Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 2129/98 K
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Streitig ist, ob die jährlich stattfindende A-Motorsportveranstaltung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen oder dem ideellen sportlichen Bereich zuzuordnen ist.
4Der Kläger (Kl.) ist ein eingetragener Verein, der nicht gemeinnützig tätig ist.
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6Die Leistungsbereiche des Kl. untergliedern sich in den Mitgliederbereich, den Vermögensbereich und den Gewerbebetrieb. Zum Mitgliederbereich zählt der Kl. u.a. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen.
7Das Finanzamt (FA) für die Großbetriebsprüfung ... führte für die Jahre 1987 - 1992 beim Kl. eine Betriebsprüfung (Bp) durch - Bp-Bericht vom 22.03.1996 -.
8Die Bp stellte fest, dass der Kl. seit Jahren, so auch in den Streitjahren 1988 - 1992 jährlich in der ... Halle ... eine A-Motorsportveranstaltung durchführt. Bei dieser Veranstaltung handelt es sich um eine sportliche Veranstaltung, die sich über drei Tage erstreckt. Der Kl. bewirbt diese Veranstaltung, die auf erhebliches Publikumsinteresse trifft. An der Veranstaltung nehmen sowohl bezahlte professionelle in- und ausländische Sportler als auch nicht professionelle Sportler teil. Nach einem in den Akten befindlichen Prospekt für die Veranstaltung im Jahre 1998 wird für spannende Rennen der Top-Piloten verbunden mit einer faszinierenden Show geworben. U.a. heißt es in dem Prospekt: "Die A-Motorsportveranstaltung ... bietet eine gelungene Mischung aus Sport und Show. Bereits zum Beginn der grandiosen Laser- und Lightshow tobt das Publikum."
9Die Bp vertrat die Auffassung, die Ergebnisse aus dieser Veranstaltung seien beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, da die Veranstaltungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchgeführt und nachhaltig Gewinne erzielt worden seien. Die Bp ermittelt folgende Ergebnisse aus dieser Veranstaltung:
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11Der Beklagte (Bekl.) schloss sich der Auffassung der Bp an und erließ auf dieser Basis die gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuer (KSt)-Bescheide 1988 bis 1992 vom 03.07.1996.
12Mit seinem dagegen erhobenen Einspruch trug der Kl. vor, eine der satzungsmäßigen Haupttätigkeiten sei die Durchführung von Motorsportveranstaltungen. Die A-Motorsportveranstaltung sei nur eine von mehreren, allerdings die einzige, die in den letzten Jahren zu Einnahmeüberschüssen geführt habe. Die übrigen Veranstaltungen verursachten durchgehend hohe Verluste, die die Überschüsse aus der A-Motorsportveranstaltung überstiegen.
13Bisher seien die Motorsportveranstaltungen von der Finanzverwaltung dem ideellen Bereich zugeordnet worden, so dass die Verluste mit positiven Ergebnissen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht hätten verrechnet werden können. Würden die Motorsportveranstaltungen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen, so sei eine Verlustverrechnung im Rahmen des § 64 Abs. 2 AO steuerlich zu berücksichtigen.
14Die steuerliche Behandlung durch die Bp sei rechtlich nicht haltbar. Die Bp greife isoliert eine Veranstaltung, bei der Überschüsse erzielt würden, heraus und behandele diese als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, während die anderen Veranstaltungen weiterhin dem ideellen Bereich zugeordnet würden. Eine solch unterschiedliche Behandlung sei jedoch nicht gerechtfertigt, da sowohl die A-Motorsportveranstaltung als auch die anderen Motorsportveranstaltungen nach den gleichen Gesichtspunkten durchgeführt würden. Maßgebend für die Durchführung von Motorsportveranstaltungen sei es, den Motorsport zu fördern, den Motorsport einem breiten Publikum zugänglich zu machen und den potentiellen Nachwuchs für diesen Sport zu interessieren.
15Anders als die Bp dies gesehen habe, seien bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht einzelne Segmente bzw. einzelne Veranstaltungen isoliert zu betrachten, sondern es seien alle Motorsportveranstaltungen als Betrieb bzw. Teilbetrieb in die Betrachtung einzubeziehen. Diese Wertung werde auch durch die Neufassung des § 67a AO belegt. Alle Sportveranstaltungen eines Vereins stellten danach ggf. einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, ohne zu differenzieren, ob eine einzelne Veranstaltung Gewinn oder Verlust erwirtschafte. Dementsprechend seien auch die Motorsportveranstaltungen des Kl. hinsichtlich der Zuordnung zum ideellen oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einheitlich zu behandeln.
16Der Bekl. wies mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 27.02.1998 den Einspruch des Kl. als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Bekl. u.a. aus, ein Zweckbetrieb liege in den Motorsportveranstaltungen nicht, da die Klin. nicht gemeinnützig sei. Nach der BFH-Rechtsprechung könne eine Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. Übe sie verschiedene, ihrer Art nach unterschiedliche Tätigkeiten im Sinne des § 14 AO aus, so lägen grundsätzlich mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe vor. Dies gelte auch dann, wenn die Tätigkeiten wirtschaftlich eng miteinander verflochten seien und sich gegenseitig bedingten. Einzelne sportliche Veranstaltungen seien gegeneinander abzugrenzen. Dies ergebe sich aus dem analog heranzuziehenden Einführungserlass zu § 67a Abs. 3 AO. Danach seien unter einer Sportveranstaltung grundsätzlich die einzelnen Wettbewerbe zu verstehen, die im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang durchgeführt würden. Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen den Motorsportveranstaltungen des Kl. nicht. Die A-Motorsportveranstaltung sei eine selbständig für sich zu beurteilende sportliche Veranstaltung. Für diese Veranstaltung sei es nicht zwingend erforderlich, dass der Kl. auch andere Motorsportveranstaltungen durchführe. Diese anderen Motorsportveranstaltungen zählten zum ideellen Bereich des Kl. Die A-Motor-sportveranstaltung werde mit einer anderen Zielrichtung als diese Motorsportveranstaltung durchgeführt. Dies zeige sich schon daran, dass dies die einzige Veranstaltung sei, bei der ein Überschuss erwirtschaftet werde. Die Einnahmen dieser Veranstaltung hätten sich während des Prüfungszeitraums fast verfünffacht. Die A-Motorsportveranstaltung sei anders angelegt und mit ihr werde eine andere Zielrichtung verfolgt als mit den anderen Veranstaltungen. Die A-Motorsportveranstaltung finde in der ... Halle statt, unterliege im Vorfeld einer großen Werbekampagne und einer regen Berichterstattung während der Veranstaltung. Die A-Motorsportveran-staltung zähle zu den in der ... Halle regelmäßig stattfindenden populären Sportveranstaltungen. Ihrer Konzeption nach sei diese Veranstaltung von vornherein auf die Erzielung von Gewinnen angelegt.
17Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren trägt die Klin. zur Begründung ihrer Klage vor, für die A-Motorsportveranstaltung gäbe es keine anderen, insbesondere anderen wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Durchführung dieser Veranstaltung. Sowohl mit der A-Motorsportveranstaltung als auch den anderen Veranstaltungen sei die gleiche Zielsetzung der Förderung des Motorsports und insbesondere der Nachwuchsarbeit verbunden. Bei den anderen Veranstaltungen handele es sich ebenfalls zum Teil um Motorradrennen wie z. B. bei der ... Motorradrallye. Auch diese Veranstaltungen erstreckten sich über drei Tage. Sämtliche Veranstaltungen würden von den gleichen hauptamtlichen Kräften organisiert. Einbezogen würden daneben ehrenamtliche Kräfte.
18Entgegen der Auffassung des Bekl. könne für die steuerliche Behandlung einer Veranstaltung nicht maßgebend sein, ob die eine Veranstaltung auch ohne die andere durchgeführt werden könne. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kl. Motorsportveranstaltungen durchführen müsse, um den Satzungszweck zu erfüllen. Die dabei verfolgten Ziele und angewandten Kriterien träfen auf alle durchgeführten Motorsportveranstaltungen in gleicher Weise zu. Der Nachwuchsförderung werde insbesondere bei der A-Motorsportveranstaltung besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Dort finde ein so genanntes Kinder-Motorsportveranstaltungs-Rennen sowie ein spezielles Rennen für junge Nachwuchsfahrer auf 125er Motorrädern statt. Die Anzahl der Rennen in der 125er Klasse für Nachwuchsfahrer sei verdoppelt worden. Dies zeige, dass gerade bei dieser Veranstaltung die Nachwuchsförderung nachhaltig gelungen sei.
19Ein nicht mit der sportlichen Darbietung verbundenes Rahmenprogramm wie bei Sechs-Tage-Rennen finde bei der A-Motorsportveranstaltung nicht statt. Lediglich die Vorstellung der Fahrer werde in einer ca. 20-minütigen Show ausgeschmückt. Untermalt werde die Vorstellung durch eine Lasershow. Vergleichbare Rahmenprogramme würden auch bei anderen Veranstaltungen insbesondere dem X-Rennen und beim Y-Rennen geboten.
20Ebenso wie für die A-Motorsportveranstaltung werde auch für die anderen Veranstaltungen vom Kl. geworben. Der Umfang der Werbung richte sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Geworben werde für alle genannten Veranstaltungen in Fachzeitschriften, durch Plakate und mit Pressegesprächen. Allein aus dem höheren Werbeaufwand für die A-Motorsportveranstaltung könne nicht auf eine andere Zielsetzung geschlossen werden. Ebenso wie für die A-Motorsportveranstaltung würden Programmhefte auch für das Y-Rennen und das X-Rennen hergestellt. Die Kosten für die Programmhefte dieser Veranstaltungen seien von ihrem finanziellen Aufwand mit denen für die A-Motorsportveranstaltung in ... vergleichbar. Eine Plakatwerbung für die Hallen-Motorsportveranstaltung in ... finde nur innerhalb der Stadt ... statt. Zwar finanziere der Kl. jährlich eine TV-Produktion über die A-Motorsportveranstal-tung, die an interessierte Medien abgeben werde. Mit dieser TV-Produktion werde jedoch erst im nachhinhein über die bereits stattgefundene Veranstaltung berichtet. Einfluss könne die Produktion daher nur auf die Besucherzahlen der nächstjährigen Veranstaltung haben. Bis dahin habe sich die Wirkung dieser Produktion jedoch bereits verflüchtigt.
21Sowohl an der A-Motorsportveranstaltung als auch an den anderen Veranstaltungen nähmen neben professionellen auch nicht professionelle Fahrer teil. Nur bei der Y- Motorradrallye handele es sich um eine reine Amateurveranstaltung. Ein Unterschied zu anderen Veranstaltungen bestehe nur insoweit, als bei der A-Motorsportveran-staltung die Prämien an die Fahrer und nicht an die Fahrerteams vergeben würden. Richtig sei, dass von den Preisgeldern im Jahre 1990 i. H. v. .... DM ... DM auf die A-Motorsportveranstaltung entfielen. Bei dieser Veranstaltung stammten die Preisgelder ausschließlich vom Kl. Die Preisgelder für die anderen Rennen würden auch von Sponsoren aus der Automobilindustrie und der Zentrale des ... aufgebracht. Die Summe der Preisgelder der A-Motorsportveranstaltung erkläre sich daraus, dass bei dieser Veranstaltung eine sehr viel größere Anzahl an einzelnen Rennen gefahren werde als bei den anderen Veranstaltungen.
22Der wesentliche Unterschied der A-Motorsportveranstaltung zu den sonstigen Motorsportveranstaltungen liege darin, dass die A-Motorsportveranstaltung in der Halle stattfinde und sich daher besonderer Beliebtheit erfreue. Von der Zielsetzung unterscheide sie sich gleichwohl nicht von den anderen Motorsportveranstaltungen.
23Zu seinem Hilfsantrag trägt er vor, die einzelnen Veranstaltungen könnten nicht willkürlich ungleich behandelt werden, sondern seien in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Wenn eine Gewinnerzielungseignung angenommen werde, so seien alle Veranstaltungen in diesen gewerblichen Bereich einzubeziehen. Die Gesamtverluste aus den Motorsportveranstaltungen seien dann anzuerkennen, so wie sie sich aus dem überreichten Anlagenkonvolut 3 ergäben. Die Einnahmen und Ausgaben seien darin nach dem selben System, wie es von der Bp zugrunde gelegt worden sei, ermittelt worden. Die Sachkosten seien direkt nach den Kostenstellen des Finanzberichts des Kl. zugeordnet worden. Die Personalkosten umfassten die Kosten für Arbeitnehmer des Kl., die in der Motorsportabteilung tätig seien sowie anteilige Personalkostenumlagen aus der Verwaltung des Kl.
24Eine Vergleichbarkeit der Motorveranstaltungen und eine darauf folgende Gleichbehandlung ergebe sich auch aus der analogen Anwendung des in § 67a AO verwandten Begriffs der sportlichen Veranstaltung. Zwar stehe § 67a AO im Regelungszusammenhang mit gemeinnützigen Vereinen. Sowohl bei gemeinnützigen als auch nicht gemeinnützigen Vereinen bestehe ein Bedürfnis zur Trennung zwischen dem ideellen Bereich und einer steuerbaren wirtschaftlichen Betätigung. Im Streitfall sei § 67a Abs. 3 AO analog anzuwenden. Danach seien Veranstaltungen, an denen bezahlte Sportler teilnehmen, als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. Im Streitfall nähmen an allen Veranstaltungen mit Ausnahme der Z-Motorradrallye bezahlte Sportler teil. Danach seien diese Veranstaltungen mit Profibeteiligung als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einzuordnen. Auf das Kriterium der Gewinnerzielung sei in diesem Zusammenhang nicht abzustellen. Nach Ziff. 4 I Satz 2 und 3 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) zu § 67a sei es ausreichend, dass Einnahmen erzielt werden; nicht zwingend erforderlich seien Überschüsse. Im Übrigen seien die Anforderungen an eine sportliche Veranstaltung nach der BFH-Entscheidung vom 25.07.1996 (DStR 1997, 107) gering anzusetzen. Danach handele es sich bei allen von der Klin. veranstalteten Rennen um sportliche Veranstaltungen.
25Der Kl. beantragt,
26- die KSt-Bescheide 1988 bis 1992 vom 03.07.1996 in der Fassung der EE vom 27.02.1998 dahin zu ändern, dass die Einnahmenüberschüsse aus der in der ...halle in ... durchgeführten Hallen-Motorsportveran-staltung dem nicht steuerbaren Mitgliederbereich zugeordnet werden;
- hilfsweise die zu Ziff. 1 genannten Bescheide dahin zu ändern, dass alle in den Jahren 1988 bis 1992 eingetretenen Verluste aus Motor-Sportveranstaltungen des Kl. zum Verlustabzug gem. § 10 d des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Kl. zugelassen werden;
- hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
281. die Klage abzuweisen,
292. hilfsweise die Revision zuzulassen.
30Der Bekl. trägt vor, auch in der Vorzeit seien die Sportveranstaltungen getrennt beurteilt worden. Da die A-Motorsportveranstaltung in erheblich kleinerem Umfang abgelaufen sei, habe die Finanzverwaltung die Zuordnung durch den Kl. nicht beanstandet.
31Wesentlich für die steuerliche Beurteilung des Streitfalles sei, dass der Kl. kein gemeinnütziger Verein sei. Die Rechtsform als Verein führe dazu, dass jede Tätigkeit/Veranstaltung für sich zu sehen und zu beurteilen sowie anschließend den verschiedenen Vereinsbereichen zuzuordnen sei. Die Rechtsprechung zur Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht sei auf jede Veranstaltung anzuwenden.
32Analog zum Anwendungserlass zur AO zu § 67 a Abs. 3 AO seien unter Sportveranstaltungen grundsätzlich die einzelnen Wettbewerbe zu verstehen, die im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Die Tätigkeiten eines jeden Sportbereichs für sich müssten die Voraussetzungen einer Einkunftsart erfüllen oder dergestalt mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines anderen Sportbereichs verbunden sein, dass dieser ohne die anderweitige Tätigkeit nicht ausgeübt werden könne.
33Die Darstellung des Kl., die einzelnen Veranstaltungen würden nach denselben Gesichtspunkten durchgeführt, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Schon der Art nach bestünden erhebliche Unterschiede der jeweiligen Veranstaltung. Je nach dem, ob eine Veranstaltung in einer Halle, auf einem ...platz oder einem Rallyegelände stattfinde und ob mit dem Auto oder dem Motorrad gefahren werde, bestünden erheblich unterschiedliche Möglichkeiten, Einnahmen zu erzielen. Allein aus den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten ergebe sich ein unterschiedliches Rahmenprogramm.
34Auffällig sei auch, dass von den im Jahr 1990 gezahlten Preisgeldern im gesamten sportlichen Bereich von ... DM der ganz überwiegende Teil mit ... DM auf die A-Motorsportveranstaltung entfalle. Die bei den anderen Veranstaltungen gezahlten Preisgelder seien daher nicht nennenswert und mit der A-Motorsportveranstaltung nicht vergleichbar. Der größte Teil der Start- und Preisgelder sei an in- und ausländische Profis gezahlt worden. Allein zur Auffüllung des Fahrerfeldes seien Amateure gegen geringes Entgelt zugelassen worden. Bei der Bp seien zu anderen Motosportveranstaltungen auch keine Erkenntnisse aufgefallen, dass nennenswerte Beträge für die Teilnahme von Profis aufgewandt worden seien.
35Der Werbeaufwand des Kl. für Motorsportveranstaltungen sei zu ca. 75 - 80 % auf die A-Motorsportveranstaltung entfallen.
36Die Nachwuchsförderung auf Motorrädern der 125-er Klasse finden nur im Rahmenprogramm am Rande statt.
37Anders als die anderen Motorsportveranstaltungen habe die A-Motorsportver-anstaltung in ... eine starke Tendenz in Richtung Sport- und Erlebnisshow. Auch dadurch unterscheide sie sich von anderen rein sportlichen Veranstaltungen.
38Zu der als Anlage 3 überreichten Verlustberechnung der anderen sportlichen Veranstaltungen könne eine Aussage nicht getroffen werden, da im Rahmen der Außenprüfung nur die der A-Motorsportveranstaltung direkt zugeordneten Aufwendungen überprüft worden seien, nicht aber die vom Kl. jetzt erstmalig einzeln zusammengestellten indirekten allgemein zuzurechnenden Kosten.
39II.
40Die Klage ist unbegründet.
41Der Kläger ist als eingetragener rechtsfähiger Verein gem. § 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Steuerlich bedeutsam sind seine Tätigkeiten und Einnahmen/Ausgaben gem. § 8 Abs. 1 KStG nur, wenn und soweit sie einen Einkünftetatbestand des § 2 Abs. 1 EStG erfüllen. Mitgliederbeiträge werden dabei steuerlich gem. § 8 Abs. 6 KStG ausgeschieden. Ebenso sind gem. § 10 Nr. 1 KStG Aufwendungen zur Erfüllung der Satzungszwecke vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen, es sei denn die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke stellt sich gleichzeitig als eine Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG dar, z. B. als gewerbliche Tätigkeit.
42Der Kläger kann als rechtsfähiger Verein damit neben der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben mehrere Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG erfüllen. Seine Tätigkeiten sind nach den einkommensteuerlichen Voraussetzungen und Kriterien des § 2 Abs. 1 EStG in Verbindung mit den jeweiligen Vorschriften des EStG zu den einzelnen Einkunftsarten zu beurteilen. Diese rechtlichen Grundsätze bestimmen auch, welche Tätigkeiten zusammengefasst oder getrennt einer Einkunftsart unterfallen.
43Die Vorschriften der §§ 64 und 67a AO, die direkt nur für gemeinnützige Körperschaften Anwendung finden, können dabei allenfalls hilfsweise herangezogen werden. Die Vorschrift des § 67a AO ist eine Spezialvorschrift des Gemeinnützigkeitsrechts zu Sportvereinen und deren sportlicher Veranstaltungen. Sie ist eine steuerliche Begünstigungsnorm für Sportvereine zum Erhalt ihrer Gemeinnützigkeit unter dem Blickwinkel der Selbstlosigkeit gem. § 55 AO.
44Die Vorschrift des § 64 Abs. 2 AO, die mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer gemeinnützigen Körperschaft als einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenfasst, hat ebenfalls die Zielrichtung, die Selbstlosigkeit der Körperschaft nicht an einer dem § 55 AO widersprechenden Mittelverwendung scheitern zu lassen.
45Allenfalls der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gem. § 14 AO und die dazu entwickelten Kriterien zur Annahme eines oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe kann Indizwirkung bei der Frage der zusammenfassenden oder getrennten Beurteilung von Tätigkeiten, Veranstaltungen etc. des Vereins nach einkommensteuerlichen Vorschriften haben. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur eine Einnahme- und keine Überschusserzielungsabsicht fordert und auf einer Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen bzw. Wettbewerbsnachteilen, die aus der Begünstigung der gemeinnützige Zwecke nicht gerechtfertigt sind, zielt (Tipke/Kruse AO § 14 Rz. 11, 12).
46Im Streitfall erfüllt die A-Motorsportveranstaltung isoliert beurteilt die Tatbestandsvoraussetzungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beteiligten streiten nur über die Frage, ob die Voraussetzungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb isoliert für die A-Motorsportveranstaltung oder für die Motorsportveranstaltungen als Einheit, zu der auch die A-Motorsportveranstaltung gehört, zu prüfen sind.
47In der Literatur wird zur Frage der Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Gewinn-einkünften zum Teil die Auffassung vertreten, bei den Gewinneinkünften hänge die Abgrenzung nicht von der rechtlich-organisatorischen Ausbildung des Betriebes, Teilbetriebes, sondern von der Eignung der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit für eine Gewinnerzielung ab (Kirchhof EStG § 2 Rdnr. B 197). Zum Teil wird zum Problem der Segmentierung vertreten, jeder Betrieb sei als Ganzes zu betrachten, zum Teil die Beurteilungseinheiten seien zusammengefasst zu betrachten und zum Teil natürlich-wirtschaftliche Einheiten stellten eine Beurteilungseinheit dar (siehe Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 2 Rz. 389 m.w.N.; Schmidt EStG § 2 Rz. 26 m.w.N.).
48Die Rechtsprechung beurteilt bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern prüft dies für jede der Betätigungen. Selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht nur im Verhältnis bloßer Hilfs- oder Nebentätigkeiten zu einer dem Gewerbebetrieb dienenden Haupttätigkeit stehen, sind nach der Rechtsprechung gesondert auf ihre jeweilige betriebliche Veranlassung zur untersuchen (BFH vom 25.6.1996 VIII R 28/94, BStBl II 1997, 202; vom 24.2.1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081). Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Segmentierungsfrage ist allerdings nicht mit der Frage des Streitfalles vollständig gleich gelagert. Diese Segmentierung und Segmentierungskriterien wurden zu Abgrenzung auf Einheiten angewandt, die zunächst im Ansatz als insgesamt gewerblich angesehen wurden, bei denen nach Segmentierung dann allerdings für einzelne Teilbereiche die Gewinnerzielungsabsicht fehlte. Die Segmentierung wurde allein unter dem Gesichtspunkt der Gewinn-erzielung überprüft. Auch die Rechtsprechung zur Frage der Mehrheit von Gewerbebetrieben, Teilbetrieben (BFH vom 9.8.1989 X R 130/87, BStBl II 1989, 901; vom 16.6.1999 II B 57/98, BFH/NV 1999, 1455) geht als Grundlage von einer gewerblichen Tätigkeit aus und prüft, ob mehrere Betriebe vorliegen. Auch dieser Ansatzpunkt ist anders gelagert als im Streitfall.
49Im Streitfall liegt der Ausgangspunkt insofern anders, als der Kläger eine Körperschaft ist, bei der die Motorsportveranstaltungen dem Grunde nach zunächst zum nicht einkünfterelevanten Satzungsbereich zählen. Von diesem Ausgangspunkt ist zu prüfen, ob und welche Tätigkeiten/Bereiche nach der Art ihrer Ausübung über den Satzungsbereich hinaus auch den Einkunftsbegriff erfüllen. Die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke kann gleichzeitig auch eine gewerbliche Tätigkeit darstellen (BFH vom 15.7.1987 I R 280/81, BStBl II 1988, 75).
50Ausgehend von diesem Ansatzpunkt können im Rahmen der Prüfung der Abgrenzungsfragen wegen einer vergleichbaren Ausgangslage Kriterien zur Selbständigkeit und Abgrenzung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusätzlich einbezogen werden.
51Die Selbständigkeit im Sinne des § 14 AO ist gegeben, wenn eine Tätigkeit nicht mit anderweitigen Betätigungen der Körperschaft der Gestalt zusammenhängt, das ihre Ausübung ohne die anderweitigen Betätigungen nicht möglich wäre (BFH vom 15.10.1997 I R 2/97, BStBl II 1998, 175; vom 15.7.1987 I R 280/81, BStBl II 1988, 75). Eine Einheitlichkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kann sich andererseits aus der engen sachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung der Betätigungen ergeben (BFH vom 27.10.1993 I R 60/91, BStBl II 1994, 573).
52Unter Einbeziehung dieser rechtlichen Ansatzpunkte und Kriterien führt die A-Motorsportveranstaltung in den Streitjahren gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, während die übrigen vom Kläger angeführten - stets defizitären - Motorsportveranstaltungen in den gewerblichen Bereich nicht einzubeziehen sind, sondern eine Tätigkeit zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke im nicht einkünfterelevanten Bereich darstellen. Zu diesem letztgenannten Bereich zählen die vom Kläger genannten Sportveranstaltungen und die zahlreichen weiteren vom Kläger nicht im einzelnen aufgeführten, zum Teil nur örtlichen und das örtliche Interesse weckenden Motorsportveranstaltungen.
53Die A-Motorsportveranstaltung hebt sich von diesen anderen Veranstaltungen ab und wird in Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Zwar besteht eine Verknüpfung mit den anderen Motorsportveranstaltungen dadurch, dass auch Motorsport geboten wird und auch diese Veranstaltung wie die anderen von der Motorsportabteilung durch die dort tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter des Klägers organisiert und betreut wird. Der für die steuerliche Beurteilung maßgebende Unterschied, durch den die Veranstaltung aus dem Satzungsbereich heraus und in den gewerblichen Bereich hineinwächst, liegt darin, dass diese Veranstaltung durch die Wahl ihrer Gestaltung, den Veranstaltungsort, die Vielzahl der Rennen und die Art der Präsentation, die durch die ...halle als Veranstaltungsort ermöglicht wird, mit einer anderen Zielrichtung verbunden werden kann und wird. Anders als die anderen Veranstaltungen bietet die A-Motorsportveranstaltung nicht nur die Möglichkeit, Einnahmen zur teilweisen Deckung der Kosten der Sportveranstaltung, sondern auch Gewinne zu erzielen. Diese Gewinnerzielung hat der Kläger bei der A-Motorsportveranstaltung anders als bei den anderen Veranstaltungen, bei denen dies ausschied, in seinen Willen und sein Handeln übernommen. Zielgerichtet hat er diese Gewinnerzielung auch gefördert, indem er, wie sich aus dem Prospekt für die Veranstaltung und den unwidersprochenen Angaben des Bekl. zum Anteil der A-Motorsportveranstaltung am Werbeetat ergibt, die Veranstaltung auf das Publikumsinteresse durch die Art der Rennen ausgerichtet und die Veranstaltung verstärkt beworben hat. Der besondere Stellenwert und die wirtschaftliche Bedeutung dieser Veranstaltung zeigt sich auch daran, dass jeweils eine TV-Produktion erstellt und Fernsehsendern, wenn auch im Nachhinein, zur Verfügung gestellt wurde. Die A-Motorsportveranstaltung und die anderen Motorsportveranstaltungen sind auch nicht dergestalt miteinander verbunden und stehen auch nicht in einem Zusammenhang der einseitigen oder gegenseitigen Förderung. Ob die A-Motorsportveranstaltung durchgeführt wird, hat keinen Einfluß auf die anderen Motorsportveranstaltungen und deren wirtschaftlichen und sportlichen Erfolg wie auch die übrigen Motorsportveranstaltungen nicht auf die A-Motorsportveran-staltung.
54Aus den dargestellten Gründen hat die A-Motorsportveranstaltung anders als die
55anderen Veranstaltungen den Bereich der Erfüllung der Satzungszwecke verlassen und ist einkünfterelevant. Die übrigen Motorsportveranstaltungen sind hingegen in einer Art und Weise durchgeführt worden, dass sie sich als Erfüllung der Satzungszwecke darstellen. Wegen dieses Unterschieds sind sie nicht in den Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzubeziehen. Die durch sie entstandenen Verluste können daher als nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehörend mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der A-Motorsportveranstaltung nicht verrechnet werden.
56Die Klage konnte daher weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg haben.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
58Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Segmentierung zugelassen.
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