Urteil vom Finanzgericht Münster - 14 K 4247/01 Kg
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.03.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2001 verpflichtet, für den Zeitraum Juli 2000 bis Dezember 2000 Kindergeld in gesetzlich bestimmter Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Es ist zu entscheiden, ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, den anteiligen Jahresgrenzbetrag übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).
3Die Klägerin (Klin.) erhielt für ihre am 10.06.1982 geborene Tochter Ö**** K*** (Ö.K.) Kindergeld. Ö.K. befand sich seit dem 01.08.1999 in der Berufsausbildung als Lebensmittelverkäuferin. Die Ausbildung sollte am 31.07.2001 enden. Ausweislich der Ausbildungsbescheinigung vom 11.01.2001 erzielte Ö.K. im Monat Juli des Streitjahres 2000 eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 1.061 DM und in den Monaten ab August des Streitjahres 2000 eine solche i.H.v. monatlich 1.211 DM. Ö.K. erhielt im Monat Juni 2000 Urlaubsgeld i.H.v. 862,25 DM und im Monat November 2000 Weihnachtsgeld i.H.v. 756,88 DM. Mit Bescheid 27.03.2001 hob der Beklagte (Bekl.) - das Arbeitsamt (AA) - die Festsetzung des Kindergeldes für Ö.K. für den Zeitraum ab Juli 2000 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) auf und forderte den für den Zeitraum von Juli 2000 bis Dezember 2000 gezahlten Betrag i.H.v. insgesamt 2.100 DM nach § 37 Abs. 2 AO zurück. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
4Im Klageverfahren verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Die Einkünfte und Bezüge ihrer Tochter Ö.K. hätten während deren Ausbildung im Jahr 2000 den anteiligen Grenzbetrag nicht überschritten.
5Die Klin. beantragt,
6den Bescheid des Bekl. vom 27.03.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 23.07.2001 aufzuheben.
7Der Bekl. beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Das Urlaubsgeld sei anteilig mit 6/12 von 862,25 DM d.h. 431,12 DM dem Zeitraum ab dem Monat Juli 2000 zuzurechnen und zwar unabhängig davon, ob es in einem Kürzungsmonat bis zur Volljährigkeit oder in einem Monat nach der Volljährigkeit zugeflossen sei (BFH, Gerichtsbescheid vom 01.03.2000 - VI R 140/99 - rkr., n.v.). Es sei wirtschaftlich auf alle vollen Kalendermonate des Ausbildungsverhältnisses im Kalenderjahr zu verteilen, da es sich arbeitsrechtlich um so genanntes aufgestautes Arbeitsentgelt handele.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Kindergeldakte verwiesen.
11Nachdem den Beteiligten eine Äußerung zu der Frage anheim gestellt worden war, ob der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen, hat der Senat mit Beschluss vom 05.11.2001 die Entscheidung des Rechtsstreits dem Einzelrichter übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
12Der erkennende Richter hat in dieser Sache am 04.01.2002 verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
13Der erkennende Richter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist begründet.
16Der Bescheid des Bekl. vom 27.03.2001 in Gestalt der EE vom 23.07.2001 ist rechtswidrig. Die Klin. hat für den Zeitraum Juli 2000 bis Dezember 2000 für ihre Tochter Ö.K. Anspruch auf Kindergeld.
17Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a i.V.m. Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Gesetzesfassung wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, für das Kindergeld dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 13.500 DM im Kalenderjahr hat.
18Bei einem Kind, das sich im ganzen Kalenderjahr in Berufsausbildung befindet, ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 01.03.2000 - VI R 162/98 - BStBl. II 2000, 459) der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für alle Monate um 1/12 zu mindern, zu deren Beginn das Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Kürzungsmonate nach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG). Einkünfte und Bezüge, die auf diese Monate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG). Auf welche Monate Einkünfte und Bezüge "entfallen" ist innerhalb des Kalenderjahres nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen. Die im Laufe des Jahres aus dem Berufsausbildungsverhältnis gezahlten Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in den Berufsausbildung stattgefunden hat (BFH, Urteil vom 12.04.2000 - VI R 34/99 - BStBl. II 2000, 464). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Sonderzuwendung im Zeitraum der Volljährigkeit zugeflossen ist (BFH, Urteil 12.04.2000 - VI R 135/99 - BStBl. II 2000, 466). Ist die Sonderzuwendung dagegen vor dem Zeitraum der Volljährigkeit in einem Kürzungsmonat zugeflossen, kann sie den Monaten nach der Volljährigkeit auch dann nicht anteilig zugeordnet werden, wenn in dem gesamten Kalenderjahr Berufsausbildung stattgefunden hat. Die Kindergeldansprüche nach den Abs. 3 und 4 des § 32 EStG sind getrennt von einander zu beurteilen.
19§ 32 Abs. 3 EStG regelt abschließend die Anspruchsvoraussetzungen für minderjährige Kinder, während volljährige Kinder allein nach § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden. Danach wird ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unabhängig von seinen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. Erst die mit der Vollendung des 18. Lebensjahres verbundene Statusänderung führt zur Anwendung des § 32 Abs. 4 EStG und damit dazu, dass Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kommt es auf Einkünfte und Bezüge aus Monaten bis einschließlich dem des Eintritts der Volljährigkeit nicht an. Deshalb bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes bis einschließlich dieses Monats auch dann unberücksichtigt, wenn in den Folgemonaten Kindergeld wegen Berufsausbildung des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG) gezahlt wird (BFH, in BStBl. II 2000, 459).
20Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu folgendem Ergebnis: Maßgebender Beurteilungszeitraum sind nach Volljährigkeit der Tochter Ö.K. die Monate Juli 2000 - Dezember 2000, sodass der Jahresgrenzbetrag von 13.500 DM auf 6.750 DM zu ermäßigen ist. Als auf diesen Zeitraum entfallende Einkünfte und Bezüge der Tochter Ö.K. sind anzusetzen die laufenden Lohnzahlungen (7.116 DM) sowie das zeitanteilige Weihnachtsgeld i.H.v. 378,44 DM (= 6/12 von 756,88 DM), also insgesamt 7.494,44 DM abzüglich des zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.000 DM (= 6/12 von 2.000 DM). Entgegen der Ansicht des Bekl. kann das im Monat Juni 2000 zugeflossene Urlaubsgeld nicht anteilig mit 6/12 von 862,25 DM, d.h. 431,12 DM, dem Streitzeitraum Juli 2000 bis Dezember 2000 zugerechnet werden. Diese Sonderzuwendung ist der am 10.06.2000 volljährig gewordenen Tochter Ö.K. in einem Kürzungsmonat zugeflossen. Einkünfte und Bezüge der Tochter Ö.K. bis einschließlich des Monats Juni 2000 bleiben unberücksichtigt (a.A.: BFH, Gerichtsbescheid vom 01.03.2000 - VI R 140/99 -rkr., n.v.).
21Da die Einkünfte und Bezüge der Tochter Ö.K. i.H.v. 6.494,44 DM (= 7.494,44 DM ./. 1.000 DM) den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 6.750 DM nicht übersteigen, hat der Bekl. das Kindergeld zu Unrecht versagt.
22Die Revision ist zuzulassen. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
2425
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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