einer Größe von 749 qm und 798 qm. Der Kl. sollte nach dieser Teilungsanordnung drei weitere Grundstücke der Gemarkung L und S an einer anderen Straße erhalten. Ferner war der Bruder des Kl. unter anderem verpflichtet, die Hälfte seiner Nettomieteinnahmen aus dem Grundstück der Gemarkung L, Flur 2, Flurstück 738 an den Kl. zu zahlen. Nach dem Tode des Erblassers verkaufte der Bruder noch im Jahre 1999 das ihm vorab im Dezember 1992 vom Erblasser zu dessen Lebzeiten übertragene Grundstück für 3.112.800,00 DM. Im Folgenden kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Umfang und den Zeitpunkt der Erfüllung der gegenseitigen Ansprüche. Unter anwaltlicher Vermittlung kamen die Beteiligten dahingehend überein, dass das dem Bruder laut Teilungsanordnung zugedachte Flurstück 738 und eine noch zu vermessende Teilfläche des Flurstückes 538 zu Miteigentumsanteilen von 37,5 % auf den Kl., zu weiteren 25 % auf die Klin. und zu weiteren 37,5 % auf einen Sohn des Kl. übertragen werden sollte. Im Gegenzug verzichteten der Kl., die Klin. und die Söhne der Kl. auf sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Bruder des Kl. und dem Erblasser am 01.12.1992 geschlossenen Vertrag, unter anderem auf die Auskehrung von 25 % des Erlöses bzw. Grundstückswertes des dort genannten Grundstückes. Wegen weiterer Einzelheiten zu dieser vergleichsweisen Regelung wird auf den auf Blatt 37 - 45 der Gerichtsakte befindlichen Schriftverkehr der Anwälte in der Zeit vom 01.08.1999 bis 10.01.2000 verwiesen. Vereinbarungsgemäß wurde anschließend ein Notar mit der Ausarbeitung eines notariellen Vertrages beauftragt. Dieser entspricht dem am 24.03.2000 unter Beteiligung der Kl., des Bruders des Kl. und der Kinder der Kl. abgeschlossenen notariellen Vertrag (UR-Nr. 98/2000, Notar). In diesem mit Erbauseinandersetzungsvertrag überschriebenen Vertrag vom 24.03.2002 wird nach einer Auflistung des Nachlasses zunächst in § 1 die Aufteilungsanordnung des Erblassers aus dessen Testament vom 01.12.1992 vollzogen. Nach der in § 2 dieses Vertrages aufgenommenen Einigung über den Übergang des Eigentums an den betreffenden Grundstücken und der Bewilligung und Beantragung eines entsprechenden Grundbuchvollzuges wird in § 3 des Vertrages vom Bruder des Kl. das Flurstück 738 und eine noch nicht vermessene Teilfläche des Flurstückes 538 zu den bereits genannten Miteigentumsanteilen auf die Kl. und einen Sohn des Kl. übertragen. In § 7 des Vertrages ist zudem eine Verzichtserklärung aufgenommen. Darin verzichten die Kl. und deren Söhne auf die 25 % des Erlöses bzw. Grundstückswertes an dem im Grundbuch von L Blatt 1838 bezeichneten Grundstück. Zuvor, in § 6 des Vertrages, hatte der Kl. die Verpflichtung seines Bruders zur Zahlung des dem älteren Sohn zustehenden anteiligen Betrages aus dem Vertrag vom 01.12.1992 übernommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Erbauseinandersetzungsvertrag und auf das notarielle Testament verwiesen. Der Bekl., der die Vereinbarung zur Übertragung des Flurstückes 738 und einer Teilfläche aus dem Flurstück 538 auf die Kl. und dessen Sohn als steuerpflichtige, nicht steuerbefreite Grundstücksübertragungen ansah, setzte unter anderem gegen die Kl. mit zwei getrennten Bescheiden vom 18.08.2000 Grunderwerbsteuer fest, und zwar in Höhe von 10.213,00 DM gegen den Kl., ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 291.825,00 DM (= 37,5 % von 778.200,00 DM, dem 25%-igen Anteil von 3.112.800,00 DM), und gegen die Klin in Höhe von 6.809,00 DM, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 194.550,00 DM (= 25 % von 778.200,00 DM). Die hiergegen gerichteten Einsprüche, mit denen die Kl. eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz begehrten, wurden mit getrennten Einspruchsentscheidungen vom 27.11.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Mit den daraufhin unter den Aktenzeichen 8 K 7765/00 GrE und 8 K 7991/00 GrE geführten Klagen verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie tragen im Wesentlichen vor, die besteuerten Grundstücksübertragungen (Übertragung von Miteigentumsanteilen) seien nach § 3 Nr. 3 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz für den Kl. als Miterben bzw. nach § 3 Nr. 3 Satz 3 Grunderwerbsteuergesetz für die Klin. als Ehefrau des miterbenden Kl. steuerfrei. Zu Unrecht gehe der Bekl. davon aus, die im Erbauseinandersetzungsvertrag vereinbarten Übertragungen der oben genannten Grundstücke seien als Übertragungen zu betrachten, die nach einer Erbauseinandersetzung erfolgt seien. Diese Grundstücksübertragungen stünden erkennbar in einem untrennbaren Zusammenhang mit den vorherigen Regelungen. Alle Regelungen in dem Erbauseinandersetzungsvertrag seien als Einheit zu betrachten. Deswegen müsse auch für alle Grundstücksübertragungen in diesem Vertrag eine Steuerbefreiung gewährt werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerseite vom 20.12.2000 und 17.05.2001 verwiesen. Die Kl. beantragen, die gegen sie gerichteten Grunderwerbsteuerbescheide vom 18.08.2000 und die Einspruchsentscheidungen vom 27.11.2000 aufzuheben. Der Bekl. beantragt, die Klagen abzuweisen. Er meint, die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz greife hier nicht. Begünstigt seien durch diese Regelungen nur Grundstückserwerbe aus einem ungeteilten Nachlass. Grundstückserwerbe, die nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgten, seien nicht mehr steuerbefreit. Ein derartiger Fall liege hier vor, da in § 1 und § 2 des Erbauseinandersetzungsvertrages die Erbauseinandersetzung in der Weise erfolgt sei, wie sie durch den Erblasser in der Teilungsanordnung vorgeschrieben sei. Die im Anschluss daran aufgenommenen Bestimmungen über die in den Grunderwerbsteuerbescheiden besteuerten Grundstücksübertragungen seien erst nach der Erbauseinandersetzung erfolgt. Sie stünden nicht in einem entsprechenden Zusammenhang mit den vorhergehenden Regelungen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 27.11.2000 und den Schriftsatz des Bekl. vom 13.06.2001 verwiesen. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.02.2002 wird Bezug genommen. Der Senat hat die beiden Klagen zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 FGO verbunden.
3- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klagen sind nicht begründet.
5Die Kl. sind nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz steuerpflichtige Erwerb der Grundstücke (Miteigentumsanteile) vom Bruder bzw. Schwager der Kl. ist nicht nach § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz von der Steuer ausgenommen.
6Nach § 3 Nr. 3 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Nach Satz 3 dieser Regelung gilt gleiches für den Ehegatten des Miterben. Neben den hier erfüllten personellen Voraussetzungen
7- Miterbe bzw. Ehegatte eines Miterben - erfordert die Steuerbefreiung, dass ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zur Teilung des Nachlasses übertragen wird. Hieran fehlt es im Streitfall.
8Eine Erbengemeinschaft stellt bürgerlich-rechtlich eine Gesamthandsgemeinschaft dar. Erbgegenstände sind daher Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Sie wird daher auch gemäß § 2042 Abs. 2 i. V. m. § 749 Abs. 2 und 3 und den §§ 750 ff. BGB nach den Regeln einer Gesamthandsgemeinschaft auseinander gesetzt. Das bedeutet, dass sie zivilrechtlich zwar noch nicht durch eine blosse Teilungsvereinbarung, sondern erst durch den Vollzug dieser Vereinbarung, also die Übertragung des Gemeinschaftsgutes bzw. die Auskehrung eines Verkaufserlöses aus dem Verkauf eines Gemeinschaftsgutes beendet ist. Das gilt auch für das Grunderwerbsteuergesetz, da dieses hinsichtlich zivilrechtlicher Grundstücksübertragungen grundsätzlich dem Zivilrecht folgt. Zu Recht verweisen die Kl. daher darauf, dass die Grundstücke mit Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24.03.2000 noch nicht aus dem Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft entlassen waren (BFH-Urteil vom 21. November 1974, II R 19/68, BFHE 114, 441, BStBl. II 1975, 271 und Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuer, 14. Auflage 1997, § 3 Grunderwerbsteuergesetz, Rdnr. 342).
9Da das Grunderwerbsteuerrecht mit der Besteuerung aber bereits an die Begründung eines Anspruches auf Übereignung eines Grundstückes anknüpft, also an die schuldrechtlich vereinbarte Übertragung eines Grundstückes, haben auch derartige Vereinbarungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung steuerliche Bedeutung für die Frage, ob eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz zu gewähren ist. Wird daher durch die Miterben ein Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, mit dem vereinbart wird, dass das Gesamthandseigentum in Allein- oder Bruchteileigentum eines oder mehrerer Miterben übergeht, so wird schon durch diese Vereinbarung die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich verbraucht. Nachfolgende Vereinbarungen bezüglich derartiger Grundstücke, die erkennbar die vorhergehende Auseinandersetzung unberührt lassen, sind nicht mehr durch § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz begünstigt, auch wenn die Auseinandersetzung grundbuchrechtlich noch nicht vollzogen worden ist (Sack in Boruttau, § 3 Grunderwerbsteuergesetz, Rdnr. 343; ebenso in diesem Sinne Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Juni 1988, III 121/84, Juris-Dokument Nr. DVRE 000084349).
10Der notarielle Vertrag vom 24.03.2000, der von den Vertragsbeteiligten als Erbauseinandersetzungsvertrag bezeichnet ist, enthält eine derartige Regelung. In den §§ 1 und 2 dieses Vertrages ist ausdrücklich bestimmt, dass unter anderem die Flurstücke 738 und 538 auf den Bruder des Kl. übergehen sollen. Auch eine entsprechende Auflassung mit Bewilligung und Antrag zum Grundbuchamt ist hier erklärt.
11Die nachfolgend in § 3 des notariellen Vertrages vereinbarte Übertragung des Flurstückes 738 und einer Teilfläche des Flurstückes 538 auf die Kl. und einen ihrer Söhne folgt erkennbar der Erbauseinandersetzung nach. Sie ist nicht mehr Teil der Erbauseinandersetzung.
12Zwar geht der Senat mit den Kl. davon aus, dass auch im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages verschiedene Regelungen mit der Folge als Gesamtvereinbarung gesehen werden können, dass dortige Übertragungen unabhängig von der vereinbarten zeitlichen Reihenfolge in einem Vertrag von einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz profitieren können. Das ist sogar auch möglich, wenn es sich um formal getrennte Verträge handelt (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1972, II R 123/66, BFHE 108, 265, BStBl. II 1973, 363). Ein derartiger Fall liegt hier aber entgegen der Auffassung der Kl. nicht vor. Das ergibt sich bereits aus der Vorgeschichte der Erbauseinandersetzung und der nachfolgenden Grundstücksübertragung. Den daran Beteiligten Vertragsparteien ging es erkennbar darum, die Ansprüche aus dem zwischen dem Bruder des Kl. und dem Erblasser am 01.12.1992 geschlossenen Vertrag zu regeln, weil der Bruder des Kl. das Grundstück nach dem Tode des Erblassers veräußert hatte und damit die dortige Bedingung zur Auskehrung von 25 % des Nettoerlöses aus diesem Grundstücksverkauf eintrat. Die vergleichsweise vorgeschlagene Übertragung der Flurstücke 738 und 538 sollte lediglich diese Zahlungsverpflichtung ablösen. Dementsprechend ist auch bereits in den Vorverhandlungen nur davon die Rede, dass der Bruder des Kl. die Flurstücke 738 und 538 übertragen soll. Dieser vom Bruder des Kl. zustimmend aufgenommene Vorschlag wurde dann in dem hier zu beurteilenden notariellen Vertrag vom 24.03.2000 aufgenommen. Zu keinem Zeitpunkt und an keiner Stelle des Vertrages ist die vom Erblasser durch seine Teilungsanordnung vorgesehene Zuordnung der Grundstücke auf die beiden alleinigen Miterben, den Kl. und seinen Bruder, in Frage gestellt. Dementsprechend wurde auch nicht die Miterbengemeinschaft verpflichtet, die Flurstücke 738 und 538 (Teilfläche) auf die Kl. und einen ihrer Söhne zu übertragen, sondern der Bruder des Kl., der bereits aufgrund der Teilungsanordnung einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Grundstücke hatte (vgl. Dütz in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage 1997, § 2048 BGB Rdnr. 8 m. w. N.) und dem diese Grundstücke daher zuvor im Rahmen der Erbauseinandersetzung nochmals schuldrechtlich zugeordnet worden waren. Allein die Regelung dieser voneinander unabhängigen Ansprüche in einer Vertragsurkunde mit einer erkennbar gewollten inhaltlichen Reihenfolge kann nicht zu einer Ausdehnung grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften auf Sachverhalte führen, für die diese Befreiungsvorschrift dem Grunde nach nicht geschaffen worden ist. Damit scheitert die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz zwar nicht daran, dass die Grundstücke nicht mehr zum Nachlass gehörten, denn als Nachlassgrundstücke schieden sie zivilrechtlich erst mit dem grundbuchrechtlichen Vollzug des notariellen Vertrages vom 24.03.2000 aus dem Gesamthandseigentum aus. Die Übertragung auf die Kl. und einen ihrer Söhne erfolgte aber nicht zur Teilung des Nachlasses, wie es von § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz ausdrücklich verlangt wird.
13Auch der Umstand, dass der Bruder des Kl. verpflichtet war, 25 % aus dem Nettoverkaufserlös des von dem Erblasser am 01.12.1992 übertragenen Grundstückes erst nach dem Tode des Erblasser an die Kl. und die Söhne der Kl. auszuzahlen, ändert nichts an der obigen rechtlichen Bewertung der Vereinbarungen aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 24.03.2000. Zum einen gehörten die dem Bruder des Kl. am 01.12.1992 übertragenen Grundstücke zu keinem Zeitpunkt zum Nachlass des Erblassers, denn sie wurden bereits zu dessen Lebzeiten übertragen. Zum anderen gehört auch nicht der Zahlungsanspruch zum Nachlass des Erblassers. Er ergibt sich allein aus der vertraglichen Verpflichtung vom 01.12.1992. Dabei kann dahinstehen, ob aus den Umständen der Grundstücksübertrag von 1992, der dort angeordneten Ausgleichspflicht und der am selben Tag vorgenommenen Beurkundung eines Testamentes hinsichtlich des übrigen Vermögens des Erblassers den Bruder des Kl. wegen dieser vorherigen Grundstücksübertragung eine Ausgleichs- und Anrechnungspflicht im Sinne des § 2050 BGB trifft. Selbst wenn man eine derartige Ausgleichspflicht annimmt, gehört ein derartiger Ausgleichsanspruch zivilrechtlich nicht zum Nachlass des Erblassers. Es handelt sich vielmehr um ein besonders geregeltes gesetzliches Schuldverhältnis, das dem Verpflichteten, dem gesetzlichen Erben, der zu Lebzeiten eine derartige Zuwendung erhalten hat, eine besondere Anrechnungslast im Rahmen der Erbauseinandersetzung auferlegt (vgl. Dütz in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage 1997,
14§ 2050 BGB, Rdnr. 17 m. w. N.). Abgesehen davon spricht gerade der Umstand, dass der Erblasser in dem notariellen Vertrag vom 01.12.1992 die Ausgleichspflicht des Bruders des Kl. detailliert geregelt hat, dagegen, das damals übertragene Grundstück als Zuwendung im Sinne des § 2050 Abs. 3 BGB anzusehen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
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