Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 5167/01 E

Tenor

Der Bescheid vom 29.06.2001 über die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 21.08.2001 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 16.01.2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31.01.2001 in der Weise zu ändern, dass wei-tere 12.749,00 DM als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG zu berücksichtigen sind. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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