Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 1545/01 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Strittig ist, ob Schulkosten für ein schottisches Internat als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1999 angesetzt werden können.
3Die Kläger werden im Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug laut Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26.10.2000 DM 102.378. Ihre Kinder K, geboren am 0, und F geboren am 0, besuchten im Streitjahr ein schottisches Internat. Für den Besuch dieser Schule haben die Kläger Schulgeld in Höhe von GBP 13.512,50 gezahlt. Dieses wurde von Ihnen anhand der damaligen Umrechnungskurse mit 39.638,04 DM angegeben. Daneben haben sie im Streitjahr für Reisekosten der Kinder weitere 4.255,96 DM ausgegeben, so dass insgesamt 43.894 DM für den Schulbesuch der Kinder in Schottland anfielen. Diese Kosten machten die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 1999 als außergewöhnliche Belastungen geltend.
4Für den Sohn K haben die Kläger eine Bestätigung eines Psychologen vom 18.2.1997 vorgelegt, wonach der Sohn auf Grund des AID-Adaptives-Intelligenz-Diagnostikum von Kubinger und Wurst, welches am 8.2.1997 mit ihm durchgeführt worden ist, einen IQ von 153 besitzt. Dies bedeutet, dass der Sohn K zu den 0,1% der Begabtesten im Vergleich zu seiner Altersgruppe gehört. Nach diesem Gutachten ist damit die Annahme bestätigt worden, dass er eine weit überdurchschnittliche intellektuelle Begabung besitzt. Lediglich das Arbeitstempo und die Merkfähigkeit sind nach diesem Gutachten unterdurchschnittlich ausgeprägt. Der Psychologe empfiehlt zur Steigerung der Ausdauer, Anstrengungsbereitschaft und des angemessenen Sozialverhaltens die gesamten Anforderungen an den Sohn erhöhen. Dies könne in der Regel durch eine Versetzung in eine höhere Klasse geschehen.
5Für die Tochter F legten die Kläger bislang kein psychologisches Gutachten vor. Aus der beigezogenen Akte des FG Münster Az. 1 K 688/96 E lässt sich entnehmen, dass die Tochter im Rahmen eines früheren Testes einen IQ von 130 erreichte.
6Dem Intelligenztest des Sohnes K war eine Versetzung beider Kinder auf eine andere Schule sowie die Vorversetzung dort vorausgegangen. In diesen Klassen erbrachten die Kinder in der Folgezeit schlechte Leistungen. Sie wechselten daraufhin auf einschottisches Internat.
7Der Beklagte erließ am 26.10.2000 den Einkommensteuerbescheid 1999 ohne die beschriebenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Er verwies zur Begründung auf das Urteil des FG Münster vom 9.10.1996 Az. 1 K 688/96 E. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 27.11.2000 Einspruch ein, dem sie eine Kopie des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8.6.2000 Az. 15 A 56/00 beilegten, in dem eine Gebietskörperschaft verpflichtet wurde, die Kosten für die Internatsunterbringung in dem schottischen Internat im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a KJHG zu übernehmen. Mit Bescheid vom 27.11.2000 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger zurück. Er begründete dies damit, dass es an der für den Abzug notwendigen psychosomatischen Erkrankung fehle. Die Hochbegabung selbst sei keine Krankheit. Vorbeugende Maßnahmen seien im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug des Schulgeldes als Sonderausgaben scheitere daran, dass das schottische Internat keine inländische Schule sei.
8Mit der am 16.3.2001 eingelegten Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen auf Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG weiter. Sie begründen dies damit, dass die vorliegende besondere Intelligenz der Kinder eine Andersartigkeit begründe, die mit besonderen Methoden zu behandeln sei. Diesbezüglich entspräche die Hochbegabung der Lernschwäche. Der Begriff der Krankheit i.S.d. § 33 EStG sei deshalb zu überdenken. Der Besuch des schottischen Internates sei auch zwangsläufig, da nur dort die Kinder entsprechend ihren Fähigkeiten gefördert würden. Die drei in Deutschland in Frage kommenden Jugenddorf-Christopherus-Schulen hätten keine Plätze frei gehabt. Auch sei der Besuch des schottischen Internates nötig gewesen, da die Kinder auf Grund der Andersartigkeit ihres Leistungsstandes Mobbing und Nichtakzeptanz durch ihre bisherigen Mitschüler und Lehrer erfahren hätten.
9Die Kläger beantragen,
10den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26.10.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.2.2001 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 43.894 DM berücksichtigt werden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist unbegründet.
17Der Beklagte hat zu Recht den Abzug der Kosten für den Schulbesuch der Kinder in Schottland abgelehnt. Ein Abzug nach §§ 33 EStG war zu verneinen, da die Unterbringung der Kinder in einem Internat, auch einem ausländischen, auf Grund ihrer Hochbegabung für sich noch keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen rechtfertigt. Soweit im vorliegenden Fall eine solche Unterbringung krankheitsbedingt erfolgen musste, fehlt es an den hierfür nötigen Nachweisen. Das Schulgeld kann auch nicht teilweise als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden, da es sich bei dem schottischen Internat nicht um eine der dort genannten Ersatz- oder Ergänzungsschulen handelt.
181. Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Zwangsläufigkeit ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und so weit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
19Der Abzug von Kosten für den Besuch einer Schule als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG erfährt allerdings durch § 33a Abs. 5 EStG eine Einschränkung. § 33a Abs. 5 EStG besagt, dass eine Steuerermäßigung gemäß § 33 EStG nicht in Anspruch genommen werden kann, soweit der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Tatbestand als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der § 33a Abs. 1 bis 3 EStG in Ansatz zu bringen ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es sich um Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern i.S.d. § 33a Abs. 2 EStG handelt. Dabei umfasst der weit zu verstehende Begriff der Berufsausbildung insbesondere auch die gesamte Schulausbildung (BFH-Urteil vom 17.4.1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl. II 1997, S. 752 m.w.N.). Eine Anwendung des § 33 EStG daneben ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn dem Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Umstände zusätzliche, die Pauschalregelungen des § 33a Abs. 2 EStG sowie im Falle der Schulausbildung von Kindern auch die zu beachtenden Pauschalen aus dem Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG i.V.m. §§ 32 Abs. 6, 53, 66 Abs. 1 EStG) nicht abgegoltene besondere Aufwendungen entstehen (BFH-Urteil vom 17.4.1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl. II 1997, S. 752).
20Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule stellen unabhängig von der Höhe der dadurch entstehenden Kosten noch keine derartigen Aufwendungen dar, da sie durch die Kinderfreibeträge wie auch das Kindergeld grundsätzlich abgegolten sind. Soweit darüber hinaus ausbildungsbedingter Mehrkosten durch eine auswärtige Unterbringung entstehen, werden diese durch den Ausbildungsfreibetrag i.S.d. § 33a Abs. 2 EStG pauschal in der dort vorgegebenen Höhe abgegolten. Das gilt auch für die auf Grund eines Besuches einer ausländischen Schule angefallenen Mehraufwendungen.
21Der Senat vermag für den Fall der Hochbegabung auch keinen Ausnahmefall erkennen, der neben der genannten gesetzlichen Pauschalregelung eine besondere steuerliche Berücksichtigung in Form der außergewöhnlichen Belastungen rechtfertigt. Es fehlt schon an klaren Abgrenzungskriterien dafür, dass gerade im Fall der Hochbegabung eine solche Außergewöhnlichkeit vorliegen soll. So sind die besonderen Kosten, die durch den hier vorliegenden Besuch eines Internats im Ausland entstehen, nicht von vergleichbaren Kosten im Fall nur besonders begabter Kinder, also solcher mit einem IQ von weniger als 130, abgrenzbar. Auch in diesem Fall können zusätzliche Kosten für einen Auslandsschulbesuch der Kinder entstehen, die sich von denen hochbegabter Kinder auf Anhieb nicht unterscheiden. Auch minderbegabte Kinder können bei dem Besuch einer Schule im Ausland ähnliche Kosten verursachen.
22Außergewöhnliche Umstände liegen allerdings vor, so weit der Besuch der Privatschule auf Grund einer Krankheit notwendig ist. Krankheitskosten sind auch dann, wenn sie einem unterhaltspflichtigen Dritten entstehen, neben der Pauschalregelung des § 33a Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Sie erwachsen dem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen nicht entziehen kann (BFH-Urteil vom 7.6.2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl. II 2001, S. 94; BFH-Urteil vom 26.6.1992, BFHE 169, 37, BStBl. II 1993, S. 278; BFH-Urteil vom 26.6.1992 III R 83/91, BFHE 169, 43, BStBl. II 1993, 212).
23Der Abzug der geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen scheitert im vorliegenden Fall aber daran, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass die Unterbringung in der Cademuir International School zur Heilung und Linderung einer Krankheit erfolgte. Soweit die Kosten die Tochter betreffen, fehlt es bereits an entsprechendem substantiierten Sachvortrag. Der Vortrag der Kläger bezieht sich im Wesentlichen auf die durch die Hochbegabung des Sohnes hervorgerufenen sozialen und psychischen Folgen. Das Vorliegen einer durch diese Hochbegabung verursachten Krankheit, etwa einer psychosomatischen, wird nicht vorgetragen. Das eingereichte psychologische Gutachten stellt lediglich die Hochbegabung des Sohnes fest, ohne jedoch eine dadurch verursachte Erkrankung des Sohnes zu diagnostizieren. Vielmehr soll es nach diesem Gutachten ausreichen, dass der Sohn in eine höhere Klasse vorversetzt wird.
24Ob die Hochbegabung an sich eine mit der Lern- und Rechtschreibeschwäche vergleichbare Krankheit darstellt, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Er muss dies auch nicht. Soweit Hochbegabung tatsächlich, wie von den Klägern behauptet, für sich eine Krankheit darstellt, muss dies durch Vorlage eines vor Einleitung der diese Krankheit lindernde Maßnahme erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden (für den Fall der Lese- und Rechtschreibeschwäche: BFH-Urteil vom 7.6.2000 III R 54/96, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94 m. w. N.). Ein solcher Nachweis ist erforderlich, und diesbezüglich schließt sich der Senat ausdrücklich der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung an, da hinsichtlich der medizinischen Indikationen von Maßnahmen weder die Finanzbehörden noch die Gerichte die notwendige Sachkunde zur sachgerechten Beurteilung besitzen. Allein der Amtsarzt oder der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung nach § 278 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuch (SGB V) besitzen die Sachkunde wie Neutralität, dies festzustellen (BFH-Urteil vom 7.6.2000 III R 54/98, BFHE 193, 79; BStBl. II 2001, S. 94 m.w.N). Ein solches medizinisches Gutachten ist nicht vorgelegt worden. Da hier die Situation im Streitjahr 1999 zu beurteilen ist, kann es auch nicht zum jetzigen Zeitpunkt nachträglich eingereicht werden.
25In besonders gelagerten Ausnahmefällen lässt die Rechtsprechung allerdings weniger strenge Nachweispflichten gelten, etwa wenn sich aus anderen amtlichen Unterlagen die medizinische Notwendigkeit der entsprechenden Maßnahme offensichtlich ergibt (BFH-Urteil vom 7.6.2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl. II 2001, 94). Dies ist im Streitfall auf Grund fehlender anderer amtlicher Unterlagen nicht der Fall. Hinsichtlich der Beurteilung der im Verfahren 1 K 688/96 E eingereichten Rechnungen verweist der Senat auf das Urteil vom 9.10.1996.
26Der Senat befindet sich mit seiner Entscheidung auch im Einklang mit dem vorgelegtem Urteil des Schleswig-Holsteinischen VG vom 8.6.2000 Az. 15 A 56/00, welches eine Übernahme der Kosten für den Besuch des schottischen Internates durch die dort verurteilte Gebietskörperschaft nur verlangt, weil das Kind der dortigen Kläger nachweisbar krank war und diese Krankheit durch den Schulbesuch gelindert werden konnte.
27Soweit die geltend gemachten Kosten dem Zweck dienen, einer Krankheit der Kinder vorzubeugen, können sie nicht als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden, da nur die unmittelbaren Krankheitskosten unter den Begriff der Heilbehandlung fallen, vorbeugende Kosten oder Folgekosten aber nicht (BFH-Urteil vom 26.6.1992 III R 83/91, BFHE 169, 43, BStBl. II 1993, 212).
282. Im vorliegenden Fall ist auch kein teilweiser Abzug des gezahlten Schulgeldes möglich, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ermöglicht den Abzug von 30 von Hundert des Entgelts als Sonderausgaben, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Das schottische Internat als Schule im Ausland ist keine der in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen, da hierunter nur inländische Schulen fallen können (BFH-Urteil vom 11.6.1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617). Die dort gemachte Aufzählung der Schulen ist abschließend (BFH-Urteil vom 11.6.1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617). Diese Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verstößt nicht gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages (EGV). So wird gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 12 EGV schon deshalb nicht verstoßen, weil Inländer wie EU-Ausländer von der Beschränkung der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG im Hinblick auf das absetzbare Schulgeld gleichermaßen betroffen sind. Eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EGV scheidet aus, da die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen als Teil des nationalen öffentlichen Bildungssystems ihre Unterrichtstätigkeit in der Regel nicht erwerbswirtschaftlich ausführen. Sie werden überwiegend aus dem Staatshaushalt finanziert und erbringen deshalb keine Dienstleistungen i.S.d. Art. 49 EGV (BFH-Urteil vom 11.6.1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, BFH-Urteil vom 16.12.1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918). Schulgelder für die Teilnahme am Unterricht eines nationalen, staatlichen Bildungssystems sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gerade kein Entgelt im Sinne des Art. 49 EGV (EuGH-Urteil vom 27.9.1988 263/86, EuGHE 1988, 5365).
293. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
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