Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 2114/00 F

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2000 und Ände-rung der Bescheide über die gesonderte Feststellung der Gewinne vom 02.03.1999 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt festgestellt:

1994 DM

1995 DM

1996 DM

1997 DM

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 5 v.H. und dem Beklagten zu 95 v.H. auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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