Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 1158/01 L
Tenor
Der Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 02.07.1999 und die Ein-spruchsentscheidung vom 31.01.2001 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Streitig ist, ob die Tätigkeit eines Arbeitnehmers innerhalb zweier verschiedener Betriebe eines Inhabers als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu behandeln ist.
3Die Klägerin (Klin.) erzielt aus einem Institut für Ausbildung in bildender Kunst und Kunsttherapie und Persönlichkeitsentwicklung Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daneben erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Buchhandel und einem Handel mit Künstlerbedarf. Beide Betriebe befinden sich in verschiedenen Gebäudekomplexen auf dem Grundstück in C., M-Straße. Für die in dem Institut und in dem Buchhandel tätigen Arbeitnehmer wurden bei dem zuständigen Arbeitgeber-Finanzamt (FA) getrennte Lohnsteuer- (LSt-) Anmeldungen eingereicht.
4In dem Institut war u.a. Frau L. X1. als Sekretärin beschäftigt. Der von ihr bezogene Arbeitslohn wurde auf der LSt-Karte vermerkt. Die darauf entfallende LSt wurde einbehalten und an das Finanzamt (FA) unter der das Institut als Arbeitgeber betreffenden Steuernummer abgeführt.
5Daneben war Frau X1. in dem Buchhandel als Verkäuferin in den Abendstunden tätig. Hierfür erhielt sie einen Arbeitslohn, der gem. § 40 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuert wurde. Die für den Buchhandel angefallene LSt wurde unter einer anderen Arbeitgeber-Steuernummer ebenfalls an das FA abgeführt.
6Im Rahmen einer bei der Klin. als Arbeitgeberin durchgeführten LSt-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Rechtsauffassung, dass die Abgabe von separaten LSt-Anmeldungen für das Institut und den Buchhandel unter verschiedenen Steuernummern unzulässig sei. Einzureichen sei eine einheitliche LSt-Anmeldung. Frau X1. stehe zu der Klin. in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis. Der an Frau X1. gezahlte Lohn sei zusammen zu rechnen und einheitlich der LSt zu unterwerfen. Bei Erstattung der gezahlten Pauchalsteuer sei der maßgebliche Bruttolohn neu zu berechnen und die LSt danach neu festzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tz.'n 2 und 3 des Berichts über die LSt-Außenprüfung vom 27.05.1999 verwiesen. Im Ergebnis führte dies zu folgenden Auswirkungen:
7| 1996 | 1997 | 1998 | 1999 (Monate Jan. bis März) | insgesamt | |
| mehr LSt | 0,00 DM | 2.277,00 DM | 2.357,00 DM | 599,83 DM | 5.233,83 DM |
| mehr evangelische Kirchensteuer | 0,00 DM | 204,93 DM | 212,13 DM | 53,98 DM | 471,04 DM |
| mehr Solidaritäts- zuschlag | 0,00 DM | 170,77 DM | 129,63 DM | 32,99 DM | 333,39 DM |
| abzgl. zu erstattende Pauschalsteuer | ./. 455,00 DM | ./. 1.457,40 DM | ./. 1.476,60 DM | ./. 375,00 DM | ./. 3.764,00 DM |
| zu erstattende evangelische Kirchensteuer | ./. 15,92 DM | ./. 51,00 DM | ./. 51,68 DM | ./. 13,12 DM | ./. 131,72 DM |
| zu erstattende römisch-kath. Kirchensteuer | ./. 15,92 DM | ./. 51,00 DM | ./. 51,68 DM | ./. 13,12 DM | ./. 131,72 DM |
| zu erstattender Solidaritätszu- schlag | ./. 34,12 DM | ./. 109,30 DM | ./. 81,21 DM | ./. 20,62 DM | ./. 245,25 DM |
| Differenz | 1.765,57 DM |
Das FA folgte dieser Auffassung und erteilte am 02.07.1999 gegenüber der Klin. einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid. Wegen der für die Jahre 1997 bis 1999 nachzuzahlenden Beträge (LSt: 5.233,83 DM, Solidaritätszuschlag: 333,39 DM, evangelische Kirchensteuer: 471,04 DM) nahm es die Klin. nach § 42 d EStG in Haftung. Mit dem Nachforderungsbescheid erstattete es gleichzeitig die für die Jahre 1996 bis 1999 erhobenen Pauschalbeträge (LSt: 3.764 DM, Solidaritätszuschlag: 245,25 DM, evangelische Kirchensteuer: 131,72 DM sowie römisch-kath. Kirchensteuer: 131,72 DM). Bei gleichzeitiger Verrechnung forderte es die Klin. zur Zahlung der sich danach ergebenden Differenz i.H.v. insgesamt 1.765,57 DM auf.
9Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klin. Klage erhoben. Sie macht geltend, dass sie zwei völlig getrennte Betriebe führe und hierfür Personal mit völlig getrenntem Aufgabengebiet eingestellt habe.
10Die Klin. beantragt,
11den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 02.07.1999 und die
12Einspruchsentscheidung (EE) vom 31.01.2001 aufzuheben,
13hilfsweise,
14die Revision zuzulassen.
15Das FA beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17hilfsweise,
18die Revision zuzulassen.
19Es hält den Haftungs- und Nachforderungsbescheid für rechtmäßig.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Steuerakten verwiesen. Am 11.12.2002 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
21Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
22Die Klage ist begründet.
23Der Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 02.07.1999 ist rechtswidrig.
24Nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) haftet der Arbeitgeber für die LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat. Im Streitfall hat die Klin. als jeweilige Arbeitgeberin die LSt, soweit Frau X1. im Rahmen des Instituts und in dem Buchhandel tätig geworden ist, zutreffend einbehalten und abgeführt. Dass nämlich gegenüber den ursprünglichen Anmeldungen hinsichtlich der für Frau X1. einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuerbeträge Änderungen bei deren Höhe vorzunehmen sind, hat das FA nicht festgestellt.
25Entgegen der Rechtsauffassung des FA ist Frau X1. nicht im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Sie ist nämlich einerseits in dem Institut als Sekretärin beschäftigt und erzielt in dieser Eigenschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Andererseits ist sie Verkäuferin in dem Buchhandel. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen von zwei verschiedenen Betrieben.
26Die Klin. ist zwar sowohl die Inhaberin des Betriebs "Institut" als auch des Betriebs "Buchhandel". Dieser Umstand vermag aber eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn im Vordergrund steht die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den jeweiligen Betrieb. Welche Person gerade Inhaber des Betriebs ist, erscheint lediglich als untergeordnet.
27Für diese Beurteilung spricht auch die tatsächliche Handhabung. Für jeden der Betriebe sind nämlich die Gewinne getrennt zu ermitteln. Hierbei sind die jeweils angefallenen Betriebsausgaben in zutreffender Höhe zuzuordnen. Ist - wie im Streitfall - ein Arbeitnehmer in beiden Betrieben tätig geworden, ist der Arbeitslohn hinsichtlich seiner Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe auf beide Bereiche aufzuteilen und zuzuordnen. Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
28Soweit die Rechtsauffassung vertreten wird, dass seitens eines Arbeitnehmers im Verhältnis zu derselben Person nicht mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander bestehen sollen (vgl. Hartz-Meeßen-Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Mehrere Dienstverhältnisse" Rdz. 4), ist sie nicht näher begründet. Ihr vermag der Senat daher nicht zu folgen.
29Vielmehr ist dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.07.1990, VI R 20/89 (BStBl. II 1990, 931) zu entnehmen, dass - sachlich gesehen - die Art des Beschäftigungsverhältnisses im Vordergrund steht. In jenem Fall hatte nämlich der Kl. betriebliche Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG von einer GmbH erhalten und daneben von ihr für aktuell ausgeführte Aushilfstätigkeiten Lohn i.H.v. 390 DM, der dem pauschalen Steuersatz des § 40 a EStG unterworfen wurde. Obwohl die GmbH als Arbeitgeberin bereits an den Arbeitnehmer Arbeitslohn erbracht hatte, sah der BFH die Aushilfstätigkeit hiervon getrennt und lehnte die Beurteilung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis ab.
30Der Hinweis des FA auf § 40 a Abs. 4 Nr. 2 EStG führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach ist zwar die Pauschalierung der Lohnsteuer bei solchen Arbeitnehmern nicht zulässig, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den §§ 39 b bis 39 d EStG dem LSt-Abzug unterworfen wird. Im Streitfall sind aber die Löhne der Frau X1. nicht "von demselben Arbeitgeber" bezogen, sondern von zwei verschiedenen Arbeitgeber-Betrieben.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 155, 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Abwendungsbefugnis des FA ergibt sich aus § 155 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
33Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
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