Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 4938/01 F
Tenor
Unter Änderung der Feststellungsbescheide 1996 und 1997 vom 24.11.2000 und der Einspruchsentscheidung vom 14.08.2001 werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1996 auf ./. 719.400,50 DM und für 1997 auf ./. 489.688,50 DM festgestellt und auf die Kläger zu je 1/2 aufgeteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Strittig ist die Abziehbarkeit von Verwaltungskostenbeiträgen als Schuldzinsen neben dem Pauschbetrag gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1997.
3Die Kläger (Kl.) bilden eine GbR, die verschiedene Objekte vermietet. An ihr sind B und T zu je 50 % beteiligt. In den Streitjahren 1996 und 1997 machten die Kl. pauschale Werbungskosten gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 geltend für die Objekte A-Str. 12/J-Str. 2 und Al-Str. 112/M-Str. 2 in Gelsenkirchen sowie P-Str. 98-114/H-Weg in E. Zusätzlich wurden die folgenden, an die Wohnungsbauförderungsanstalt NRW (Wfa) gezahlten Verwaltungskostenbeiträge geltend gemacht:
4- 1996 1997
A-Str. 12/J-Str. 2 4.626,50 DM 4.626,50 DM
6Al-Str. 112/M-Str. 2 4.598,00 DM 4.598,00 DM
7P-Str. 98-104/H-Weg 43.216,00 DM 43.216,00 DM
8insgesamt 52.440,50 DM 52.440,50 DM
9Diese Verwaltungskostenbeiträge waren gemäß § 5 des Standarddarlehensvertrages der Wfa in Höhe von 0,5% des Ursprungskapitals zu zahlen. Nach Tilgung der Darlehen zu 50% reduziert sich die Höhe der zu zahlenden Verwaltungskostenbeiträge auch auf 50%.
10Mit Bescheiden vom 24.11.2000 setzte der Beklagte (Bekl.) die zuvor geschätzten Einkünfte der Kl. ohne Anerkennung der gezahlten Verwaltungskostenbeiträge an die Wfa für 1996 auf ./. 666.960 DM und 1997 auf ./. 437.248 DM einheitlich und gesondert fest. Mit Schreiben vom 20.12.2000 legten die Kl. hiergegen Einspruch ein. Die Bekl. wies diese Einsprüche mit Bescheid vom 14.8.2001 zurück.
11Die Kl. verfolgten ihr Anliegen auf Anerkennung der gezahlten Verwaltungskostenbeiträge als zusätzliche Werbungskosten durch Einlegung der Klage am 6.9.2001 weiter. Sie begründen ihre Klage damit, dass ihrer Meinung nach die Verwaltungskostenbeiträge unabhängig von dieser Bezeichnung Schuldzinsen sind, die gemäß § 9a S. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 zusätzlich zum Pauschalbetrag in Höhe von 42 DM pro qm Wohnfläche ansetzbar sind.
12Die Kl. beantragen sinngemäß,
13unter Abänderung der Feststellungsbescheide für 1996 und 1997 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 24.11.2000 und der Einspruchsentscheidung vom 14.8.2001 weitere Werbungskosten in Höhe von je 52.440,50 DM in 1996 und 1997 zu berücksichtigen.
14Der Bekl. beantragt,
15die Klage abzuweisen,
16hilfsweise die Revision zuzulassen.
17Der Bekl. bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass der Begriff der Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Regelung des § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 eng auszulegen sei. Er betont insbesondere, dass eine weite Auslegung des Schuldzinsenbegriffes in diesem Zusammenhang nur möglich sei, wenn der Wortlaut dieser Vorschrift vom Gesetzgeber auf "die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Aufwendungen" ausgeweitet worden wäre.
18Der Berichterstatter hat die Streitsache am 10.10.2002 mit den Beteiligten erörtert, die Beteiligten haben übereinstimmend in diesem Termin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet; auf das Protokoll wird Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
22Die Klage ist begründet.
23Die Kl. können die hier geltend gemachten Verwaltungskostenbeiträge neben § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 als unter den Begriff des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG fallende Schuldzinsen als Werbungskosten ansetzen.
24§ 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 lässt ausdrücklich neben dem in Satz 1 dieser Vorschrift geregelten Pauschalbetrag von 42 DM pro Quadratmeter Wohnfläche den Abzug der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG geregelten Schuldzinsen zu. Der Begriff der Schuldzinsen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist weit auszulegen und umfasst auch sonstige Kreditkosten (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BStBl. II 1999, 676). Schuldzinsen im eigentlichen Sinne sind dabei alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BStBl. II 1973, 868). Auf die jeweils gewählte Bezeichnung für diese Schuldzinsen kommt es nicht an.
25Die dargestellte weite Auslegung des Schuldzinsenbegriffes ist im Hinblick auf die im EStG 1997 geschaffene Pauschalierung nicht einzuschränken (Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. September 1999 Az. VIII 776/98, EFG 2000, 116; FG Münster, Urteil vom 10.12.1999 11 K 69/99 E, EFG 2000, S. 546). So spricht der Wortlaut des § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 ausdrücklich von den "nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 abziehbaren Schuldzinsen" und stellt damit klar, dass diese in der bislang interpretierten Form gemeint sind. Einer Ausweitung des Wortlautes des § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 etwa auf "die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 abziehbaren Aufwendungen" bedurfte es nicht. Diese Ausweitung hätte zur Folge gehabt, dass neben den dort genannten Schuldzinsen auch Renten und dauernde Lasten abziehbar gewesen wären. Der Schuldzinsenbegriff im eigentlichen Sinne, soweit er sich auf die Kosten für ein Darlehen bezieht, war auf Grund der bestehenden geklärten Begrifflichkeit bereits weit genug gefasst.
26Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Verwaltungskostenbeiträgen nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt und Zweckbestimmung um Darlehenszinsen und nicht um sonstige Kreditkosten. Die Verwaltungskostenbeiträge sind in prozentualer Abhängigkeit zur Ursprungsdarlehenssumme zu zahlen. Sie sind darüber hinaus, wenn auch in hälftiger Höhe, nach erfolgter 50 % Tilgung entsprechend dem reduzierten Darlehensbetrag zu entrichten. Dies zeigt, dass sie für die Darlehensnutzung und nicht für die Bearbeitung der Darlehensgewährung zu zahlen sind (vgl. BFH-Urteil vom 9.8.2000 I R 92/99, BStBl. II 2001, 609 für den Fall der Beurteilung der Verwaltungskostenbeiträge als Dauerschuldentgelt i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG). Es liegen deshalb keine als sonstige Kreditkosten zu qualifizierenden Bearbeitungsgebühren vor. Es kann sich bei den Verwaltungskostenbeiträgen trotz ihres Wortlautes auch nicht um sonstige Kreditkosten in Form von Gebühren für die laufende Kreditüberwachung handeln. Diese Gebühren fallen typischerweise in gleicher absoluter Höhe an und sind nicht, wie hier erfolgt, an die Höhe des Darlehens gekoppelt. Letztlich kann eine Differenzierung aber auch dahinstehen, da auch solche Verwaltungskosten als Entgelt für die Überlassung von Kapital anzusehen sind und deshalb, lägen sie vor, als sonstige Kreditkosten im Sinne der Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbar wären.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO, § 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.
29Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da auf Grund der engen Auslegung der Vorschrift des § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 durch die Finanzverwaltung noch eine Vielzahl von ähnlichen Fällen zu entscheiden sind. Somit besteht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache trotz des Aufhebens der Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1999 fort.
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