Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 5305/00 F

Tenor

Der Gewinnfeststellungsbescheid 1995 vom 7. Oktober 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2000 wird dahingehend geändert, dass ein gemäß §§ 34, 16 EStG tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn in Höhe von 001 DM (= 002 Euro) festgestellt wird. Die weitere Berechnung wird dem Finanzamt aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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