Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 7705/00 U
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist, ob auf die Leistungen des Klägers der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.
4Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Daten- und Textverarbeitung und erstellt und verkauft Offsetdrucke. In diesem Rahmen hat er für verschiedene Reisevereinigungen von Brieftaubenzüchtern sogenannte Wettflug-Preislisten erstellt und an die Reisevereinigungen geliefert. Die Reisevereinigungen ermittelten die hierfür erforderlichen Flugdaten der Tauben mit eigenen elektronischen Erfassungsgeräten und lieferten diese Daten unsortiert auf Disketten an den Kläger. Mittels eigener elektronischer Datenverarbeitung brachte dieser die Daten in eine aufsteigende Reihenfolge, sodass die Rangfolge unter den Tauben erkennbar wurde, und erstellte die von ihm für den anschließenden Druck benötigten Druckvorlagen. Mit Hilfe eigener Offset-Druckmaschinen druckte der Kläger anschließend die Wettflug-Preislisten, die neben der in vorgenannter Weise erstellten Rangliste auch Informationen über künftige Wettflüge und weitere Vereinsinformationen der jeweiligen Reisevereinigungen enthielten. Die so erstellten Preislisten bestanden aus mehreren Blättern, die durch Heftklammern mit einander verbunden waren. Die Lieferung dieser Preislisten unterwarf der Kläger in den Streitjahren (1995 bis 1998) dem ermäßigten Steuersatz.
5Anläßlich einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung gelangte der Prüfer zu der Ansicht, die vorgenannten Umsätze des Klägers stellten eine einheiltliche sonstige Leistung dar, die in der Auswertung und Veröffentlichung von Daten aus dem Bereich des Brieftaubenwettbewerbes beständen und insgesamt dem Regelsteuersatz unterlägen. Das FA folgte der Ansicht des Prüfers und erließ unter dem 6. und 13. Juli 1999 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 und einen erstmaligen Umsatzsteuerbescheid für 1998. Mit Bescheid vom 15. Februar 2000 wurde die Umsatzsteuerfestsetzung für 1997 aus anderweitigen Gründen geändert. Sämtliche Umsatzsteuerfestsetzungen ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
6Nachdem der Kläger eine hiergegen nach vorangegangenem Einspruchsverfahren gerichtete Klage aus formellen Gründen zurückgenommen hatte, beantragte er mit Schreiben vom 29. November 2000 beim Beklagten (dem Finanzamt - FA -), die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1998 dahin gehend zu ändern, dass auf die Erlöse für die Lieferung der Wettflug-Preislisten der ermäßigte Steuersatz angewandt wurde. Er begründete seinen Antrag damit, bei diesen Preislisten handele es sich um Zeitungen oder andere periodische Druckschriften i.S. von Nr. 49 Buchstabe b der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993).
7Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4. Dezember 2000 ab. Zur Begründung verwies das FA auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 20. März 2000 im früheren Einspruchsverfahren. Hierin hatte es im Einzelnen dargelegt, der Kläger habe mit der Herstellung der Preislisten den jeweiligen Reisevereinigungen gegenüber eine einheitliche Leistung erbracht, die sowohl Lieferungselemente, als auch Elemente sonstiger Leistungen enthalten habe. Der ausgeführte Dienstleistungsanteil habe hierbei den Lieferungsanteil überwogen, sodass der Kläger insgesamt eine sonstige Leistung erbracht habe. Zudem handele es sich bei den Preislisten um keine periodischen Druckschriften, da deren Erscheinen ausschließlich von der Durchführung entsprechender Veranstaltungen abhängig gewesen sei, die zudem nur saisonal erfolgt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung des FA vom 20. März 2000 Bezug genommen.
8Hiergegen hat der Kläger Sprungklage erhoben, der das FA fristgerecht zugestimmt hat. Er ist der Ansicht, der Lieferungsteil in Form der Listen überwiege. Der Hauptaspekt seiner Tätigkeit liege darin, dass die Mitglieder der Reisevereinigung ein Druckerzeugnis in Händen hielten, aus dem sie die Erfolge und das Ranking der Tauben jede Woche aktuell ersehen könnten. Entgegen der Ansicht des FA liege auch ein periodisches Druckerzeugnis vor, da das Druckwerk jedenfalls während der Saison immer nach der Veranstaltung erstellt werde. Die Veranstaltungen der Taubenflüge fänden nur im Sommer statt; die Liste werde während dieser Saison regelmäßig erstellt.
9Der Kläger beantragt,
10unter Änderung der angefochtenen Bescheide die Umsatzsteuer für 1995 auf 412,65 DM, für 1996 auf 752,34 DM, für 1997 auf ./. 734,16 DM und für 1998 auf 870,96 DM festzusetzen.
11Das FA beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung nimmt es im Wesentlichen auf seine Ausführung in der oben genannten Einspruchsentscheidung Bezug.
14II.
15Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die Umsätze des Klägers aus der Lieferung der Preislisten im Ergebnis zu Recht dem Regelsteuersatz unterworfen. Die Preislisten fallen nicht unter die Regelung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993.
16Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 unterliegt die Lieferung der in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Hierzu gehört gemäß der laufenden Nr. 49 dieser Anlage u.a. die Lieferung von Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken (Buchstabe a), wie auch die Lieferung von Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften.
17Die Gesamtleistung des Klägers ist - entgegen der Ansicht des FA - als einheitliche Lieferungsleistung zu beurteilen.
18Für die Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung ist bei richtlinienkonformer Beurteilung nicht auf die Sicht des leistenden Unternehmers, sondern auf die des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Aus seiner Sicht ist zu beurteilen, ob der Unternehmer mehrere Dienstleistungen oder nur eine einheiltiche Leistung erbracht hat. Eine einheitliche Leistung ist vorhanden, wenn eine oder mehrere Teile die Hauptleistung darstellen, dagegen andere Teile unselbständige nebensächliche Leistungen darstellen. Ein Gesamtpreis legt die Art und den Umfang (einheitliche Leistung) der Leistung umsatzsteuerrechtlich nicht zwingend fest, sondern kann nur als Beweisanzeichen dafür herangezogen werden. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Nebenleistungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptleistung (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH-; vgl. BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 V R 41/01, n.v., m.w.N.; vom 30. September 1999 V R 77/98, BFHE 190, 231, BStBl II 2000, 14).
19Der Kläger hat - wie vertraglich geschuldet - mehrere Einzelleistungen erbracht, die sämtlich dem eigentlich Zweck dienten, die von ihm vertriebenen Preislisten zu erstellen und zu liefern. Die Lieferung der fertig gestellten Preislisten stellt bei natürlicher Betrachtung - insbesondere auch aus der Sicht der Reisevereinigungen als Leistungsempfänger - die den rechtlichen Charakter der gesamten Tätigkeit bestimmende Leistung dar, hinter der eine Leistung durch Zusammenstellung und Rangfolgenbildung hinsichtlich der ihm gelieferten Daten der einzelnen Wettflüge mittels elektronischer Datenverarbeitung als rechtsunerheblich zurück tritt.
20Der Kläger hatte Druckschriften zu erstellen, in denen den Mitgliedern der Reisevereinigungen die Ergebnisse der vorangegangenen Wettflüge mitgeteilt wurden und sie über kommende Wettflüge und weitere vereinsbezogene Vorgänge informiert wurden. Alle dafür notwendigen Tätigkeiten dienten diesem Ziel. Die Rangfolgenbildung mit Hilfe eines Computerprogramms war lediglich ein Mittel, die in den erstellten Druckschriften abgedruckten Ergebnislisten einfacher lesbar zu gestalten. Die abzudruckenden Daten mit den Flugzeiten erhielt der Kläger bereits von den Reisevereinigungen vollständig auf Datenträgern geliefert. Die Rangfolge ergab sich aus diesen Zeiten selbständig. Die Leistung des Klägers im Rahmen der Vorbereitung der Erstellung der Preislisten beschränkte sich hinsichtlich einer Auswertungstätigkeit mithin darauf, die in elektronischer Form gelieferten Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung in eine aufsteigende Reihenfolge zu bringen und gegebenenfalls Fehler bei der Übernahme der gelieferten Daten in das von ihm verwendete Programm nachzubessern. Da diese Arbeiten ausschließlich dazu dienten, die gelieferten Preislisten für die Abnehmer in ihrer Handhabung zu verbessern, dienten sie den Kunden des Klägers letztlich als Mittel, um dessen Hauptleistung (Lieferung der Preislisten) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen und sind daher als Nebenleistung zur Hauptleistung des Klägers anzusehen.
21Eine andere rechtliche Beurteilung käme lediglich in Betracht, wenn der Kläger sich nicht - wie im Streitfall - darauf beschränken würde, die ihm gelieferten Daten in eine aufsteigende Reihenfolge zu bringen, sondern wenn er - wie andere Mitbewerber - bei der eigentlichen Datenerfassung (Zeitnahme) aktiv oder durch Überlassung der hierfür erforderlichen Einrichtungen mitwirken würde.
22Die vom Kläger gelieferten Preislisten sind jedoch keine Druckerzeugnisse, die von der Ermäßigungsregelung in Nr. 49 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst werden.
23Nach Buchstabe a) dieser Regelung ist der ermäßigte Steuersatz auf die Lieferung von Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken anzuwenden. Die vom Kläger gelieferten Preislisten sind weder Bücher noch Broschüren. Hierunter fallen Waren zum Lesen, die broschiert, kartoniert, gebunden, in Loseblattsammlungen vereint oder hierzu bestimmt sind. Auch die in dieser Vorschrift genannten ähnlichen Drucke müssen diese Eigenschaften aufweisen (vgl. Langer in Hartmann/Metzenmacher, UStG, Lfg. 2/99, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Tz. 122). Diese Voraussetzungen erfüllen die Preislisten nicht. Sie bestehen aus einer - von der Größe der jeweiligen Veranstaltung abhängigen - Anzahl gedruckter Blätter, die lediglich durch Heftklammern verbunden sind.
24Bei den vom Kläger gelieferten Preislisten handelt es sich auch nicht um Zeitungen und andere periodische Druckschriften i.S. von Buchstabe b) der vorgenannten Regelung. Hierunter sind Druckschriften zu verstehen, die in laufender Folge unter demselben Titel in regelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens halbjährlich, veröffentlicht werden und deren einzelne Ausgabe mit Datum versehen und in der Regel numeriert sind (vgl. Langer, a.a.O., Tz. 123). Die vom Kläger gelieferten Wettflug-Preislisten werden nicht in laufender Folge unter demselben Titel veröffentlicht. Sie haben keinen eigenen Titel und werden jeweils anläßlich eines Wettflugs nach dessen Durchführung erstellt und veröffentlicht. Insbesondere fehlt den Preislisten die für Zeitungen und Zeitschriften typische Periodizität. Sie erscheinen nicht in regelmäßigen Abständen, sondern ausschließlich nach einem durchgeführten Wettflug. Dies hat nicht nur zur Folge, dass sie, nachdem sie während der Flugsaison häufiger erscheinen, im Winterhalbjahr (Oktober bis Anfang März) nicht herausgegeben werden. Auch innerhalb der Saison erscheinen sie nicht in regelmäßigen Abständen. Fällt ein geplanter Flug (z.B. aufgrund schlechter Wetterverhältnisse) aus, erscheint auch die für diesen Zeitpunkt vorgesehene Preisliste mit weiteren Informationen neben den Platzierungen nicht. Ein wesentlicher Unterschied zu periodisch erscheinenden Druckschriften weisen die vom Kläger gelieferten Preislisten auch dadurch auf, dass die einzelnen Preislisten jeweils für eine bestimmte Reisevereinigung oder für einen bestimmten Bezirk hergestellt und geliefert werden und der Abnehmerkreis daher ständig wechselt. Periodische Zeitungen oder Zeitschriften i.S. der vorgenannten Begünstigungsregelung dienen hingegen in allen aufeinander folgenden Ausgaben der Information der gleichen Interessengruppe und sind nicht auf die Bedürfnisse wechselnder Gruppen mit der Folge eines ständigen Austausches des Leserkreises beschränkt.
25Da die vom Kläger gelieferten Wettflug-Preislisten von keiner Steuerbegünstigungsnorm erfasst werden, war auf ihre Lieferungen gemäß § 12 Abs. 1 UStG der allgemeine Steuersatz anzuwenden.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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Referenzen
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