Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 4607/01 Kg
Tenor
Der Aufhebungsbescheid vom 23.01.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 19.07.2001 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
G r ü n d e :
2Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) Kindergeld für die Zeit nach Ablauf bis zur erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht.
3Die Klin. hat die ukrainische Staatsangehörigkeit. Sie lebt mit ihrer am 14.11.1987 geborenen Tochter in einem Haushalt. Sie war im Besitz einer bis zum 13.08.2000 befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 15 Ausländergesetz (AuslG). Nachdem sie am 03.08.2000 die Verlängerung beantragt hatte, hat sie mit Wirkung ab dem 29.01.2001 wieder eine Aufenthaltserlaubnis. In der Zwischenzeit hielt sich die Klin. auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 Nr. 2 AuslG im Bundesgebiet auf (vgl. Schreiben der Stadt A. vom 21.05.2001, Bl. 43 der Verwaltungsakte, sowie Bescheinigung der Stadt A. vom 02.11.2000, Bl. 25 der Verwaltungsakte).
4Auf ihre Anträge bezog die Klin. für ihr Kind Kindergeld im Jahr 2000 sowie nach dem Bescheid vom 05.02.2001 ab Januar 2001.
5Mit Bescheid vom 23.01.2001 hob das Arbeitsamt (AA) die das Jahr 2000 betreffende Festsetzung von Kindergeld auf, soweit die Zeit ab September bis Dezember betroffen war. Zur Begründung verwies es darauf, dass nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausländischen Staatsangehörigen nur dann Kindergeld zustehe, wenn sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) oder einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) seien. Hieran fehle es vorliegend. Der Aufenthalt der Klin. gelte bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde lediglich als erlaubt, ohne dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt seien.
6Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klin. Klage erhoben. Sie macht geltend, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sei. Nachdem die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt worden sei, habe die Ausländerbehörde nicht sofort entschieden, sondern ihr eine Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG erteilt. Diese Bescheinigung gelte im Rechtsverkehr wie eine fortbestehende Aufenthaltserlaubnis. Mit der späteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelte die Aufenthaltserlaubnis ohne Unterbrechung als fortbestehend. Insofern liege der Fall anders, als wenn erstmals eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werde. In diesem Fall gelte zwar der Aufenthalt als erlaubt. Es bestehe aber noch keine Aufenthaltserlaubnis, deren Wirkung sich fortsetzen könnte.
7Aus diesem Grund bestehe in ihrem Fall der Anspruch auf Kindergeld ununterbrochen fort.
8Die Klin. beantragt,
9den Aufhebungsbescheid vom 23.01.2001 und die Einspruchs-
10entscheidung (EE) vom 19.07.2001 aufzuheben.
11Das AA beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es macht geltend, dass die Klin. in der Zeit von September bis Dezember 2000 keine gültige Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG gehabt habe. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sollten bei einem Ausländer nur diese beiden in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel einen Kindergeldanspruch auslösen. Ausländer, die keinen solchen Titel hätten, erhielten eine steuerliche Entlastung über den Kinderfreibetrag.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Steuerakten verwiesen. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
15Die Klage ist begründet.
16Der Klin. steht Kindergeld für die Zeit von September bis Dezember 2000 zu.
17Nicht streitig ist, dass die Klin. gemäß den §§ 62, 63 Abs. 1 Nr. 1 und 32 Abs. 1 EStG für ihre Tochter grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld hat.
18Das gilt entgegen der Rechtsauffassung des AA auch während der Zeit von September bis Dezember 2000. Das folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG. Danach hat ein Ausländer Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Im Streitfall hatte die Klin. als Ausländerin auch während des streitigen Zeitraums eine Aufenthaltserlaubnis.
19Nach § 15 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird. Vorliegend war zwar die erteilte Aufenthaltserlaubnis am 13.08.2000 abgelaufen und erst im Wirkung ab 29.01.2001 verlängert worden.
20Der Aufenthalt der Klin. war aber ab dem 14.08.2000 in gleicher Weise wie vorher auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis gestattet. Das folgt aus § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG. Beantragt nämlich ein Ausländer, der sich seit mehr als 6 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Diese Voraussetzungen haben nach der Auskunft der Stadt A. vom 21.05.2001 (Bl. 43 der Verwaltungsakte) vorgelegen. Die Beantragung der Verlängerung der bisher gültigen Aufenthaltsgenehmigung kann nur bedeuten, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in gleicher Weise als genehmigt gilt wie vorher. Da die Klin. befristet bis zum 13.08.2000 im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung in Gestalt einer Aufenthaltserlaubnis war, war damit ihr weiterer Aufenthalt im Inland ab dem 14.08.2000 ebenfalls auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis gestattet.
21Das AA übersieht, dass sich im Streitfall die Klin. während der Monate September bis Dezember 2000 auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AuslG im Inland aufgehalten hat und nicht auf der Grundlage einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 AuslG. Überlegungen, die bei einem Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 AuslG eine Rolle spielen, sind damit im Streitfall nicht anzustellen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 155, 151 Abs. 3 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Abwendungsbefugnis des Beklagten ergibt sich aus § 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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