Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 253/02 Kg
Tenor
Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 12.11.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 10.12.2001 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicher-heit in derselben Höhe leistet.
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G r ü n d e:
2Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) verpflichtet ist, Kindergeld für den Monat August 2001 zurückzuzahlen, nachdem die Kindergeldfestsetzung aufgehoben worden ist.
3Der Kl. ist seit dem 29.09.1995 verheiratet. Aus dieser Ehe sind die am 25.08.1997 und 07.05.2000 geborenen Söhne Q und G hervorgegangen. Für diese Kinder hatte der Beklagte (Bekl.) Kindergeld für den Kl. bewilligt und auf das gemeinsame Konto Nr. 001 der Eheleute bei der Sparkasse H überwiesen.
4Seit dem 27.07.2001 leben die Eheleute getrennt. Die Kinder leben bei der Ehefrau des Kl. Mit Bescheid vom 12. November 2001 hob der Bekl. die Kindergeldfestsetzung für den Kl. ab August 2001 auf. Gleichzeitig forderte er den Kl. auf, das am 13.08.2001 überwiesene Kindergeld für den Monat August in Höhe von 540,00 DM zurückzuzahlen.
5Gegen den Rückzahlungsbescheid legte der Kl. Einspruch ein, den der Bekl. als unbegründet zurückwies.
6Mit der Klage macht der Kl. geltend, dass er das Kindergeld nicht erhalten habe und deshalb auch nicht zu dessen Rückzahlung verpflichtet sei.
7Er trägt vor, am 16.07.2001 um 8.40 Uhr habe er das mit seiner Ehefrau gemeinsame Konto Nr. 001 bei der Sparkasse H gekündigt und seine Scheckkarte zurückgegeben. Gleichzeitig habe er ein neues privates Girokonto bei der Sparkasse H eröffnet. Das Kindergeld für den Monat August 2001 sei von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau vereinnahmt worden. Daher sei er nicht zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet.
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Der Kl. beantragt,
10- den Rückforderungsbescheid des Arbeitsamts - Familienkasse - vom 12.11.2001 sowie den Einspruchsbescheid desselben Arbeitsamtes vom 10.12.2001 aufzuheben;
- die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Bekl. beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt vor, der Kl. sei verpflichtet, das Kindergeld für den Monat August 2001 in Höhe von 540,00 DM zurückzuzahlen, weil er nicht nachgewiesen habe, dass er das Geld an die Kindesmutter weitergeleitet habe. Darüber hinaus habe der Kl. das Kindergeld aber auch erhalten, weil es auf ein gemeinsames Konto des Kl. mit seiner Ehefrau geleistet worden sei. Der Kl. habe die Familienkasse nicht davon unterrichtet, dass sich seine Kontonummer geändert habe. Damit stelle die Überweisung aber eine zielgerichtete, bewusste und zweckgerichtete Vermehrung des Vermögens des Kl. dar. Eine Leistung an die Ehefrau und somit eine Erfüllung der Verbindlichkeit des Bekl. gegenüber der Ehefrau könne deshalb in keinem Falle vorliegen, weil bei der Geldüberweisung dem Bekl. der Berechtigtenwechsel überhaupt nicht bekannt gewesen sei. Der Kl. bleibe deshalb zur Erstattung verpflichtet und könne in der Folge auf zivilrechtlichem Wege diesen Betrag von der Kindesmutter zurückfordern, sofern sie das Geld erhalten haben sollte. Im Verhältnis des Kl. zum Bekl. sei aber der KI. bei der Rückabwicklung als Leistungsempfänger anzusehen. Dies erscheine schon deshalb gerechtfertigt, weil er es versäumt habe, die Änderung in seinen Verhältnissen rechtzeitig mitzuteilen, so dass der Bekl. das Kindergeld für August 2001 gleich zielgerichtet auf ein Konto der Ehefrau hätte zahlen und auch ihr gegenüber festsetzen können. Diese Benachrichtigung durch den Kl. sei nicht erfolgt. Deshalb habe der Kl. das an ihn als Leistungsempfänger gezahlte Kindergeld zurückzuerstatten.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die im Laufe des Verfahrens gewechselten Schriftsätze sowie die Kindergeldakte des Bekl. verwiesen. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
15Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen T Beweis darüber erhoben, ob der Kl. im Monat August 2001 über das Konto Nr. 001 bei der Sparkasse H verfügungsberechtigt war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
16Die Klage ist zulässig und auch begründet.
17Der Bekl. war nicht berechtigt, vom Kl. die Rückzahlung des Kindergeldes für den Monat August 2001 in Höhe von 540,00 DM zu verlangen. Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung - AO -). Das Kindergeld wird ab 01.01.1996 gemäß § 31 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als Steuervergütung gewährt, so dass eine Rückzahlungsverpflichtung nach der zitierten Vorschrift in Betracht kommt, wenn das Kindergeld ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Voraussetzung für die Rückzahlungsverpflichtung ist jedoch, dass der Leistungsempfänger einer Steuervergütung die Vergütung auch erhalten hat (vgl. Tipke-Kruse AO § 37 Tz. 113 und die dort zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH -). Im Streitfall hat der Kl. das Kindergeld für den Monat August 2001 nicht erhalten, so dass er auch nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist.
18Auf Grund der Beweisaufnahme durch den Zeugen T steht fest, dass der KI. ab dem 16.07.2001 über das frühere gemeinsame Konto mit seiner Ehefrau bei der Sparkasse C nicht mehr verfügungsbefugt war, so dass er das am 13.08.2001 auf diesem Konto eingegangene Kindergeld nicht erhalten hat. Der Zeuge T hat ausgesagt, dass der Kl. nach dem 16.07.2001 über das Konto hätte nicht mehr verfügen können. Auch habe er tatsächlich nicht mehr über dieses Konto verfügt. Damit steht fest, dass der Kl. vom Bekl. nichts ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Das wurde nach der Durchführung der Beweisaufnahme auch vom Vertreter des Bekl. eingeräumt.
19Der Kl. kann auch nicht deshalb auf die Erstattung des Kindergeldes für den Monat August 2001 in Anspruch genommen werden, weil er es unterlassen hat, dem Bekl. Mitteilung davon zu machen, dass er das Konto am 16.07.2001 gekündigt hat. Dazu war der Kl. nicht verpflichtet. Denn seine von ihm getrennte Ehefrau war nach wie vor berechtigt, über dieses Konto zu verfügen und hat nach der Aussage des Zeugen T auch über dieses Konto verfügt. Ihr stand nach dem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung zusammen mit den Kindern der Eheleute am 27.07.2001 auch das Kindergeld zu. Wenn der Bekl. das Kindergeld nach dem Auszug der Ehefrau des Kl. weiterhin auf das vormalige gemeinsame Konto zahlte, dann erreichte es denjenigen, für den es auch bestimmt war. Sollte dabei ein Fehler in dem Sinne unterlaufen sein, dass die Ehefrau des Kl. das Kindergeld für den Monat August zweimal erhalten hatte, so war der Bekl. verpflichet, das zuviel gezahlte Kindergeld von der Ehefrau des Kl. zurückzuverlangen. Die Inanspruchnahme des Kl. für die Kindergeldzahlung an die von ihm getrennt lebende Ehefrau würde darauf hinauslaufen, dass der Kl. für die Verweigerung der Erstattungspflicht durch seine von ihm getrennt lebende Ehefrau in Haftung genommen würde. Eine derartige Haftung gibt es jedoch nicht und wurde vom Bekl. auch nicht geltend gemacht.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
21Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 139 FGO.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 151 und 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 Zivilprozessordnung.
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