Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 5065/00 G
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
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Gründe:
2Streitig ist bei der Gewerbesteuer, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
3Die im Handelsregister eingetragene Firma F***************************************** Kommanditgesellschaft (KG) betrieb seit 1973 in D******* die Entwicklung und Herstellung sowie den Vertrieb von Bauelementen aus Kunststoff u.a. zur Herstellung von Rollladensystemen. Gesellschafter der KG waren die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin mit einem Kapitalanteil von zuletzt 18.300,- DM und Frau J***** S******* als Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von 1.000,- DM. Die Kommanditistin verstarb am 06.07.1992. Den Kommanditanteil übertrug der Alleinerbe der Kommanditistin mit Wirkung vom selben Tag unentgeltlich auf die Komplementärin. Seit dem 12.08.1995 befindet sich die Firma in Liquidation. Liquidatorin ist die Klägerin.
4Auf Grund der Feststellungen einer Außenprüfung für die Jahre 1983 bis 1986 behandelte der Beklagte den Angestellten der Firma, Herrn B***** C****** (Bruder der Klägerin), als Mitunternehmer und erließ - in der Folgezeit auch für die Streitjahre 1991 bis 1993 - auf Grund einer weiteren, in 1992 abgeschlossenen Außenprüfung, u.a. am 16.04.1996 an die Firma gerichtete Gewerbesteuermessbescheide, in denen er dessen Tätigkeitsvergütungen dem Gewinn der Firma hinzurechnete. Den hiergegen erhobenen Einspruch der Firma wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 04.03.1997 zurück.
5Im anschließenden Klageverfahren, in dem die Klägerin erstmals auch eine Minderung der vom Beklagten angesetzten Dauerschulden begehrte, hob der Beklagte die Einspruchsentscheidungen hinsichtlich der streitigen Gewerbesteuermessbescheide 1991 bis 1993 mit der Begründung auf, die an die Klägerin als Empfangsbevollmächtigte der KG gerichteten Bescheide seien nicht wirksam bekannt gegeben worden. Nach dem Tod der ehemaligen Kommanditistin und der danach unmittelbar folgenden unentgeltlichen Übertragung des Kommanditanteils auf die Komplementärin der Gesellschaft habe eine KG de facto nicht mehr bestanden. Die KG nahm daraufhin die Klage zurück.
6Anschließend erließ der Beklagte am 05.07.2000 gemäß § 35b Gewerbesteuergesetz (GewStG) geänderte, um die Tätigkeitsvergütungen des B***** C****** geminderte einheitliche Gewerbesteuermessbescheide 1991 bis 1993 an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KG. Der hiergegen erhobene Einspruch mit der Begründung, mittlerweile sei Festsetzungsverjährung eingetreten, blieb erfolglos. Der Beklagte verwies in seiner Einspruchsentscheidung darauf, dass der Ablauf der Frist durch die in 1995 begonnene Außenprüfung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 3 Abgabenordnung (AO) gehemmt worden sei.
7Die Klägerin meint, eine Neubekanntgabe von Gewerbesteuermessbescheiden scheitere daran, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Firma habe die Gewerbesteuererklärungen 1991 und 1992 in 1993 eingereicht. Fristende gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 AO sei damit der 31.12.1997. Die Gewerbesteuererklärung 1993 habe die Firma in 1995 abgegeben, die Festsetzungsfrist sei damit am 31.12.1999 abgelaufen.
8Eine Fristhemmung sei nicht eingetreten. Die gegen die KG gerichtete Prüfungsanordnung sei nichtig gewesen, denn sie habe sich an eine nicht mehr existente Gesellschaft gewendet. Eine nichtige Prüfungsanordnung entfalte keine Rechtswirkungen und könne mithin auch den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen.
9Durch geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre hat der Beklagte im Klageverfahren unter Änderung der Dauerschulden einverständlich die einheitlichen Messbeträge auf 9.685,00 DM (1991), auf 15.330,00 DM (1992) und auf 4.707,00 DM herabgesetzt.
10Die Klägerin beantragt,
11die Gewerbesteuermessbescheide 1991 bis 1993 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er meint, Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Nach § 171 Abs. 4 AO habe die in 1995 begonnene Außenprüfung die Festsetzungsfrist hinausgeschoben. Die der Betriebsprüfung zu Grunde liegende Prüfungsanordnung sei nicht unwirksam gewesen. Die Einzelfirma C*************** firmiere auch heute noch unter dem Namen F************ KG. Dementsprechend habe die Prüfungsanordnung sich auch gegen die "Schein-KG" richten können. Darüber hinaus sei die Prüfungsanordnung nicht streitbefangen gewesen. Eine Betriebsprüfung sei entsprechend durchgeführt worden. Unstreitig sei ferner, dass der Prüfer nicht einen anderen Betrieb geprüft habe.
16Im Übrigen sei hinsichtlich der Jahre 1991 und 1992 die KG auch nach ihrer Auflösung solange als materiell-rechtlich existent zu behandeln, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen - zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehöre - abgewickelt seien. Zu diesen Rechtsverhältnissen sei auch die diese Jahre überprüfende Außenprüfung zu rechnen (Urteil des BFH vom 01.10.1992 IV R 60/91, BStBl. II 1993, 82). Da die KG für die Durchführung der Betriebsprüfung noch als bestehend anzusehen gewesen sei und sie sowohl für 1991 als auch für das gesamte Jahr 1992 Gewerbesteuererklärungen abgegeben habe, habe ihr auch die Prüfungsanordnung bekannt gegeben werden können.
17Die Klage ist nicht begründet.
18Der Beklagte hat zu Recht in 2000 die streitigen Gewerbesteuermessbescheide 1991 bis 1993 neu bekannt gegeben. Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten, die streitigen Bescheide konnten noch gemäß § 171 Abs. 4 Stz 3 Abgabenordnung bis Ende 2000 geändert werden.
19Die Festsetzungsfrist für die in 1993 dem Beklagten eingereichten Gewerbesteuererklärungen 1991 und 1992 der F************ KG bzw. für die in 1995 abgegebene Gewerbesteuererklärung 1993 war infolge einer im selben Jahr begonnenen Außenprüfung bis zum Erlass (geänderter) unanfechtbarer Steuerbescheide gehemmt
20(§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO). Dies gilt selbst dann, wenn die KG im Zeitpunkt der Bekanntgabe der an sie gerichteten Prüfungsanordnung - wie hier - handelsrechtlich vollbeendet gewesen ist und nach dem 06.07.1992 auch steuerrechtlich nicht mehr bestand.
21Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen u.a. zulässig, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten. Ist die Steuerpflichtige eine Personengesellschaft, muss die Prüfungsanordnung gegen die Gesellschaft gerichtet und dieser bekannt gegeben werden. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum, in dem die Gesellschaft Prüfungssubjekt ist. Hierfür ist auch eine vollbeendete Personengesellschaft steuerrechtlich noch existent (vgl. Urteil des BFH vom 01.10.1992 IV R 60/91, a.a.O.) Erst wenn alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, abgewickelt sind, ist die Personengesellschaft als auch steuerrechtlich vollständig beendet anzusehen.
22Im Streitfall war die Prüfungsanordnung für 1991 und 1992 nach diesen Grundsätzen weiterhin der (vollbeendeten) KG bekannt zu geben, da diese für die Durchführung einer Außenprüfung noch als existent anzusehen war. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin war die Prüfungsanordnung deshalb nicht nichtig. Vielmehr hat sie für die Streitjahre 1991 und 1992 den Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt.
23Für die Zeit nach der Übertragung der Kommanditanteile an der KG auf die Klägerin als Komplementärin am 06.07.1992 gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar kann für das zweite Halbjahr 1992 und für 1993 die KG nicht mehr Prüfungsobjekt der Außenprüfung sein, da nur noch die Einzelfirma C ****************einen gewerblichen Betrieb unterhalten hat. Diese Firma firmierte jedoch weiterhin unter dem Namen F************ KG und hat insbesondere unter diesem Namen weitere Steuererklärungen abgegeben. Die Prüfungsanordnung, die sich an die von der Klägerin gewählten Firmenbezeichnung gehalten und das kaufmännische Unternehmen der Klägerin entsprechend der Eintragung im Handelsregister bezeichnet hat, ist insoweit zwar auslegungsbedürftig, aber nicht nichtig. Sie richtete sich für die Klägerin erkennbar gegen ihre Einzelfirma, die sie selbst wie auch die Finanzverwaltung übereinstimmend fehlerhaft als KG bezeichnete. Darauf weist insbesondere auch hin, dass die Klägerin weder die Prüfungsanordnung angefochten hat noch dass Unstimmigkeiten über die zu prüfende Firma zwischen den Beteiligten bestanden haben.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 137 Finanzgerichtsordnung.
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