Urteil vom Finanzgericht Münster - 14 K 4247/01 Kg

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.03.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2001 verpflichtet, für den Zeitraum Juli 2000 bis Dezember 2000 Kindergeld in gesetzlich bestimmter Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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